
Termine
November 2005
Bitte beachten Sie die
folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
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Steuerart |
Fälligkeit |
Ende der Schonfrist bei Zahlung durch |
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Überweisung1 |
Scheck/bar |
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Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag2 |
10.11.2005 |
14.11.2005 |
10.11.2005 |
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Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
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Umsatzsteuer3 |
10.11.2005 |
14.11.2005 |
10.11.2005 |
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Grundsteuer |
15.11.2005 |
18.11.2005 |
15.11.2005 |
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Gewerbesteuer |
15.11.2005 |
18.11.2005 |
15.11.2005 |
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1 |
Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats auf elektronischem Weg abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Nach dem Steueränderungsgesetz 2003 werden bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen keine Säumniszuschläge erhoben. Um die Frist zu wahren, sollte die Überweisung einige Tage vorher in die Wege geleitet werden. |
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2 |
Für den abgelaufenen Monat. |
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3 |
Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr. |
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Zahlungsverzug: Höhe
der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem
Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in
Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der
Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es
nicht, wenn
Bei Entgeltforderungen tritt
Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies
gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn
hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings
der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen
Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine
Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf
Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt
sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert
sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um
welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes
gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten
Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw.
Verzugszinssätze ab 2002:
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Zeitraum |
Basiszinssatz |
Verzugszinssatz |
Verzugszinssatz
für |
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1.7. bis 31.12.2003 |
1,22 v. H. |
6,22 v. H. |
9,22 v. H. |
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1.1. bis 30.6.2004 |
1,14 v. H. |
6,14 v. H. |
9,14 v. H. |
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1.7. bis 31.12.2004 |
1,13 v. H. |
6,13 v. H. |
9,13 v. H. |
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1.1. bis 30.6.2005 |
1,21 v. H. |
6,21 v. H. |
9,21 v. H. |
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1.7. bis 31.12.2005 |
1,17 v. H. |
6,17 v. H. |
9,17 v. H. |
Grundsteuer bei
eigener Wohnnutzung verfassungswidrig?
Seit dem 1. August 2005
ist das Bundesverfassungsgericht aufgerufen, über die Verfassungsmäßigkeit der
Grundsteuer bei Nutzung des Grundstücks zu eigenen Wohnzwecken zu entscheiden.
Vom Gericht muss geklärt werden, ob die Eigentumsgarantie es verbietet, auf Gegenstände
des persönlichen Gebrauchsvermögens steuerlich zuzugreifen. Bei der Grundsteuer
könnte es sich um eine Substanz‑ oder Sollertragsteuer handeln, die nach
Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht zulässig ist. Eine
Substanzbesteuerung könnte vorliegen, weil selbst genutztes Grundvermögen
keinen Ertrag abwirft. Damit würde nur ein theoretisch erzielbarer Ertrag und
nicht der tatsächliche Ertrag, wie bei der Einkommensteuer, besteuert. Das ist
nur bei besonderen staatlichen Ausnahmelagen (Reparationszahlungen nach
Kriegsende) zulässig.
Um das anhängige Verfahren zu
nutzen, müssen Rechtsmittel eingelegt werden.
Die Grundsteuer wird in einem
zweistufigen Verfahren festgesetzt. Zunächst erlässt das Finanzamt einen
Grundsteuermessbescheid. Daran anschließend setzt die Gemeinde (bei
Stadtstaaten das Finanzamt) mit gesondertem Bescheid die Grundsteuer fest.
Vorgegangen werden kann gegen
den Mess- und/oder den Steuerbescheid. Gegen den Messbescheid kann beim
Finanzamt Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
Wendet man sich gegen den
Grundsteuerbescheid, ist Einspruch (Stadtstaaten), Widerspruch oder Klage
(Niedersachsen) zu erheben. Das zulässige Rechtsmittel ist in der
Rechtsbehelfsbelehrung genannt. In allen Fällen ist die Rechtsbehelfsfrist zu
beachten. Ist Widerspruch einzulegen, gibt es kein Ruhen des Verfahrens. Hier
kann man sich mit der Gemeinde einigen, dass der Widerspruch bis zu einer
Gerichtsentscheidung nicht bearbeitet wird. Gelingt diese Einigung nicht, muss
nach dem ablehnenden Widerspruchsbescheid geklagt werden. Erst hier gibt es die
Möglichkeit, das Verfahren ruhen zu lassen.
Zu beachten ist, dass die
Rechtsbehelfe nur gegen noch nicht bestandskräftige Bescheide eingelegt werden
können. Dies wird im Jahr 2005 i. d. R. nur bei neuen Bescheiden
und 2006 bei Eingang der Grundsteuerbescheide im Januar/Februar möglich sein.
Auflösung einer
fehlerhaft gebildeten Ansparrücklage
Unternehmer dürfen unter
bestimmten Voraussetzungen für die künftige Anschaffung oder Herstellung von
neuen beweglichen Wirtschaftsgütern eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden.
Sie ist bei Anschaffung oder Herstellung des neuen Wirtschaftsguts Gewinn
erhöhend aufzulösen, spätestens jedoch am Ende des zweiten der Rücklagenbildung
folgenden Jahres.
Vorstehende Grundsätze sind
nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch dann anzuwenden, wenn es sich
um eine unzulässig gebildete Rücklage handelt. Das Einkommensteuergesetz
unterscheidet bezüglich der Auflösungsvoraussetzungen nicht zwischen einer zu
Recht oder einer zu Unrecht gebildeten Rücklage.
Vorrangig ist bei einer
fehlerhaft gebildeten Rücklage der Gewinn des Jahres zu erhöhen, in dem der
Fehler unterlaufen ist. Kann es in diesem Jahr zu keiner Änderung kommen, muss
die Rücklage am Ende des zweiten Jahres aufgelöst werden, das auf das Jahr der
Rücklagenbildung folgt.
Zu berücksichtigen ist, dass
das Ergebnis des Jahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, um 6 % vom
Auflösungsbetrag zu erhöhen ist. Dies gilt für jedes Jahr, in dem die Rücklage
zu Unrecht bestanden hat.
Einkünfteerzielungsabsicht
bei Vermietung und Verpachtung
Ein Hausbesitzer hatte eine
denkmalgeschützte Mühle zu Wohnzwecken umgebaut und u. a. durch die
erhöhten Abschreibungen jahrelang Verluste erzielt. Nachdem er zur Tilgung der
Darlehen Lebensversicherungen abgeschlossen hatte und nur noch Zinsen bezahlte,
erkannte das Finanzamt die Verluste mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht
mehr an.
Sowohl das Finanzgericht als
auch der Bundesfinanzhof gaben dem Vermieter Recht. Bei einer auf Dauer
angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der
Vermieter beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erzielen, auch wenn sich
über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben.
Etwas Anderes gilt nur dann,
wenn besondere Umstände vorliegen, wie z. B. eine verbilligte Vermietung,
Vermietung von Ferienwohnungen, befristete Vermietungstätigkeit oder Vermietung
eines aufwendig gestalteten Wohngebäudes.
Ertragsteuerliche
Behandlung von Aufwendungen für VIP‑Logen in Sportstätten
Marketing ist auch in
wirtschaftlich schlechten Zeiten notwendig, und Sportevents haben eine große
Massenwirkung. Angesichts der bevorstehenden Fußballweltmeisterschaft im
nächsten Jahr in Deutschland rücken Sponsoringmaßnahmen in Form von VIP‑Logen
wieder stärker ins Visier. Passend dazu hat sich das Bundesministerium der
Finanzen in einem Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Aufwendungen
für VIP‑Logen in Sportstätten geäußert.
Unterstützt ein Unternehmen
ein sportliches Ereignis, erhält es im Gegenzug Werbemöglichkeiten. Daneben
werden dem sponsernden Unternehmen auch Eintrittskarten für VIP‑Logen
überlassen, die neben dem Eintritt die Bewirtung von Geschäftsfreunden oder
Arbeitnehmern umfassen.
Regelmäßig werden diese
Maßnahmen in einem Gesamtpaket vereinbart, wofür dem Sponsor ein Gesamtbetrag
in Rechnung gestellt wird. Zu unterscheiden sind aber Aufwendungen
·
für
Werbeleistungen
·
für eine
besondere Raumnutzung
·
für VIP‑Maßnahmen
gegenüber Geschäftsfreunden
·
für VIP‑Maßnahmen
zu Gunsten von Arbeitnehmern
·
sowie solche,
die privat veranlasst sind.
Außer im letzten Fall sind
die Aufwendungen betrieblich veranlasst und mindern den steuerlichen Gewinn.
Für den Betriebsausgabenabzug
muss nachgewiesen werden, welchem Zweck der Aufwand diente, d. h. welchem
Personenkreis aus welchem Grund die Leistung zugewendet wurde. Erforderlich ist
nicht, dass schon im Vertrag der Gesamtbetrag auf das Nutzungsentgelt und die
sonstigen Werbemöglichkeiten aufgeteilt wird. Möglich ist eine sachgerechte
Schätzung mittels Fremdvergleichs oder eine pauschale Aufteilung:
·
40 % für
Werbung
·
30 % für
Bewirtung
·
30 % für
Geschenke.
Aufwendungen für die
Bewirtung von Geschäftsfreunden aus geschäftlichem Anlass sind nur zu 70 %
abziehbar. Der Vorteil aus einer Bewirtung ist bei den Geschäftsfreunden nicht
als Betriebseinnahme zu erfassen.
Bei den Geschenken kann ohne
anderweitigen Nachweis angenommen werden, dass die Aufwendungen je zur Hälfte
auf Geschäftsfreunde und auf eigene Arbeitnehmer entfallen.
Erhalten Geschäftsfreunde eines
Unternehmens Einladungen in VIP‑Logen, um geschäftliche Kontakte
vorzubereiten und zu begünstigen, kann es sich steuerlich um Geschenke handeln,
die für das einladende Unternehmen abziehbar sind, wenn die Zuwendung pro Jahr
pro Empfänger 35 € nicht übersteigt.
Erfolgt die Zuwendung dagegen
als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Geschäftsfreunds, fehlt es an
der für ein Geschenk notwendigen unentgeltlichen Zuwendung. Die Aufwendungen
sind dann grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.
Übersteigen die Aufwendungen
für Geschenke an Geschäftsfreunde 35 € pro Empfänger und
Wirtschaftsjahr, sind sie nicht als Betriebsausgabe abziehbar.
Bei Geschäftsfreunden ist der
geldwerte Vorteil für Geschenke als Betriebseinnahme oder Arbeitslohn zu
versteuern, auch wenn das einladende Unternehmen die Aufwendungen nicht
abziehen kann. Auf eine Benennung der Empfänger und deren steuerliche Erfassung
kann verzichtet werden, wenn zur Abgeltung der Besteuerung 60 % des auf
Geschäftsfreunde entfallenden Betrags durch das einladende Unternehmen
versteuert werden.
Ertragsteuerliche
Behandlung von Aufwendungen für VIP‑Logen zu Gunsten von Arbeitnehmern in
Sportstätten
Passend zu der bevorstehenden
Fußballweltmeisterschaft im nächsten Jahr in Deutschland hat sich das
Bundesministerium der Finanzen in einem Schreiben zur ertragsteuerlichen
Behandlung von Aufwendungen für VIP‑Logen in Sportstätten geäußert:
Unterstützt ein Unternehmen
ein sportliches Ereignis, erhält es im Gegenzug Werbemöglichkeiten. Daneben
werden dem sponsernden Unternehmen auch Eintrittskarten für VIP‑Logen
überlassen, die neben dem Eintritt die Bewirtung von Geschäftsfreunden oder
Arbeitnehmern umfassen.
Aufwendungen für Geschenke an
Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind in voller Höhe als Betriebsausgaben
abziehbar.
Bewirtungen von Arbeitnehmern
gelten als betrieblich veranlasst und unterliegen keiner Abzugsbeschränkung.
Etwas Anderes gilt bei einer Bewirtung aus geschäftlichem Anlass, an der
Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen lediglich teilnehmen. Hier sind alle
Aufwendungen nur zu 70 % abziehbar.
Bei den Arbeitnehmern ist die
Zuwendung ein geldwerter Vorteil, der zu Arbeitslohn führt, soweit der
Arbeitnehmer nicht im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers
an der Veranstaltung teilnimmt. Der geldwerte Vorteil ist steuerfrei, wenn die
Freigrenze für Sachbezüge von 44 € im Kalendermonat nicht
überschritten wird. Nimmt der Arbeitnehmer im ganz überwiegend betrieblichen
Interesse des Arbeitgebers an der Veranstaltung teil oder handelt es sich um
eine übliche Betriebsveranstaltung oder Zuwendungen aus geschäftlichem Anlass,
liegt kein Arbeitslohn vor. Der Arbeitgeber kann die Zuwendung pauschal mit
30 % versteuern und die Steuer übernehmen.
Keine unentgeltliche
Nutzungsüberlassung bei kaufvertraglich vereinbarter Räumungsfrist
Wird beim Erwerb eines zur
Vermietung vorgesehenen Einfamilienhauses dem Veräußerer eine Räumungsfrist
eingeräumt, ist dies nicht als unentgeltliche Nutzungsüberlassung zu werten.
Die hierzu ergangene Entscheidung des Bundesfinanzhofs betraf folgenden Fall:
Der Erwerber eines
Einfamilienhauses hatte dem Veräußerer nach Besitzübergang ein fünfmonatiges
Räumungsrecht eingeräumt. Ein Entgelt für die Nutzung war nicht zu zahlen, der
Nutzende hatte lediglich die anfallenden Nebenkosten zu erstatten. Entgegen der
Auffassung des Finanzamts, das in diesem Vertragsverhältnis eine unentgeltliche
Nutzungsüberlassung mit der Folge der Nichtabziehbarkeit von Werbungskosten
gesehen hatte, ließ das Gericht die während dieser Zeit entstandenen
Werbungskosten zum Abzug zu.
Kindergeld:
Berufsausbildung nach Ablegung der Prüfung nicht in jedem Fall beendet
Die Kindergeldkasse
verweigerte einem Vater den weiteren Bezug von Kindergeld, nachdem seine
Tochter eine Diplom-Prüfung bestanden hatte. Die Tochter war beim Arbeitsamt
als arbeitssuchend gemeldet, ohne dass es zu einer Anstellung kam. Deshalb
absolvierte die Tochter verschiedene weitere Qualifizierungsmaßnahmen.
Das Finanzgericht Rheinland‑Pfalz
entschied, dass eine Berufsausbildung im steuerlichen Sinne nicht in jedem Fall
mit der bestandenen Diplom-Prüfung endet. Nach der steuerlichen Rechtsprechung
umfasst eine Berufsausbildung nicht nur Ausbildungsmaßnahmen, die eine
Mindestvoraussetzung zur Ausübung eines Berufs erfüllen. Danach befindet sich
jeder in Berufsausbildung, der sein Berufsziel noch nicht erreicht hat.
Offensichtlich hat die bestandene Diplom-Prüfung nicht gereicht, um in das
Arbeitsleben einzutreten. Aus der maßgeblichen Sicht der Eltern und des Kindes
waren deshalb weitere Qualifizierungsmaßnahmen notwendig, und die
Berufsausbildung war noch nicht abgeschlossen.
Das Kindergeld musste dem
Vater also weiterhin gezahlt werden. Das Gericht hat sich nicht dazu geäußert,
in welchem Umfang die Arbeitsmarktlage den Abschluss der Berufsausbildung
beeinflusst.
Schriftformgebot für
Pensionszusagen
Wird Mitarbeitern eines
Unternehmens eine Pension zugesagt, darf bei der Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich eine Rückstellung für Pensionsverpflichtungen
gebildet werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Pensionszusage schriftlich
erteilt wird und sie eindeutige Angaben zur Art, zur Form, zu den
Voraussetzungen und zur Höhe der zukünftigen Leistungen enthält.
Nicht Voraussetzung ist, dass
auch der Pensionsberechtigte eine schriftliche Erklärung abgibt. Es reicht aus,
dass er die Zusage mündlich annimmt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Übernachtungskosten
und Verpflegungsmehraufwand bei Einsatzwechseltätigkeit nach den Grundsätzen
der Dienstreise
Die Aufwendungen eines
Bauarbeiters, der von seinem Arbeitgeber an wechselnden Tätigkeitsstellen
eingesetzt wurde, nahm der Bundesfinanzhof zum Anlass einer grundlegenden
Änderung der Rechtsprechung bei Auswärtstätigkeiten. Der Bezug einer Unterkunft
an einer vorübergehenden Tätigkeitsstätte begründet danach keine doppelte
Haushaltsführung. Die Aufwendungen der mit der Tätigkeit verbundenen Fahrt- und
Übernachtungskosten sind in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig. Es
gelten die Grundsätze der Dienstreise. Bei den Fahrtkosten ist die Entfernung
vom Heimatort und nicht von der Unterkunft am Tätigkeitsort maßgebend. Die
Übernachtung am Tätigkeitsort ist Teil der Auswärtstätigkeit.
Die Höhe des abzugsfähigen
Verpflegungsmehraufwands richtet sich nach der Abwesenheit des Arbeitnehmers
von seiner Wohnung und nicht von seiner Unterkunft. Allerdings ist der
Kostenabzug nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes auf die ersten
drei Monate eines jeden Einsatzes an derselben Tätigkeitsstätte
beschränkt.
Mehrfache Erhöhung
der Bezüge eines Gesellschafter‑Geschäftsführers innerhalb kurzer Zeit
Die Bezüge des
Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH sind grundsätzlich im Voraus durch
Beschluss festzulegen und spätestens alle drei Jahre zu überprüfen. Bei
neu gegründeten GmbHs muss deshalb abgewogen werden, ob die Bezüge des
Gesellschafter-Geschäftsführers auch bezahlt werden können. Da neben dem
üblichen Grundgehalt auch Tantiemen vereinbart werden können und der
Gesellschafter-Geschäftsführer darüber hinaus Anpruch auf Gewinnausschüttung
hat, sollten Fehler, wie sie im nachstehend geschilderten Fall gemacht wurden,
vermieden werden:
Einem
Gesellschafter-Geschäftsführer einer neu gegründeten GmbH wurde ein monatliches
Bruttogehalt von 7.000 DM gewährt. Darüber hinaus standen ihm u. a.
Urlaubs- und Weihnachtsgeld und eine Tantieme zu. Auf Grund der guten Erträge
erhöhte man das Bruttogehalt zwei Monate später auf 10.000 DM und
einen weiteren Monat später auf 15.000 DM.
Der Bundesfinanzhof hat die
7.000 DM übersteigenden Bruttogehälter als verdeckte Gewinnausschüttung
angesehen. Die kurzfristigen Gehaltserhöhungen sind im Rahmen eines
Fremdvergleichs unüblich. Deshalb können Vereinbarungen, die mit fremden Dritten
nicht geschlossen würden, steuerrechtlich nicht anerkannt werden. Ein
ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte einem fremden
Geschäftsführer auch bei einer sehr positiven Geschäftsentwicklung das Gehalt
nicht innerhalb weniger Monate verdoppelt.