
Termine August 2005
| Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
| Überweisung1 | Scheck/bar | ||
| Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag2 | 10.8.2005 | 15.8.2005 | 10.8.2005 |
| Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. | ||
| Umsatzsteuer3 | 10.8.2005 | 15.8.2005 | 10.8.2005 |
| Gewerbesteuer4 | 15.8.2005 | 18.8.2005 | 15.8.2005 |
| Grundsteuer4 | 15.8.2005 | 18.8.2005 | 15.8.2005 |
| 1 | Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats auf elektronischem Weg abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Nach dem Steueränderungsgesetz 2003 werden bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen keine Säumniszuschläge erhoben. Um die Frist zu wahren, sollte die Überweisung einige Tage vorher in die Wege geleitet werden. |
| 2 | Für den abgelaufenen Monat. |
| 3 | Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. |
| 4 | Wo Mariä Himmelfahrt ein Feiertag ist, gilt statt des 15.8. der 16.8. und statt des 18.8. der 19.8. |
Elektronische Abgabe von Steueranmeldungen: Keine Ausnahme mehr
Nach dem Steueränderungsgesetz 2003 sind Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen seit dem 1.1.2005 elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dazu wurde das Softwareprogramm ELSTER bereitgestellt. Die Finanzverwaltung wollte zunächst nicht beanstanden, wenn Anmeldungen bis 31. März 2005 noch in Papierform abgegeben wurden. Ab 1. April 2005 sollte nur noch die elektronische Übermittlung zulässig sein. Nach einem Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen konnten Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen weiter in Papierform abgegeben werden, weil das Gesetz nur die Art, nicht aber die Form der Übermittlung vorschreibt. Dieser Erlass ist inzwischen wieder aufgehoben worden. Das Bundesministerium der Finanzen hatte die Abgabe auf Papier bis zum 31. Mai 2005 zugelassen. Diese begrenzte Ausnahmeregelung ist nicht verlängert worden.
Das Finanzgericht Hamburg sieht die Übertragung der Steueranmeldungen in elektronischer Form als unbillige Härte an. Die Finanzverwaltung sieht das aber nicht so.
Der Deutsche Steuerberaterverband ist der Ansicht, dass die ausschließlich elektronische Abgabe nicht durch das Gesetz gedeckt ist. Unternehmer, die ihre Steueranmeldungen weiterhin in Papierform abgeben wollen, sollten sich deshalb auf § 150 der Abgabenordnung berufen.
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 2002:
| Zeitraum | Basiszinssatz | Verzugszinssatz | Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
| 1.7. bis 31.12.2003 | 1,22 v. H. | 6,22 v. H. | 9,22 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2004 | 1,14 v. H. | 6,14 v. H. | 9,14 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2004 | 1,13 v. H. | 6,13 v. H. | 9,13 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2005 | 1,21 v. H. | 6,21 v. H. | 9,21 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2005 | 1,17 v. H. | 6,17 v. H. | 9,17 v. H. |
Keine Schenkung zwischen Ehegatten bei unmittelbarer Grundstücksübertragung der Schwiegereltern auf ihren Schwiegersohn
Schwiegereltern hatten dem Ehemann ihrer Tochter ein Grundstück übertragen. Der Übertragungsvertrag enthielt die Formulierung, dass die Zuwendung auf Veranlassung der Tochter erfolgen sollte, es handele sich um eine ehebedingte Zuwendung.
Die beteiligten Personen sahen in dieser Übertragung zunächst eine Schenkung der Eltern an ihre Tochter und danach eine Schenkung der Ehefrau an ihren Ehemann. Unter Berücksichtigung der Freibeträge wäre der Übertragungsvorgang damit schenkungsteuerfrei gewesen.
Der Bundesfinanzhof folgte dieser Beurteilung nicht.
Es handelte sich um eine unmittelbare Schenkung der Schwiegereltern an ihren Schwiegersohn und nicht um eine Kettenschenkung (Eltern auf die Tochter und danach Ehefrau auf ihren Ehemann). Für die Beurteilung war die Frage entscheidend, ob die Tochter zu irgendeinem Zeitpunkt über eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung des Schenkungsgegenstands Grundstück verfügte. Diese Frage wurde vom Gericht verneint. Daran änderte auch die vertragliche Formulierung nichts, dass die Übertragung auf Veranlassung der Tochter als ehebedingte Zuwendung erfolgte. Die Tochter war zu keinem Zeitpunkt mit dem Grundstück ihrer Eltern bereichert. Deshalb konnte sie auch ihrem Ehemann kein Eigentum an dem Grundstück verschaffen.
Die Beurteilung hatte zur Folge, dass statt der Steuerklasse I für eine Schenkung an die Tochter die Steuerklasse II für die Schenkung an den Schwiegersohn anzuwenden war und im Übrigen statt eines Freibetrags von 205.000 € nur ein solcher von 10.300 € zur Anwendung gelangte.
Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten Alleinerziehender verfassungswidrig
Der Gesetzgeber hatte in den 1980-er Jahren für Alleinerziehende die Möglichkeit eingeräumt, für jedes Kind, das zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hatte, einen Pauschbetrag von 480 DM pro Kind als Kinderbetreuungskosten geltend zu machen. Wurden die Kosten im Einzelnen nachgewiesen, waren diese ab 1997 um die sog. zumutbare Belastung zu kürzen. Ab dem Jahr 2000 ist die Vorschrift aufgehoben und am 1.1.2002 durch eine neue ersetzt worden.
Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr entschieden, dass die Kürzung der einzeln nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten um die zumutbare Belastung verfassungswidrig war. Betroffene Alleinerziehende können nun mit einer Steuererstattung rechnen, soweit die zu Grunde liegenden Bescheide noch nicht bestandskräftig sind.
Kindergeldberechtigung eines Kindes getrennt lebender Eltern bei Aufnahme sowohl im Haushalt der Mutter als auch des Vaters
Ein Kind getrennt lebender Eltern gilt als in den Haushalt beider Elternteile aufgenommen, wenn es sich bei beiden in annähernd gleichem zeitlichen Umfang aufhält. In einem solchen Fall erhält das Kindergeld derjenige Elternteil, der von den Beteiligten dafür bestimmt wurde. Auch eine vor der Trennung getroffene Bestimmung bleibt wirksam, bis sie von einem der Berechtigten widerrufen wird.
Die dazu ergangene Entscheidung des Bundesfinanzhofs betraf einen Fall getrennt lebender Eltern, die wechselseitig die Kinder in ihrer Obhut hatten. Die Kindergeldkasse forderte das Kindergeld von der Mutter zurück, da es die Kinder im Haushalt des Vaters aufgenommen sah. Diese Auffassung teilte das Gericht nicht.
Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten
Auf Grund der geänderten Besteuerung der Renten nach dem Alterseinkünftegesetz stellt sich die Frage, ob Rentenversicherungsbeiträge weiterhin als Sonderausgaben oder als vorab entstandene Werbungskosten abzugsfähig sind. Dies könnte auch schon für vor dem 1.1.2005 gezahlte Rentenversicherungsbeiträge gelten.
Beim Bundesfinanzhof sind inzwischen mehrere Verfahren anhängig, so dass betroffene Steuerzahler gegen ihre Einkommensteuerbescheide Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen können. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung solche Bescheide zukünftig mit einem Vorläufigkeitsvermerk versieht.
Keine Sozialversicherung bei Ferienjobs von Schülern
Werden Schüler in den Ferien beschäftigt und ist die Dauer der Beschäftigung auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt, so fällt unabhängig von der Höhe des Entgelts keine Sozialversicherung an. Für kurzfristig beschäftigte Schüler, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, muss allerdings eine Anmeldung der Beschäftigung entweder im elektronischen Verfahren oder mittels des Vordrucks bei der Bundesknappschaft abgegeben werden. Die Beendigung der Beschäftigung ist nach dem gleichen Verfahren zu erledigen.
Der Arbeitgeber sollte sich außerdem die Lohnsteuerkarte vorlegen lassen.
Wird der Schüler länger als zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr beschäftigt, gelten die Vorschriften für die sog. "Mini-Jobs". Der Schüler darf außerhalb der vorgenannten Grenzen dann nur bis zu 400 € monatlich verdienen und der Arbeitgeber hat Pauschalbeträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie die pauschale Steuer von insgesamt 25 % an die Bundesknappschaft abzuführen.
Beispiel:
Schüler A arbeitet in den Sommerferien 2005 an 35 Arbeitstagen in einer Firma B. Er erhält dafür 2.800 € als Bruttolohn. Sozialversicherungsbeiträge sind nicht abzuführen.
Ab dem 1.9.2005 arbeitet er monatlich 30 Stunden in der Firma B und erhält dafür 300 €. Vom 1.9.2005 an sind 25 % Pauschalbeiträge vom Arbeitgeber an die Bundesknappschaft zu entrichten.
Berichtigung von Rechnungen für die Umsatzsteuer
Auf eine Anfrage des Zentralverbands des Deutschen Baugewerbes hat die Oberfinanzdirektion Nürnberg zur umsatzsteuerlich korrekten Berichtigung von Rechnungen Stellung genommen.
Sie unterscheidet dabei zwischen
Für die erste Kategorie der Berichtigungen wird klar gestellt, dass der Rechnungsempfänger von sich aus den Inhalt der ihm erteilten Rechnung nicht mit rechtlicher Wirkung verändern kann. Solche Berichtigungen können ausschließlich vom Rechnungsersteller vorgenommen werden.
Bei Unstimmigkeiten zwischen Leistendem und Leistungsempfänger, z. B. über die Höhe des geschuldeten Entgelts für die Leistung wegen unterschiedlicher Vorstellungen über das Aufmaß, kann die Berichtigung nach den Vorschriften über die Änderung der Bemessungsgrundlage vorgenommen werden. Das Gleiche gilt, wenn der Leistungsempfänger einseitig eine Kürzung des zu zahlenden Entgelts vornimmt. Der Leistungsempfänger kann sich in solchen Fällen nicht darauf berufen, dass er für Zwecke des Vorsteuerabzugs zwingend eine berichtigte Rechnung benötigt. Der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers bleibt auch bei Meinungsverschiedenheiten unberührt.
Vorsteuerabzug für ein vom Ehegatten unternehmerisch genutztes Arbeitszimmer
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Unternehmer-Ehegatte die bei Errichtung des privaten Wohnhauses anfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann, soweit sie auf ein für die unternehmerische Tätigkeit genutztes Arbeitszimmer entfällt. Ist der Unternehmer-Ehegatte nur teilweise Eigentümer des Grundstücks, kann er die Vorsteuer maximal in Höhe seines Miteigentumsanteils geltend machen. Es ist unschädlich, wenn die Baurechnungen auf beide Eheleute als Grundstückseigentümer lauten.
Beispiel:
Die Eheleute errichten auf einem ihnen je zur Hälfte gehörenden Grundstück ihr Wohnhaus. Die Baukosten betragen 300.000 € zuzüglich 48.000 € Umsatzsteuer. Die Nutzfläche des Arbeitszimmers, das der Unternehmer-Ehegatte U nutzt, beträgt 15 % der Gesamtnutzfläche.
U kann 15 % von 48.000 € = 7.200 € Vorsteuer abziehen. Dieser Betrag wird nicht halbiert, weil U nur zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks und damit auch des Gebäudes ist. Würde die unternehmerisch genutzte Fläche 60 % betragen, könnte U nur 50 % = 24.000 € abziehen.
U kann auch seinen gesamten Miteigentumsanteil ins Unternehmensvermögen einlegen und dann 24.000 € Vorsteuer abziehen. Er muss dann jedoch den auf die private Nutzung entfallenden Teil nach und nach als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterwerfen.