
Termine September 2005
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
| Überweisung1 | Scheck/bar | ||
| Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag2 | 12.9.2005 | 15.9.2005 | 12.9.2005 |
| Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. | ||
| Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 12.9.2005 | 15.9.2005 | 12.9.2005 | Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | 12.9.2005 | 15.9.2005 | 12.9.2005 |
| Umsatzsteuer3 | 12.9.2005 | 15.9.2005 | 12.9.2005 |
| 1 | Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Nach dem Steueränderungsgesetz 2003 werden bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. |
| 2 | Für den abgelaufenen Monat. |
| 3 | Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. |
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
der Schuldner die Leistung verweigert,
besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2003:
| Zeitraum | Basiszinssatz | Verzugszinssatz | Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
| 1.7. bis 31.12.2003 | 1,22 v. H. | 6,22 v. H. | 9,22 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2004 | 1,14 v. H. | 6,14 v. H. | 9,14 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2004 | 1,13 v. H. | 6,13 v. H. | 9,13 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2005 | 1,21 v. H. | 6,21 v. H. | 9,21 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2005 | 1,17 v. H. | 6,17 v. H. | 9,17 v. H. |
Besonderheiten einer mittelbaren Grundstücksschenkung
Eine mittelbare Grundstücksschenkung zeichnet sich dadurch aus, dass dem Beschenkten ein Geldbetrag zum Erwerb eines genau bestimmten Grundstücks geschenkt wird. Als Folge wird nicht der Geldbetrag, sondern das vom Beschenkten erworbene Grundstück der Besteuerung unterworfen.
Bei dieser Art der Geldschenkung sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs einige Besonderheiten zu beachten: Werden dem Beschenkten die Geldmittel erst nach dem Erwerb des Grundstücks zugesagt oder erhält er sie erst nach Bezahlung des Kaufpreises, scheidet eine mittelbare Grundstücksschenkung aus.
Erhält der Beschenkte die Geldmittel zunächst als Darlehen und verzichtet der Darlehensgeber später auf die Rückzahlung, handelt es sich nur dann um eine mittelbare Grundstücksschenkung, wenn die Darlehensumwandlung in eine Schenkung vor dem Grundstückserwerb zugesagt und vor Zahlung des Kaufpreises auch tatsächlich vorgenommen wird.
Erbschaftsteuer: Wegfall der Steuerbefreiung auch bei erzwungener Betriebsaufgabe
Wird ein Betrieb innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb veräußert oder aufgegeben, entfallen bestimmte Befreiungen von der Erbschaftsteuer. Das gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen der Betrieb aufgegeben wurde. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Der Nachversteuerungstatbestand ist nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass die Nachversteuerung nicht für Fälle der verminderten Leistungsfähigkeit des Betriebsinhabers oder einer „erzwungenen“ Betriebsaufgabe gilt. Dies ist weder nach dem Wortlaut noch nach der Zielsetzung der Norm geboten. Der Gesetzgeber wollte mit der Gewährung des Freibetrags unter anderem die Betriebsfortführung erleichtern, um Arbeitsplätze zu erhalten. Dieses Ziel wird unabhängig von dem Motiv für die Betriebsaufgabe verfehlt, wenn der Betrieb kurze Zeit nach dem Erwerb aufgegeben wird.
Abzinsung in der Steuerbilanz
Das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 hat ab 1999 eine Abzinsungsverpflichtung für unverzinsliche Verbindlichkeiten und Rückstellungen in der Steuerbilanz eingeführt. In der Handelsbilanz ist eine solche Abzinsung in der Regel nicht vorzunehmen. Die Abzinsungsverpflichtung führt nur bei der erstmaligen Abzinsung zu einem steuerlichen Gewinn. In den Folgejahren wird dieser steuerliche Gewinn vollständig durch Aufzinsung kompensiert.
Mehr als sechs Jahre nach der Einführung der Abzinsungsverpflichtung nimmt die Finanzverwaltung in einem umfangreichen Schreiben Stellung zu Fragen, die sich mit der Abzinsung ergeben haben:
Bewertungsverfahren
Unverzinsliche Verbindlichkeiten und Rückstellungen sind grundsätzlich nach finanz- und versicherungsmathematischen Verfahren zu bewerten. Dabei ist ein Zinssatz von 5,5 % zu Grunde zu legen.
Aus Vereinfachungsgründen kann der Abzinsungsbetrag nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelt werden. Der Unternehmer muss sich dabei für eine von zwei der Bewertungsmethoden entscheiden.
Bei Verbindlichkeiten mit unbestimmter Laufzeit sind die Laufzeiten zu schätzen. Fehlt es an objektiven Anhaltspunkten für die Laufzeiten, kann hilfsweise eine Rückrechnung nach der Bewertungsvorschrift für immer währende Nutzungen oder Leistungen des Bewertungsgesetzes erfolgen.
Ausnahmen von der Abzinsung
Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als zwölf Monaten am Bilanzstichtag und verzinsliche Verbindlichkeiten (Zinsen von mehr als 0 %) sind nicht abzuzinsen. Werden Verbindlichkeiten nicht verzinst, stehen ihnen jedoch andere Verpflichtungen gegenüber, liegen verzinsliche Verbindlichkeiten vor. Bei nur zeitweiser Verzinsung von Verbindlichkeiten liegt eine verzinsliche Verbindlichkeit vor und eine Abzinsung unterbleibt. Anzahlungen und Vorausleistungen sind Vorleistungen und werden nicht abgezinst.
Abzinsung von Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz
Mehr als sechs Jahre nach der Einführung der Abzinsungsverpflichtung nimmt die Finanzverwaltung in einem umfangreichen Schreiben Stellung zu den Fragen, die sich mit der Abzinsung ergeben haben:
Ermittlung der maßgebenden Restlaufzeit
Für die Abzinsung ist die Restlaufzeit am Bilanzstichtag maßgebend. Diese verbleibende Laufzeit ist tagegenau zu berechnen, wobei aus Vereinfachungsgründen ein Jahr mit 360 Tagen und ein Monat mit 30 Tagen angesetzt werden kann. Dabei ist die vereinbarte Laufzeit zu berücksichtigen. Bloße Vermutungen über einen anderen Rückzahlungszeitpunkt sind nicht zu beachten. Hängt die Laufzeit von Verbindlichkeiten vom Leben bestimmter Personen ab, kann versicherungsmathematisch oder unter Verwendung der Sterbetafel abgezinst werden. Ist die Laufzeit abhängig von dem Leben mehrerer Personen, ist das zu erwartende Lebensalter der Person maßgebend, die voraussichtlich länger lebt. Ist die Verzinsung abhängig von künftigen Ereignissen oder dem Eintritt von Bedingungen (z. B. von zukünftigen Einnahmen oder Gewinnen), werden diese nicht berücksichtigt, bis die Ereignisse oder Bedingungen eintreten.
Unverzinsliche Verbindlichkeiten von Kapitalgesellschaften gegenüber ihren Anteilseignern
Erhält eine Kapitalgesellschaft von ihren Anteilseignern unverzinsliche Darlehen, dann sind die Verbindlichkeiten steuerlich abzuzinsen. Das gilt auch für Verbindlichkeiten innerhalb verbundener Unternehmen. Von der Abzinsung ist nur abzusehen, wenn der Kreditgewährung andere Leistungen gegenüberstehen. Die in späteren Jahren eintretende gewinnmindernde Erhöhung der abgezinsten Verbindlichkeiten sollen keine Vergütungen im Sinne der Gesellschafter-Fremdfinanzierung von § 8a KStG sein.
Unverzinsliche Verbindlichkeiten von Personengesellschaften gegenüber ihren Anteilseignern
Die Abzinsungsverpflichtung gilt auch für Darlehen innerhalb einer Mitunternehmerschaft. Das trifft nicht zu, wenn es sich dabei um Einlagen oder Entnahmen handelt. Eine Abzinsung darf z. B. nicht erfolgen, wenn ein unverzinsliches Gesellschafterkonto Eigenkapitalcharakter hat. Die Tragweite dieser Regelung ist unklar und wird bei Betriebsprüfungen Gegenstand von Auseinandersetzungen sein.
Aufwendungen für ein eingeholtes Schadstoffgutachten
Der Eigentümer eines teilweise mit Öl und Benzin verunreinigten Grundstücks, bei dem Vermietungsabsicht bestand, ließ ein Schadstoffgutachten erstellen. Das Gutachten diente der Feststellung, ob tatsächlich Bodenverunreinigungen vorhanden waren und deshalb künftig Sanierungsaufwand anfallen würde. Außerdem wollte der Eigentümer bodenschutzrechtlichen Auflagen der Behörden zuvorkommen.
Das Finanzgericht Baden‑Württemberg entschied, dass die Aufwendungen für das Gutachten keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind. Die Aufwendungen seien dem Wert des Grund und Bodens zuzuordnen. Wertänderungen des Grund und Bodens seien bei der Ermittlung des Überschusses bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unbeachtlich.
Der Bundesfinanzhof muss nun abschließend entscheiden.
Aufwendungen für ein unbebautes Grundstück als vorab entstandene Werbungskosten
Soweit abzugsfähige Aufwendungen für ein unbebautes Grundstück bereits vor der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung anfallen, sind diese als vorab entstandene Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn ein klar erkennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit späteren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung besteht.
Das Hessische Finanzgericht bestätigte diesen Grundsatz:
Es muss der Wille aus äußeren Umständen erkennbar sein, später Einnahmen zu erzielen. Außerdem muss die Vermietungsabsicht schon ein konkretes Stadium erreicht haben. Es ist also mit anderen Worten die Absicht nachzuweisen, Einnahmen aus dem Objekt erzielen zu wollen.
Das Finanzgericht stellte auch klar, dass ein Erwerb von Bauerwartungsland eine Vermietungsabsicht nicht ohne weiteres begründet.
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Beschränkung des Verlustvortrags
Zum ersten Mal hat sich der Bundesfinanzhof konkret zur Beschränkung des Verlustvortrags geäußert. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte sich ein Angestellter mit insgesamt positiven Einkünften im maßgeblichen Veranlagungszeitraum dagegen gewandt, dass die zum Ende des vorhergehenden Jahres festgestellten Verluste nicht in voller Höhe vorgetragen werden konnten. Diese Einschränkung des Verlustvortrags wurde mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeführt.
Das Gericht hält diese Regelung für verfassungsgemäß. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass eine verfassungswidrige Besteuerung nur dann gegeben sei, wenn Steuern zu entrichten sind, obwohl das garantierte Existenzminimum unterschritten wird.
Private Kfz-Nutzung: Anforderungen an ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Seit 1996 ist für Privatfahrten mit betrieblichen Kfz grundsätzlich die 1 %‑Regelung anzusetzen. Von dieser Regelung kann nur dann abgewichen werden, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird.
Beim Bundesfinanzhof sind mehrere Verfahren anhängig, die sich mit dem Thema beschäftigen:
Das Finanzgericht Düsseldorf erkennt ein mit dem Excel-Tabellenkalkulationsprogramm geführtes Fahrtenbuch nicht an, weil nicht auszuschließen ist, dass Daten im Nachhinein geändert werden können.
Das Finanzgericht Münster lehnt es ab, nachträglich erstellte Fahrtenbücher zu akzeptieren, weil eine nicht zeitnahe Erstellung der Aufzeichnungen stets zur Nichtordnungsmäßigkeit der Fahrtenbücher führt.
Ein Fahrtenbuch ist insbesondere dann nicht ordnungsmäßig, wenn Aufzeichnungen fehlen, unrichtig oder unvollständig sind. In diesem Fall stimmten die Aufzeichnungen der gefahrenen km nicht mit denen in den Kundendienstaufzeichnungen überein und es wurden z. B. Fahrten zur Tankstelle vergessen.
Der Bundesfinanzhof hat bisher noch nicht abschließend geklärt, welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind. Das Gericht muss auch noch entscheiden, ob fehlende, unrichtige oder unvollständige Aufzeichnungen im Fahrtenbuch insgesamt zur Nichtordnungsmäßigkeit führen und damit auch in diesen Fällen die 1 %‑Regelung anzuwenden ist.
Aus diesem Grund sollte die Führung eines Fahrtenbuchs grundsätzlich mit dem Steuerberater besprochen werden.
Private Kfz‑Nutzung: Navigationsgerät ist in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist ein werkseitig in das Kraftfahrzeug eingebautes Navigationsgerät in die Bemessungsgrundlage auch bei Arbeitnehmern zur Berechnung der privaten Kfz‑Nutzung nach der 1 % Regelung einzubeziehen.
Der Vorteil für die private Nutzungsmöglichkeit eines betrieblichen Fahrzeugs ist nach der gesetzlichen Regelung für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. „Inländischer Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung“ ist die an diesem Stichtag maßgebliche Preisempfehlung des Herstellers für den Endverkauf auf dem inländischen Neuwagenmarkt.
Umfang der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regelung
Ein Arbeitgeber hatte seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt und die Privatnutzung nach der 1 %‑Regelung versteuert. Bei einer Außenprüfung beanstandete der Prüfer, dass der Arbeitgeber auch Gebühren für Autobahnvignetten, Mautgebühren und die Kosten für einen ADAC-Schutzbrief übernommen hatte. Das Finanzgericht Düsseldorf sah diese Kosten als private des Arbeitnehmers an, die nicht durch die o. g. Regelung abgegolten sind.
Der Bundesfinanzhof hat in dem sich anschließenden Verfahren das Bundesministerium der Finanzen um Stellungnahme gebeten:
ob Straßenbenutzungsgebühren und Kosten für einen ADAC-Schutzbrief nicht durch die 1 %‑Regelung abgegolten sind,
welche mit dem Betrieb eine Kfz verbundenen Kosten den Gesetzgeber zur Bestimmung „1 % des Bruttolistenpreises“ für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus privater Dienstwagennutzung bewogen hat,
welche der Kostenbestandteile beim pauschalen Kilometersatz berücksichtigt bzw. als Reisekosten absetzbar sind.
Auf die Antwort des Bundesministeriums der Finanzen darf man gespannt sein.
Vorwegabzug: Keine Kürzung bei zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschafter‑Geschäftsführern
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung steht natürlichen Personen ein so genannter Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen zu. Dieser Vorwegabzug wird um 16 v. H. der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit gekürzt, wenn der Arbeitgeber Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet oder dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung (Pensionszusage) zugesagt ist, die er ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erwirbt.
Der Bundesfinanzhof hatte bereits 2002 entschieden, dass eine Kürzung des Vorwegabzugs bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht in Frage kommt, wenn ihm eine Altersversorgung zugesagt ist. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass durch die Bildung z. B. einer Pensionszusage der Ausschüttungsanspruch des Alleingesellschafter-Geschäftsführers geschmälert wird, so dass er dadurch seine Anwartschaft durch eigene Beiträge leistet.
Das Gerichtat nun entschieden, dass der Vorwegabzug auch nicht zu kürzen ist, wenn zwei gleichbeteiligten Gesellschafter‑Geschäftsführern jeweils die gleiche Altersversorgung zugesagt worden ist.
Umsatzsteuer: Angaben in Rechnungen
Seit dem 1.7.2004 müssen in den Rechnungen die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zwingend gemacht werden (für so genannte Kleinbetragsrechnungen bis zu 100 € Gesamtbetrag gibt es Ausnahmen), weil der Empfänger der Leistungen sonst keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann.
In der Praxis kommen trotzdem immer wieder Fälle vor, bei denen wesentliche Angaben in Rechnungen nicht enthalten sind. Einer der häufigsten Fälle ist die Nichtangabe oder fehlerhafte Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder Leistung.
Die Finanzverwaltung weist deshalb nochmals darauf hin, dass Rechnungen einen Vermerk enthalten müssen, mit dem auf einen vorhandenen Lieferschein hingewiesen wird. Aus dem Lieferschein muss sich dann das Lieferdatum eindeutig ergeben. Die Angabe des Lieferscheindatums ohne den Hinweis, dass das Lieferscheindatum dem Leistungsdatum entspricht, reicht nicht aus.
Lieferscheine sollten deshalb aus Vereinfachungsgründen an die Originalrechnung geheftet werden.
Umsatzsteuerbefreiung für Dozententätigkeit von angestellten Mitarbeitern
Entgelte für Unterrichtsleistungen sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt. Die Rechtsform, in der die Bildungseinrichtung betrieben wird, ist unerheblich. Deshalb greift die Steuerbefreiung auch dann ein, wenn der Inhaber der Bildungseinrichtung eine natürliche Person ist. Dies hat das Finanzgericht Nürnberg entschieden.
Der Inhaber muss nach Auffassung des Gerichts den Unterricht nicht selbst erteilen, sondern kann ihn von angestellten Mitarbeitern erbringen lassen, ohne die Umsatzsteuerbefreiung zu verlieren.
Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Selbstständige Erwerbstätigkeit und Vorsteuerabzug
In einem vom Amtsgericht Augsburg entschiedenen Fall hatte ein durch einen Verkehrsunfall Geschädigter gegenüber der schadensersatzpflichtigen Versicherung in einem Fragebogen angegeben, dass er selbstständig erwerbstätig sei. Die Versicherung schloss daraus auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten und verweigerte die Erstattung der Mehrwertsteuer auf die Sachverständigenkosten.
Zu Unrecht, befand das Gericht. Die Angabe des Geschädigten, selbstständig erwerbstätig zu sein, bedeute nicht zwangsläufig, dass er auch vorsteuerabzugsberechtigt ist und das Unfallfahrzeug zum Betriebsvermögen gehört.