Termine Juli 2005

SteuerartFälligkeitEnde der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung1Scheck/bar
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag211.7.200514.7.200511.7.2005
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagAb dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer311.7.200514.7.200511.7.2005
1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats auf elektronischem Weg abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Nach dem Steueränderungsgesetz 2003 werden bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen keine Säumniszuschläge erhoben. Um die Frist zu wahren, sollte die Überweisung einige Tage vorher in die Wege geleitet werden.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

Termine August 2005

SteuerartFälligkeitEnde der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung1Scheck/bar
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag210.8.200515.8.200510.8.2005
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagAb dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer310.8.200515.8.200510.8.2005
Gewerbesteuer415.8.200518.8.200515.8.2005
Grundsteuer415.8.200518.8.200515.8.2005
1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats auf elektronischem Weg abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Nach dem Steueränderungsgesetz 2003 werden bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen keine Säumniszuschläge erhoben. Um die Frist zu wahren, sollte die Überweisung einige Tage vorher in die Wege geleitet werden.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
4Wo Mariä Himmelfahrt ein Feiertag ist, gilt statt des 15.8. der 16.8. und statt des 18.8. der 19.8.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 2002:

ZeitraumBasiszinssatzVerzugszinssatzVerzugszinssatz für
Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung
1.1. bis 30.6.20022,57 v. H.7,57 v. H.10,57 v. H.
1.7. bis 31.12.20022,47 v. H.7,47 v. H.10,47 v. H.
1.1. bis 30.6.20031,97 v. H.6,97 v. H.9,97 v. H.
1.7. bis 31.12.20031,22 v. H.6,22 v. H.9,22 v. H.
1.1. bis 30.6.20041,14 v. H.6,14 v. H.9,14 v. H.
1.7. bis 31.12.20041,13 v. H.6,13 v. H.9,13 v. H.
1.1. bis 30.6.20051,21 v. H.6,21 v. H.9,21 v. H.

Überhöhte Testamentsvollstreckervergütung unterliegt nicht der Erbschaftsteuer

Ein von einer Erblasserin eingesetzter Testamentsvollstrecker versteuerte die ihm zugeflossene Vergütung bei der Umsatz- und Einkommensteuer. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Vergütung überhöht war und unterwarf deshalb den nach seiner Ansicht überhöhten Betrag zusätzlich der Erbschaftsteuer.

Der Bundesfinanzhof lehnte dies ab. Auch der überhöhte Teil von Testamentsvollstreckervergütungen unterliegt nicht der Erbschaftsteuer, weil er auf keinen Fall als Vermächtnis anzusehen ist. Auch die zivilrechtliche Beurteilung solcher Vergütungen hat für die Erbschaftsteuer keine Bedeutung.

Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze verfassungsgemäß

Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 war die Wesentlichkeitsgrenze für im Privatvermögen gehaltene Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 % auf mindestens 10 % abgesenkt worden. Dadurch wurden Veräußerungsgewinne steuerpflichtig, die nach dem bisher geltenden Recht steuerfrei geblieben wären. Es war umstritten, ob diese Gesetzesänderung zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung geführt hat.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs bestehen jedenfalls dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die Anteile erst nach dem Gesetzesbeschluss im Bundestag (4. März 1999) veräußert worden sind. Auch wenn die Beteiligung in den Jahren zuvor weniger als 25 %, jedoch mehr als 10 % betragen hat, verstößt eine Versteuerung des Gewinns nicht gegen die Verfassung. Offen geblieben ist die Frage, ob eine verfassungsrechtlich zulässige Rückwirkung auch bei Veräußerung vor dem Gesetzesbeschluss vorliegt.

Besteuerung der Zuwendung von Incentive-Reisen

Incentive-Reisen werden von Unternehmen häufig als Belohnung für erbrachte Leistungen an Mitarbeiter und auch an Selbstständige vergeben. Die steuerliche Beurteilung hängt davon ab, ob es sich um eine Belohnung handelt oder ob die Reisen im überwiegenden betrieblichen Interesse erfolgen. Von einem überwiegenden betrieblichen Interesse ist nach der steuerlichen Rechtsprechung auszugehen, wenn der Vorteil aus der Reise bei der objektiven Würdigung aller Umstände nicht als Belohnung, sondern sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betrieblicher Aufgaben erweist. Diese müssen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs so umfangreich sein, dass der mit der Reiseteilnahme verbundene Erlebniswert in den Hintergrund tritt.

Bei der Wahrnehmung von Organisations- und Betreuungsaufgaben wird zur Beurteilung auch auf den Betreuungsschlüssel abgestellt. Der Betreuungsschlüssel gibt das Verhältnis der Anzahl der betreuten zu den betreuenden Reiseteilnehmern wieder. Je höher die Anzahl der betreuten Personen gegenüber den Betreuern ist, umso wahrscheinlicher ist ein Tätigwerden im überwiegenden betrieblichen Interesse. In dem entschiedenen Fall betrugen die Betreuungsschlüssel 1:2 und 1:4. Ein überwiegendes betriebliches Interesse konnte daraus nicht entnommen werden.

Die Teilnahme an einer großen Anzahl vergleichbarer Reisen kann gegen die steuerliche Erfassung als Lohn oder Betriebseinnahme sprechen, da der Erlebniswert der einzelnen Reise dadurch sinkt. Die Erbringung einzelner Dienstleistungen während einer Reise lassen den Charakter der gesamten Reise in der Regel nicht zu einer im überwiegenden betrieblichen Interesse erfolgten Veranstaltung werden. Mehrtägige aufwändige Reisen in touristisch interessante Gebiete, denen ein offensichtlicher Bezug zur Lebensführung zukommt, sprechen für einen Belohnungscharakter der Reise. Schließlich scheidet ein überwiegend betriebliches Interesse auch dann aus, wenn der Reiseteilnehmer auch belohnt werden soll.

Das Gericht weist noch darauf hin, dass die Frage der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung für die Einnahmen- und die Ausgabenseite getrennt zu beurteilen ist. Wird ein aus betrieblichem Anlass zugewendeter Vorteil z. B. zu betriebsfremden Zwecken verwendet, liegt keine Betriebsausgabe, sondern eine Entnahme vor.

Keine Gewinnerzielungsabsicht bei langjährigen Verlusten eines selbstständig tätigen Rechtsanwalts

Für die steuerliche Anerkennung von Verlusten ist auch bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit grundsätzlich eine Gewinnerzielungsabsicht notwendig. Bei der Tätigkeit eines Rechtsanwalts kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine solche Gewinnerzielungsabsicht besteht, da ein solcher Beruf regelmäßig nicht der Befriedigung persönlicher Neigungen dient.

Diesem Grundsatz hat der Bundesfinanzhof in einem außergewöhnlichen Fall widersprochen.

Eine Anwältin hatte Einnahmen auf niedrigstem Niveau (jährlich etwa 5.000 DM und weniger) erzielt und über einen Zeitraum von 10 Jahren ausschließlich Verluste erwirtschaftet. Den Lebensunterhalt bestritt sie aus erheblichen anderweitigen Einkünften. Die fortlaufend geringen Einnahmen und die lang anhaltenden Verluste sah das Gericht als Indiz für eine fehlende Einkünfteerzielungsabsicht an und ließ diese negativen Einkünfte nicht zum Abzug zu.

Kinder: Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag ist verfassungswidrig

Für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben und die sich in Berufsausbildung befinden, werden Kinderfreibeträge gewährt und Kindergeld gezahlt, wenn u. a. die Einkünfte und Bezüge des Kindes 7.680 € (Grenzbetrag) im Jahr nicht übersteigen. Zu den Einkünften zählen auch die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, wobei nach Ansicht der Finanzgerichte das jeweilige Bruttogehalt (nach Abzug mindestens des Arbeitnehmerpauschbetrags) als Einkünfte zu berücksichtigen war.

Das Bundesverfassungsgericht sieht dies anders. Zur Berechnung der Einkünfte ist in den Fällen, in denen Kinder Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen, das Bruttogehalt auch um die vom Kind getragenen Sozialversicherungsbeiträge zu kürzen. Bei der Berechnung des Grenzbetrags ist vom verfügbaren Einkommen auszugehen. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung stehen einem Kind aber nicht zur Verfügung.

Das Gericht begründet die Entscheidung u. a. damit, dass Kinder, die andere Einkünfte oder Bezüge haben, ansonsten bevorteilt werden, weil sie keine Pflichtabgaben zu leisten haben, die diese Einkünfte oder Bezüge mindern.

Hinweis: Eltern, denen bisher die Zahlung von Kindergeld versagt wurde, weil die Kinder zu hohe Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit hatten, sollten umgehend prüfen, ob der Grenzbetrag nach Abzug der auf der Lohnsteuerbescheinigung oder Lohnsteuerkarte bescheinigten Sozialversicherungsbeiträge unterschritten wird. Ist dies der Fall, sollte erneut Kindergeld beantragt werden.

Schulgeld für Besuch einer Privatschule in Großbritannien nicht als Sonderausgabe abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass an eine Privatschule in Großbritannien gezahltes Schulgeld nicht als Sonderausgaben abgezogen werden kann. Dies verstößt nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot, da Aufwendungen für den Besuch einer vergleichbaren inländischen Schule ebenfalls nicht abziehbar wären.

Der Sonderausgabenabzug beschränkt sich auf Schulgeldzahlungen an staatlich genehmigte und nach Landesrecht erlaubte "Ersatzschulen" sowie nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende "Ergänzungsschulen". Zahlungen an Schulen im Ausland gehören nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht dazu.

Eine der britischen Privatschule vergleichbare inländische Schule hätte nach materiellem deutschen Recht wegen des hohen Schuldgeldes nicht genehmigt oder anerkannt werden können. Die Genehmigung für den Betrieb einer (privaten) Ersatzschule ist zu versagen, wenn eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert wird. Damit sind nicht nur Schulen gemeint, die ausschließlich Schüler aus bestimmten Gesellschaftsschichten aufnehmen, sondern auch solche, die nicht allgemein zugänglich sind. Der allgemeine Zugang entfällt bei hohem Schulgeld. Dies war hier der Fall, da ein Schuldgeld von 22.000 € pro Jahr so hoch ist, dass es nicht mehr von jedermann aufgebracht werden kann.

Anders entschied der Bundesfinanzhof im Fall eines deutschen Beamten im Ruhestand, der mit seiner Familie in Spanien lebte. Die Aufwendungen für den Besuch der Deutschen Schule ließ das Gericht zum Abzug zu. Im Unterschied zur vorgenannten Entscheidung war die fragliche Schule durch Beschluss der Kultusministerkonferenz als "Deutsche Schule" im Ausland anerkannt und damit in das öffentliche deutsche Schulwesen einbezogen.

Umsatzsteuersatz für die Übertragung von Urheberrechten an Computer-Programmen

Bisher war häufig streitig, unter welchen Voraussetzungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf die Übertragung von Computer-Programmen anzuwenden ist. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass die entgeltliche Überlassung von urheberrechtlich geschützten Computer-Programmen dann dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger das Recht auf Vervielfältigung und Verbreitung des Programms einräumt. Gestattet er dem Leistungsempfänger hingegen nur die bestimmungsgemäße Benutzung der Software, unterliegt das Entgelt dem vollen Steuersatz. Das Recht auf Vervielfältigung und Verbreitung muss wesentlicher Bestandteil der Vereinbarung sein und darf nicht nur als bloße Nebenfolge eingeräumt werden. Welcher Steuersatz zur Anwendung kommt, hängt damit entscheidend davon ab, was der Leistungsempfänger mit der Software bezweckt. Will er sie nur nutzen, ist der volle Steuersatz anzusetzen. Will er sie zumindest auch vervielfältigen und vertreiben, kommt der ermäßigte Steuersatz zum Tragen.

Vorsteuerabzug aus Mietzahlungen nach Einstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit

Eine Kommanditgesellschaft hatte im Jahr 1988 Räume angemietet und darin ein Restaurant betrieben. Der Mietvertrag war auf 10 Jahre geschlossen worden. Die KG stellte im Jahr 1993 ihre wirtschaftliche Tätigkeit ein. Der Vermieter entließ die KG allerdings nicht aus dem Mietvertrag, so dass sie bis zum Ablauf des Vertrags die vereinbarte Miete zuzüglich Umsatzsteuer zahlen musste. Die Finanzbehörde ließ den Vorsteuerabzug ab 1993 nicht mehr zu, weil die KG ihre wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt hatte.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass ein Unternehmen, das wegen einer Unkündbarkeitsklausel weiterhin Mieten und Nebenkosten zahlen muss, auch nach Aufgabe der wirtschaftlichen Tätigkeit zum Vorsteuerabzug aus diesen Kosten berechtigt ist. Maßgebend ist, dass zwischen den geleisteten Zahlungen und der wirtschaftlichen Tätigkeit ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht. Außerdem darf keine betrügerische oder missbräuchliche Absicht bestehen.

Hinweis: Der EuGH hatte bereits entschieden, dass auch die Vorsteuer aus Aufwendungen vor Eröffnung des Unternehmens abziehbar sind. Die Entscheidung ist deshalb folgerichtig.