
Termine Oktober 2005
| Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
| Überweisung1 | Scheck/bar | ||
| Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag2 | 10.10.2005 | 13.10.2005 | 10.10.2005 |
| Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. | ||
| Umsatzsteuer3 | 10.10.2005 | 13.10.2005 | 10.10.2005 |
| 1 | Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Nach dem Steueränderungsgesetz 2003 werden bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. |
| 2 | Für den abgelaufenen Monat. |
| 3 | Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. |
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 2002:
| Zeitraum | Basiszinssatz | Verzugszinssatz | Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
| 1.7. bis 31.12.2003 | 1,22 v. H. | 6,22 v. H. | 9,22 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2004 | 1,14 v. H. | 6,14 v. H. | 9,14 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2004 | 1,13 v. H. | 6,13 v. H. | 9,13 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2005 | 1,21 v. H. | 6,21 v. H. | 9,21 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2005 | 1,17 v. H. | 6,17 v. H. | 9,17 v. H. |
Änderung der Veranlagungsform nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids
Bei der Ehegattenveranlagung zur Einkommensteuer gibt es Probleme, wenn ein Ehegatte die Zusammenveranlagung wählt und der andere Ehegatte die getrennte Veranlagung wünscht.
Der Bundesfinanzhof hat dazu entschieden, dass die Änderung der Veranlagungsform auch dann noch möglich ist, wenn ein Zusammenveranlagungsbescheid bei einem Ehegatten bereits rechtskräftig ist und der andere Ehegatte im Einspruchsverfahren die getrennte Veranlagung beantragt.
Der Antrag auf getrennte Veranlagung stellt in einem solchen Fall ein rückwirkendes Ereignis dar und führt zur Änderung der Einkommensteuerveranlagung.
Antragsveranlagung für 2003 nur bis zum 31.12.2005 möglich
Für Bezieher von (Nur-)Arbeitslohn wird eine Veranlagung zur Einkommensteuer nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt. Zur Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen (z. B. einbehaltene Zinsabschlagsteuer) oder zur Geltendmachung von Verlusten muss deshalb eine Einkommensteuererklärung bis zum Ablauf des zweiten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres abgegeben werden.
Die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung des Jahres 2003 läuft in diesen Fällen am 31.12.2005 ab. Wird die Einkommensteuererklärung für 2003 erst nach dem 31.12.2005 abgegeben, wird keine Veranlagung durchgeführt, weil die Frist nicht verlängerbar ist.
Berechnung der Abwesenheitszeiten bei ständig wechselnden Tätigkeitsstellen
Mehraufwendungen für Verpflegung sind steuerlich nicht abzugsfähig. Unter bestimmten Voraussetzungen können aber Pauschalen angesetzt werden, die sich nach der Dauer der Abwesenheit von der Wohnung oder vom Tätigkeitsmittelpunkt richten.
Einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Einem Arbeitnehmer wurden bei Dienstbeginn um 8 Uhr zu erledigende Aufträge übertragen und erläutert. Anschließend war er ab 10 Uhr bis 16:30 Uhr, donnerstags bis 18 Uhr und freitags bis 13 Uhr im Außendienst tätig und kehrte am gleichen Tag nicht in die Dienststelle zurück. In seiner Steuererklärung machte er Verpflegungsmehraufwendungen für mindestens 8 Stunden an 190 Tagen Abwesenheit von seiner Wohnung geltend.
Nach Ansicht des Gerichts ist in solchen Fällen entscheidend, dass der Arbeitnehmer seine regelmäßige Arbeitsstätte in der Dienststelle hat und damit die Dauer der Abwesenheit erst bei Antritt des Außendienstes beginnt. Sonst würden auch Zeiten berücksichtigt, die außerhalb des Außendienstes liegen. Im vorliegenden Fall konnten Verpflegungsmehraufwendungen lediglich für die Abwesenheit jeweils am Donnerstag angesetzt werden.
Ist ein Arbeitnehmer allerdings typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten beschäftigt und hat deshalb im Betrieb des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte, beginnt die Dauer der Abwesenheit mit Verlassen der Wohnung. Übertragen auf den entschiedenen Fall wäre die achtstündige Abwesenheit von montags bis donnerstags gegeben.
Höhere Aufwendungen für tageweise Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Benutzt ein Arbeitnehmer nur an einzelnen Tagen öffentliche Verkehrsmittel und sind diese Aufwendungen höher als die Entfernungspauschale für diese Arbeitstage, können diese Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn an den übrigen Arbeitstagen die Entfernungspauschale geltend gemacht wird.
Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesfinanzhof und verweist dabei auf die Gesetzesbegründung. Danach soll die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gegenüber der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs gleich gestellt werden. Ein Abzug der Kosten für die Benutzung nur bei Überschreiten der Entfernungspauschale eines Jahres würde dem Benutzer den Anreiz nehmen, an einzelnen Tagen diese Verkehrsmittel zu benutzen.
Keine Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung, auswärtiger Unterkunft und auswärtiger Tätigkeitsstätte bei Einsatzwechseltätigkeit
Folgender vom Bundesfinanzhof entschiedener Fall ist insbesondere für Arbeitnehmer von Bedeutung, die auf ständig wechselnden Baustellen tätig sind:
Ein Arbeitnehmer wurde auf verschiedenen Baustellen jeweils für mehrere Monate beschäftigt. Dort wohnte er jeweils in einer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Unterkunft. Außerdem wurde er von seiner Wohnung zur jeweiligen Unterkunft und von dort zur Baustelle mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers transportiert.
Das Gericht folgte der Ansicht des Finanzamts und lehnte den Ansatz der Entfernungspauschale für die Fahrten ab. Eine doppelte Haushaltsführung ist in solchen Fällen nicht anzunehmen, weil es an einer auf Dauer angelegten Unterkunft am Beschäftigungsort mangelt. Fahrten zur Unterkunft und von dort zur Baustelle sind dann mit den tatsächlichen Kosten anzusetzen. Da der Arbeitnehmer eine kostenlose Sammelbeförderung in Anspruch genommen hatte, entstanden ihm keine Aufwendungen, so dass er auch nichts geltend machen konnte.
Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nur bei Nachweis steuerfrei
Neben dem Grundlohn gezahlte Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge einkommensteuerfrei. Dies gilt auch für monatlich gezahlte pauschale Zuschläge, wenn am Jahresende oder bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis anhand der Aufzeichnungen eine Endabrechnung vorgenommen wird.
Der Bundesfinanzhof versagt die Steuerbefreiung grundsätzlich dann, wenn kein Nachweis auf Grund von Aufzeichnungen erbracht wird. Diese Aufzeichnungen können auch nicht durch Modellrechnungen ersetzt werden.
Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber Zuschläge gezahlt, die auf Richtlinien eines Verbands auf der Grundlage einer kalkulatorischen Modellrechnung basierten. Obwohl das Finanzamt schon Jahre vorher darauf hingewiesen hatte, dass nur der Nachweis über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu Steuerfreiheit der Zuschläge führt, berief sich der Arbeitgeber weiterhin auf die Richtlinien.
Arbeitgeber müssen sich auf vorgezogene Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006 einstellen
Der Bundesrat hat einer vorgezogenen Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006 zugestimmt.
Bisher ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag (GSV) für Entgelte, die bis zum 15. des Monats gezahlt werden, bis zum 25. des Monats zu entrichten. Für Entgelte, die danach gezahlt werden, ist er bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten.
Vom 1.1.2006 an werden die Sozialversicherungsbeiträge in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Ein verbleibender Restbetrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig./p>
Der drittletzte Bankarbeitstag des Monats Januar 2006 ist der 27.1.2006. Folglich werden an diesem Tag die Sozialversicherungsbeiträge fällig. Der Arbeitgeber kann allerdings von einer Übergangsregelung für die Monate Dezember 2005 und Januar 2006 Gebrauch machen: Die Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Dezember 2005 können noch bis zum 15.1.2006 abgeführt werden. Die am 27.1.2006 für den Monat Januar 2006 fällige Beitragsschuld kann in sechs gleichen Teilen auf die Folgemonate Februar bis Juli 2006 gestreckt werden.
Keine Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen
Von der Umsatzsteuer befreit sind u. a. Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art. Voraussetzung ist, dass die Kurse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- oder Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbands dienen, durchgeführt werden.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist die vorgenannte Aufzählung der Unternehmer abschließend. Erbringt eine natürliche Person die Leistung, ist diese grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Das gilt auch für die Leistungen, die die natürliche Person an die vorgenannten Unternehmer erbringt.