Termine November 2005

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

Überweisung1

Scheck/bar

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag2

10.11.2005

14.11.2005

10.11.2005

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer3

10.11.2005

14.11.2005

10.11.2005

Grundsteuer

15.11.2005

18.11.2005

15.11.2005

Gewerbesteuer

15.11.2005

18.11.2005

15.11.2005

 

1

Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats auf elektronischem Weg abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Nach dem Steueränderungsgesetz 2003 werden bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen keine Säumniszuschläge erhoben. Um die Frist zu wahren, sollte die Überweisung einige Tage vorher in die Wege geleitet werden.

2

Für den abgelaufenen Monat.

3

Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

 

 

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 2002:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für
Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung

1.7. bis 31.12.2003

1,22 v. H.

6,22 v. H.

9,22 v. H.

1.1. bis 30.6.2004

1,14 v. H.

6,14 v. H.

9,14 v. H.

1.7. bis 31.12.2004

1,13 v. H.

6,13 v. H.

9,13 v. H.

1.1. bis 30.6.2005

1,21 v. H.

6,21 v. H.

9,21 v. H.

1.7. bis 31.12.2005

1,17 v. H.

6,17 v. H.

9,17 v. H.

Grundsteuer bei eigener Wohnnutzung verfassungswidrig?

Seit dem 1. August 2005 ist das Bundesverfassungsgericht aufgerufen, über die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer bei Nutzung des Grundstücks zu eigenen Wohnzwecken zu entscheiden. Vom Gericht muss geklärt werden, ob die Eigentumsgarantie es verbietet, auf Gegenstände des persönlichen Gebrauchsvermögens steuerlich zuzugreifen. Bei der Grundsteuer könnte es sich um eine Substanz‑ oder Sollertragsteuer handeln, die nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht zulässig ist. Eine Substanzbesteuerung könnte vorliegen, weil selbst genutztes Grundvermögen keinen Ertrag abwirft. Damit würde nur ein theoretisch erzielbarer Ertrag und nicht der tatsächliche Ertrag, wie bei der Einkommensteuer, besteuert. Das ist nur bei besonderen staatlichen Ausnahmelagen (Reparationszahlungen nach Kriegsende) zulässig.

Um das anhängige Verfahren zu nutzen, müssen Rechtsmittel eingelegt werden.

Die Grundsteuer wird in einem zweistufigen Verfahren festgesetzt. Zunächst erlässt das Finanzamt einen Grundsteuermessbescheid. Daran anschließend setzt die Gemeinde (bei Stadtstaaten das Finanzamt) mit gesondertem Bescheid die Grundsteuer fest.

Vorgegangen werden kann gegen den Mess- und/oder den Steuerbescheid. Gegen den Messbescheid kann beim Finanzamt Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Wendet man sich gegen den Grundsteuerbescheid, ist Einspruch (Stadtstaaten), Widerspruch oder Klage (Niedersachsen) zu erheben. Das zulässige Rechtsmittel ist in der Rechtsbehelfsbelehrung genannt. In allen Fällen ist die Rechtsbehelfsfrist zu beachten. Ist Widerspruch einzulegen, gibt es kein Ruhen des Verfahrens. Hier kann man sich mit der Gemeinde einigen, dass der Widerspruch bis zu einer Gerichtsentscheidung nicht bearbeitet wird. Gelingt diese Einigung nicht, muss nach dem ablehnenden Widerspruchsbescheid geklagt werden. Erst hier gibt es die Möglichkeit, das Verfahren ruhen zu lassen.

Zu beachten ist, dass die Rechtsbehelfe nur gegen noch nicht bestandskräftige Bescheide eingelegt werden können. Dies wird im Jahr 2005 i. d. R. nur bei neuen Bescheiden und 2006 bei Eingang der Grundsteuerbescheide im Januar/Februar möglich sein.

Auflösung einer fehlerhaft gebildeten Ansparrücklage

Unternehmer dürfen unter bestimmten Voraussetzungen für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Sie ist bei Anschaffung oder Herstellung des neuen Wirtschaftsguts Gewinn erhöhend aufzulösen, spätestens jedoch am Ende des zweiten der Rücklagenbildung folgenden Jahres.

Vorstehende Grundsätze sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch dann anzuwenden, wenn es sich um eine unzulässig gebildete Rücklage handelt. Das Einkommensteuergesetz unterscheidet bezüglich der Auflösungsvoraussetzungen nicht zwischen einer zu Recht oder einer zu Unrecht gebildeten Rücklage.

Vorrangig ist bei einer fehlerhaft gebildeten Rücklage der Gewinn des Jahres zu erhöhen, in dem der Fehler unterlaufen ist. Kann es in diesem Jahr zu keiner Änderung kommen, muss die Rücklage am Ende des zweiten Jahres aufgelöst werden, das auf das Jahr der Rücklagenbildung folgt.

Zu berücksichtigen ist, dass das Ergebnis des Jahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, um 6 % vom Auflösungsbetrag zu erhöhen ist. Dies gilt für jedes Jahr, in dem die Rücklage zu Unrecht bestanden hat.

Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

Ein Hausbesitzer hatte eine denkmalgeschützte Mühle zu Wohnzwecken umgebaut und u. a. durch die erhöhten Abschreibungen jahrelang Verluste erzielt. Nachdem er zur Tilgung der Darlehen Lebensversicherungen abgeschlossen hatte und nur noch Zinsen bezahlte, erkannte das Finanzamt die Verluste mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht mehr an.

Sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof gaben dem Vermieter Recht. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Vermieter beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erzielen, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben.

Etwas Anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, wie z. B. eine verbilligte Vermietung, Vermietung von Ferienwohnungen, befristete Vermietungstätigkeit oder Vermietung eines aufwendig gestalteten Wohngebäudes.

Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP‑Logen in Sportstätten

Marketing ist auch in wirtschaftlich schlechten Zeiten notwendig, und Sportevents haben eine große Massenwirkung. Angesichts der bevorstehenden Fußballweltmeisterschaft im nächsten Jahr in Deutschland rücken Sponsoringmaßnahmen in Form von VIP‑Logen wieder stärker ins Visier. Passend dazu hat sich das Bundesministerium der Finanzen in einem Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Aufwendungen für VIP‑Logen in Sportstätten geäußert.

Unterstützt ein Unternehmen ein sportliches Ereignis, erhält es im Gegenzug Werbemöglichkeiten. Daneben werden dem sponsernden Unternehmen auch Eintrittskarten für VIP‑Logen überlassen, die neben dem Eintritt die Bewirtung von Geschäftsfreunden oder Arbeitnehmern umfassen.

Regelmäßig werden diese Maßnahmen in einem Gesamtpaket vereinbart, wofür dem Sponsor ein Gesamtbetrag in Rechnung gestellt wird. Zu unterscheiden sind aber Aufwendungen

·         für Werbeleistungen

·         für eine besondere Raumnutzung

·         für VIP‑Maßnahmen gegenüber Geschäftsfreunden

·         für VIP‑Maßnahmen zu Gunsten von Arbeitnehmern

·         sowie solche, die privat veranlasst sind.

Außer im letzten Fall sind die Aufwendungen betrieblich veranlasst und mindern den steuerlichen Gewinn.

Für den Betriebsausgabenabzug muss nachgewiesen werden, welchem Zweck der Aufwand diente, d. h. welchem Personenkreis aus welchem Grund die Leistung zugewendet wurde. Erforderlich ist nicht, dass schon im Vertrag der Gesamtbetrag auf das Nutzungsentgelt und die sonstigen Werbemöglichkeiten aufgeteilt wird. Möglich ist eine sachgerechte Schätzung mittels Fremdvergleichs oder eine pauschale Aufteilung:

·         40 % für Werbung

·         30 % für Bewirtung

·         30 % für Geschenke.

Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden aus geschäftlichem Anlass sind nur zu 70 % abziehbar. Der Vorteil aus einer Bewirtung ist bei den Geschäftsfreunden nicht als Betriebseinnahme zu erfassen.

Bei den Geschenken kann ohne anderweitigen Nachweis angenommen werden, dass die Aufwendungen je zur Hälfte auf Geschäftsfreunde und auf eigene Arbeitnehmer entfallen.

Erhalten Geschäftsfreunde eines Unternehmens Einladungen in VIP‑Logen, um geschäftliche Kontakte vorzubereiten und zu begünstigen, kann es sich steuerlich um Geschenke handeln, die für das einladende Unternehmen abziehbar sind, wenn die Zuwendung pro Jahr pro Empfänger 35 € nicht übersteigt.

Erfolgt die Zuwendung dagegen als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Geschäftsfreunds, fehlt es an der für ein Geschenk notwendigen unentgeltlichen Zuwendung. Die Aufwendungen sind dann grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.

Übersteigen die Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde 35 € pro Empfänger und Wirtschaftsjahr, sind sie nicht als Betriebsausgabe abziehbar.

Bei Geschäftsfreunden ist der geldwerte Vorteil für Geschenke als Betriebseinnahme oder Arbeitslohn zu versteuern, auch wenn das einladende Unternehmen die Aufwendungen nicht abziehen kann. Auf eine Benennung der Empfänger und deren steuerliche Erfassung kann verzichtet werden, wenn zur Abgeltung der Besteuerung 60 % des auf Geschäftsfreunde entfallenden Betrags durch das einladende Unternehmen versteuert werden.

Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP‑Logen zu Gunsten von Arbeitnehmern in Sportstätten

Passend zu der bevorstehenden Fußballweltmeisterschaft im nächsten Jahr in Deutschland hat sich das Bundesministerium der Finanzen in einem Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Aufwendungen für VIP‑Logen in Sportstätten geäußert:

Unterstützt ein Unternehmen ein sportliches Ereignis, erhält es im Gegenzug Werbemöglichkeiten. Daneben werden dem sponsernden Unternehmen auch Eintrittskarten für VIP‑Logen überlassen, die neben dem Eintritt die Bewirtung von Geschäftsfreunden oder Arbeitnehmern umfassen.

Aufwendungen für Geschenke an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.

Bewirtungen von Arbeitnehmern gelten als betrieblich veranlasst und unterliegen keiner Abzugsbeschränkung. Etwas Anderes gilt bei einer Bewirtung aus geschäftlichem Anlass, an der Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen lediglich teilnehmen. Hier sind alle Aufwendungen nur zu 70 % abziehbar.

Bei den Arbeitnehmern ist die Zuwendung ein geldwerter Vorteil, der zu Arbeitslohn führt, soweit der Arbeitnehmer nicht im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers an der Veranstaltung teilnimmt. Der geldwerte Vorteil ist steuerfrei, wenn die Freigrenze für Sachbezüge von 44 € im Kalendermonat nicht überschritten wird. Nimmt der Arbeitnehmer im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers an der Veranstaltung teil oder handelt es sich um eine übliche Betriebsveranstaltung oder Zuwendungen aus geschäftlichem Anlass, liegt kein Arbeitslohn vor. Der Arbeitgeber kann die Zuwendung pauschal mit 30 % versteuern und die Steuer übernehmen.

Keine unentgeltliche Nutzungsüberlassung bei kaufvertraglich vereinbarter Räumungsfrist

Wird beim Erwerb eines zur Vermietung vorgesehenen Einfamilienhauses dem Veräußerer eine Räumungsfrist eingeräumt, ist dies nicht als unentgeltliche Nutzungsüberlassung zu werten. Die hierzu ergangene Entscheidung des Bundesfinanzhofs betraf folgenden Fall:

Der Erwerber eines Einfamilienhauses hatte dem Veräußerer nach Besitzübergang ein fünfmonatiges Räumungsrecht eingeräumt. Ein Entgelt für die Nutzung war nicht zu zahlen, der Nutzende hatte lediglich die anfallenden Nebenkosten zu erstatten. Entgegen der Auffassung des Finanzamts, das in diesem Vertragsverhältnis eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung mit der Folge der Nichtabziehbarkeit von Werbungskosten gesehen hatte, ließ das Gericht die während dieser Zeit entstandenen Werbungskosten zum Abzug zu.

Kindergeld: Berufsausbildung nach Ablegung der Prüfung nicht in jedem Fall beendet

Die Kindergeldkasse verweigerte einem Vater den weiteren Bezug von Kindergeld, nachdem seine Tochter eine Diplom-Prüfung bestanden hatte. Die Tochter war beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet, ohne dass es zu einer Anstellung kam. Deshalb absolvierte die Tochter verschiedene weitere Qualifizierungsmaßnahmen.

Das Finanzgericht Rheinland‑Pfalz entschied, dass eine Berufsausbildung im steuerlichen Sinne nicht in jedem Fall mit der bestandenen Diplom-Prüfung endet. Nach der steuerlichen Rechtsprechung umfasst eine Berufsausbildung nicht nur Ausbildungsmaßnahmen, die eine Mindestvoraussetzung zur Ausübung eines Berufs erfüllen. Danach befindet sich jeder in Berufsausbildung, der sein Berufsziel noch nicht erreicht hat. Offensichtlich hat die bestandene Diplom-Prüfung nicht gereicht, um in das Arbeitsleben einzutreten. Aus der maßgeblichen Sicht der Eltern und des Kindes waren deshalb weitere Qualifizierungsmaßnahmen notwendig, und die Berufsausbildung war noch nicht abgeschlossen.

Das Kindergeld musste dem Vater also weiterhin gezahlt werden. Das Gericht hat sich nicht dazu geäußert, in welchem Umfang die Arbeitsmarktlage den Abschluss der Berufsausbildung beeinflusst.

Schriftformgebot für Pensionszusagen

Wird Mitarbeitern eines Unternehmens eine Pension zugesagt, darf bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich eine Rückstellung für Pensionsverpflichtungen gebildet werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Pensionszusage schriftlich erteilt wird und sie eindeutige Angaben zur Art, zur Form, zu den Voraussetzungen und zur Höhe der zukünftigen Leistungen enthält.

Nicht Voraussetzung ist, dass auch der Pensionsberechtigte eine schriftliche Erklärung abgibt. Es reicht aus, dass er die Zusage mündlich annimmt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand bei Einsatzwechseltätigkeit nach den Grundsätzen der Dienstreise

Die Aufwendungen eines Bauarbeiters, der von seinem Arbeitgeber an wechselnden Tätigkeitsstellen eingesetzt wurde, nahm der Bundesfinanzhof zum Anlass einer grundlegenden Änderung der Rechtsprechung bei Auswärtstätigkeiten. Der Bezug einer Unterkunft an einer vorübergehenden Tätigkeitsstätte begründet danach keine doppelte Haushaltsführung. Die Aufwendungen der mit der Tätigkeit verbundenen Fahrt- und Übernachtungskosten sind in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig. Es gelten die Grundsätze der Dienstreise. Bei den Fahrtkosten ist die Entfernung vom Heimatort und nicht von der Unterkunft am Tätigkeitsort maßgebend. Die Übernachtung am Tätigkeitsort ist Teil der Auswärtstätigkeit.

Die Höhe des abzugsfähigen Verpflegungsmehraufwands richtet sich nach der Abwesenheit des Arbeitnehmers von seiner Wohnung und nicht von seiner Unterkunft. Allerdings ist der Kostenabzug nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes auf die ersten drei Monate eines jeden Einsatzes an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.

Mehrfache Erhöhung der Bezüge eines Gesellschafter‑Geschäftsführers innerhalb kurzer Zeit

Die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH sind grundsätzlich im Voraus durch Beschluss festzulegen und spätestens alle drei Jahre zu überprüfen. Bei neu gegründeten GmbHs muss deshalb abgewogen werden, ob die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers auch bezahlt werden können. Da neben dem üblichen Grundgehalt auch Tantiemen vereinbart werden können und der Gesellschafter-Geschäftsführer darüber hinaus Anpruch auf Gewinnausschüttung hat, sollten Fehler, wie sie im nachstehend geschilderten Fall gemacht wurden, vermieden werden:

Einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer neu gegründeten GmbH wurde ein monatliches Bruttogehalt von 7.000 DM gewährt. Darüber hinaus standen ihm u. a. Urlaubs- und Weihnachtsgeld und eine Tantieme zu. Auf Grund der guten Erträge erhöhte man das Bruttogehalt zwei Monate später auf 10.000 DM und einen weiteren Monat später auf 15.000 DM.

Der Bundesfinanzhof hat die 7.000 DM übersteigenden Bruttogehälter als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen. Die kurzfristigen Gehaltserhöhungen sind im Rahmen eines Fremdvergleichs unüblich. Deshalb können Vereinbarungen, die mit fremden Dritten nicht geschlossen würden, steuerrechtlich nicht anerkannt werden. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte einem fremden Geschäftsführer auch bei einer sehr positiven Geschäftsentwicklung das Gehalt nicht innerhalb weniger Monate verdoppelt.