Termine Juni 2005

SteuerartFälligkeitEnde der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung1Scheck/bar
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag210.6.200513.6.200510.6.2005
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagAb dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag10.6.200513.6.200510.6.2005
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag10.6.200513.6.200510.6.2005
Umsatzsteuer310.6.200513.6.200510.6.2005
1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats auf elektronischem Weg abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Nach dem Steueränderungsgesetz 2003 werden bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen keine Säumniszuschläge erhoben. Um die Frist zu wahren, sollte die Überweisung einige Tage vorher in die Wege geleitet werden.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

Dauer der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Dauer der Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Pkw nicht um die Zeiten verlängert wird, in denen das Fahrzeug wegen eines Saisonkennzeichens innerhalb eines bestimmten Zeitraums im Kalenderjahr nicht betrieben werden darf.

Durch die Erteilung des Saisonkennzeichens wird lediglich die Befugnis zum Betrieb eines Fahrzeugs, nicht aber die Geltung der Zulassung zeitlich begrenzt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 2002:

ZeitraumBasiszinssatzVerzugszinssatzVerzugszinssatz für
Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung
1.1. bis 30.6.20022,57 v. H.7,57 v. H.10,57 v. H.
1.7. bis 31.12.20022,47 v. H.7,47 v. H.10,47 v. H.
1.1. bis 30.6.20031,97 v. H.6,97 v. H.9,97 v. H.
1.7. bis 31.12.20031,22 v. H.6,22 v. H.9,22 v. H.
1.1. bis 30.6.20041,14 v. H.6,14 v. H.9,14 v. H.
1.7. bis 31.12.20041,13 v. H.6,13 v. H.9,13 v. H.
1.1. bis 30.6.20051,21 v. H.6,21 v. H.9,21 v. H.

Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen können weiter in Papierform abgegeben werden

Nach dem Steueränderungsgesetz 2003 sind Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen seit dem 1.1.2005 elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dazu wurde das Softwareprogramm ELSTER bereitgestellt. Die Finanzverwaltung wollte zunächst nicht beanstanden, wenn Anmeldungen bis 31. März 2005 noch in Papierform abgegeben wurden. Ab 1. April 2005 sollte nur noch die elektronische Übermittlung zulässig sein.

Nach einem Erlass des Finanzministeriums Nordrhein‑Westfalen können Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen weiter in Papierform abgegeben werden, weil das Gesetz nur die Art, nicht aber die Form der Übermittlung vorschreibt. Das Bundesministerium der Finanzen hat inzwischen auch reagiert und lässt die Abgabe auf Papier bis zum 31. Mai 2005 zu.

Die Steuerberaterverbände hatten schon vor In-Kraft-Treten der Vorschrift auf die Sicherheitsmängel im Programm ELSTER hingewiesen und dabei auch beanstandet, dass es nicht jedem zuzumuten ist, einen Computer sowie einen Internetanschluss zu erwerben, nur um eine Steueranmeldung abzugeben.

Das Finanzgericht Hamburg sieht dies auch so und hat die Übertragung der Steueranmeldungen in elektronischer Form als unbillige Härte angesehen.

Es bleibt nun abzuwarten, ob der Gesetzgeber einsichtig ist oder die Finanzverwaltung die Frist weiter verlängert.

Kein Verlust des Freibetrags für Betriebsvermögen durch die Vermögensaufteilung nach Köpfen

Bei dem Freibetrag i. H. v. 225.000 € für Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften handelt es sich um eine sachliche Steuervergünstigung. Damit soll die geminderte Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden, die Erwerber von Betriebsvermögen und solche mit mehr als 25%‑igen Anteilen an Kapitalgesellschaften auf Grund deren Sozialgebundenheit trifft.

Mit dieser Begründung lehnt der Bundesfinanzhof die Auffassung der Finanzverwaltung ab, wonach es bei einer Verteilung des Freibetrags für Betriebsvermögen auf Erben und Vermächtnisnehmer zu einem zumindest teilweisen Verlust des Freibetrags kommen kann.

Vorrangig ist die schriftliche Aufteilungsverfügung des Erblassers zu beachten. Liegt eine solche Verfügung nicht vor, ist die Verteilung zwischen ausschließlich Erben entsprechend der jeweiligen Erbquote vorzunehmen. Sind Erwerber von begünstigtem Betriebsvermögen Vermächtnisnehmer und Erben, ist die Verteilung des Freibetrags zu gleichen Teilen vorzunehmen. Dies bedeutet jedoch keine einmalige Verteilung nach Köpfen, denn dann ging der Freibetragsanteil verloren, der bei einem Erwerber seinen Vermögensanfall übersteigt. Der noch nicht verbrauchte Freibetrag ist stattdessen zu gleichen Teilen auf die verbleibenden Erwerber zu verteilen, bis der Freibetrag vollständig verbraucht ist.

Aufteilung der Kosten eines Arbeitszimmers, das zur Erzielung unterschiedlicher Einkunftsarten genutzt wird

Der steuerliche Abzug der Kosten eines Arbeitszimmers ist grundsätzlich beschränkt. Die Kosten können nur dann unbeschränkt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Wird ein Arbeitszimmer für mehrere unterschiedliche Tätigkeiten genutzt, ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs die Beurteilung auf die gesamte Nutzung abzustellen und nicht nur auf eine der Tätigkeiten. Nur wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit darstellt, fällt die steuerliche Abzugsbeschränkung. Steht für eine der unterschiedlichen Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so kommt auch nur für diese Tätigkeit ein anteiliger Kostenabzug in Betracht.

Ein als Syndikus und Mitglied der Geschäftsleitung angestellter Rechtsanwalt war nebenher freiberuflich tätig. Er unterhielt ein häusliches Arbeitszimmer und begehrte den unbegrenzten Abzug der Aufwendungen mit der Begründung, dass er als Rechtsanwalt seiner Kanzleipflicht nachkommen müsse. Das Gericht gewährte ihm jedoch nur einen anteiligen Abzug, der dem Umfang der zeitlichen Nutzung im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit entsprach. In Bezug auf seine Tätigkeit als Angestellter wurde unterstellt, dass ihm sein Arbeitsplatz im Unternehmen ständig zur Verfügung gestanden hatte.

Damnum oder Disagio kann bis 31.12.2005 voll abgezogen werden

Durch eine Gesetzesänderung im Jahr 2004 können im Voraus oder in einem Einmalbetrag gezahlte Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren nicht mehr im Jahr der Verausgabung voll abgezogen, sondern müssen auf den Zeitraum der Überlassung gleichmäßig verteilt werden. Dies sollte für Ausgaben gelten, die nach dem 31.12.2003 geleistet wurden.

Der Leistungsempfänger kann die entsprechenden Einnahmen sofort bei Zufluss oder gleichmäßig verteilt auf den Zeitraum, für den die Vorauszahlung vereinbart ist, versteuern. Damit erfolgt eine Anlehnung an die bisherige Verwaltungsanweisung, nach der Einmalzahlungen auf einen Zeitraum von zehn Jahren verteilt werden konnten.

Das Bundesministerium der Finanzen stellte nunmehr klar, dass diese Neuregelung nur für Vorauszahlungen für eine Grundstücksnutzung (Erbbauzinsen) gilt. Für andere Vorauszahlungen (Mobilienleasing) gilt das Gesetz erst ab dem Kalenderjahr 2005. Für ein Damnum oder Disagio ist die Verteilung auch erst bei Abfluss nach dem 31.12.2005 vorzunehmen.

Eine gesetzliche Klarstellung soll noch folgen.

Übernahme von Verbindlichkeiten bei Erbauseinandersetzung führt zu Anschaffungskosten

Verbindlichkeiten, die im Erbfall auf den oder die Erben übergehen, stellen grundsätzlich keine Anschaffungskosten dar. Dies ist jedoch anders zu beurteilen, wenn sich die Beteiligten auseinander setzen.

Zwei Brüder hatten gemeinsam mit ihrer Mutter eine Immobilie erworben. Nach deren Tod waren beide je hälftig Eigentümer. Die im Rahmen der Erbfolge übernommenen Verbindlichkeiten betrugen ca. 240 TDM. Einer der Brüder zahlte unter Berücksichtigung der auf dem Objekt lastenden Verbindlichkeiten einen Wertausgleich von 800 TDM an den Mitbeteiligen und erlangte so Alleineigentum an dem Objekt.

Der Bundesfinanzhof bestätigte dessen Auffassung, dass in Höhe der hälftig übernommenen Verbindlichkeiten neben der Ausgleichszahlung Anschaffungskosten vorlagen, die in die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung mit einzubeziehen waren.

Übernahme von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber kein Arbeitslohn

Übernimmt der Betreiber eines Paketzustelldienstes Verwarnungsgelder, die gegen die bei ihm angestellten Fahrer wegen Verstoßes gegen das Halteverbot verhängt werden, so führt dies nicht zu Arbeitslohn.

Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs lässt eine neue Tendenz erkennen, die die Übernahme von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber möglich macht. Abgestellt wird hier auf das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers.

Der Arbeitgeber machte im Verfahren geltend, dass er seinen Kunden einen 24‑Stunden‑Zustellservice anbietet. Dieser könne nur gewährleistet werden, wenn die Zustellungsfahrzeuge in unmittelbarer Nähe der Kunden halten. In einigen Städten gab es Ausnahmegenehmigungen, andere Gemeinden wiederum hatten dies abgelehnt, so dass es dort häufiger zu Verwarnungsgeldern kam. Das eigenbetriebliche Interesse an der Übernahme dieser Aufwendungen wurde höher bewertet als die persönliche Bereicherung aus Sicht der betroffenen Arbeitnehmer.

Verdeckter Unterhalt ist auch bei bestehendem Arbeitsverhältnis zwischen getrennt lebenden Eheleuten kein Arbeitslohn

Lohnzahlungen an Angehörige sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn ein Arbeitsvertrag besteht, der Angehörige seine Arbeitsleistung erbringt und der Arbeitgeber seine Arbeitgeberpflichten erfüllt. Wird von diesen Grundsätzen abgewichen, muss damit gerechnet werden, dass das Arbeitsverhältnis steuerlich insgesamt nicht anerkannt und der Betriebsausgabenabzug versagt wird.

Im entschiedenen Fall hatte der Ehemann seine von ihm seit Jahren getrennt lebende Ehefrau von der Arbeit freigestellt, das Gehalt aber aus privat-familiären Gründen weiter gezahlt.

Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug des Gehalts, woraufhin der Ehemann das Arbeitsverhältnis kündigte. Das von der Ehefrau angerufene Arbeitsgericht bestätigte das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses.

Der Bundesfinanzhof ließ den Betriebsausgabenabzug nicht zu, weil das Arbeitsverhältnis durch die Freistellung der Ehefrau aus privaten Gründen tatsächlich nicht durchgeführt worden war. Auch die Entscheidung des Arbeitsgerichts hatte keinen Einfluss auf die Entscheidung, weil die zivilrechtliche Wirksamkeit eines Arbeitsvertrags ohnehin Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses ist.

Hinweis: Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden und unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten können auf Antrag bis zu 13.805 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Der dem Antrag zustimmende Ehegatte muss die Beträge als sonstige Einkünfte versteuern. Ein Widerruf ist grundsätzlich nur vor Beginn eines Kalenderjahrs möglich.

Anfechtbarkeit von Kaufverträgen bei falscher Kaufpreisauszeichnung im Internet

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wollte eine Firma, die Computer nebst Zubehör über eine Website im Internet veräußerte, über diesen Weg ein Notebook zum Preis von 2.650 € anbieten. Nachdem der zuständige Mitarbeiter diesen Preis auch in das EDV‑gesteuerte Warenwirtschaftssystem eingegeben hatte, erschien durch einen Softwarefehler bei der automatischen Datenübertragung in der Produktdatenbank der Internetseite ein Verkaufspreis von nur 245 €.

Einem Interessenten, der daraufhin das Notebook bestellte, wurde seine Bestellung automatisch per E‑Mail bestätigt und das Gerät mit Rechnung/Lieferschein zum Verkaufspreis von 245 € auch ausgeliefert.

Wenige Tage nach Auslieferung bemerkte die Verkäuferin ihren Irrtum, erklärte die Anfechtung des Kaufvertrags und verlangte Herausgabe und Rückübereignung des Notebooks Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises.

Zu Recht, befand das Gericht, weil sich die Verkäuferin im Zeitpunkt der Präsentation des Notebooks auf ihrer Website in einem Erklärungsirrtum befand, der im Zeitpunkt ihrer auf den Vertragsabschluss gerichteten Annahmeerklärung fortwirkte.