
Termine Mai 2005
| Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
| Überweisung1 | Scheck/bar | ||
| Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag2 | 10.5.2005 | 13.5.2005 | 10.5.2005 |
| Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. | ||
| Umsatzsteuer3 | 10.5.2005 | 13.5.2005 | 10.5.2005 |
| Gewerbesteuer | 17.5.2005 | 20.5.2005 | 17.5.2005 |
| Grundsteuer | 17.5.2005 | 20.5.2005 | 17.5.2005 |
| 1 | Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats auf elektronischem Weg abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Nach dem Steueränderungsgesetz 2003 werden bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen keine Säumniszuschläge erhoben. Um die Frist zu wahren, sollte die Überweisung einige Tage vorher in die Wege geleitet werden. |
| 2 | Für den abgelaufenen Monat. |
| 3 | Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. |
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 2002:
| Zeitraum | Basiszinssatz | Verzugszinssatz | Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
| 1.1. bis 30.6.2002 | 2,57 v. H. | 7,57 v. H. | 10,57 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2002 | 2,47 v. H. | 7,47 v. H. | 10,47 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2003 | 1,97 v. H. | 6,97 v. H. | 9,97 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2003 | 1,22 v. H. | 6,22 v. H. | 9,22 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2004 | 1,14 v. H. | 6,14 v. H. | 9,14 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2004 | 1,13 v. H. | 6,13 v. H. | 9,13 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2005 | 1,21 v. H. | 6,21 v. H. | 9,21 v. H. |
Grundstücksschenkungen auf den Todestag
Nach bisheriger Rechtsprechung ist die Schenkung eines Grundstücks ausgeführt, wenn die Vertragspartner eines notariell beurkundeten Grundstücksübertragungsvertrags die Auflassung des Grundstücks erklärt haben, eine Auflassungserklärung im Grundbuch eingetragen ist und die Anträge zur Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch notariell beurkundet sind. Dies gilt auch, wenn der Notar die Umschreibung des Grundstücks erst beim Tod des Schenkers auf dessen schriftliche Anweisung vornehmen lassen darf.
Nunmehr hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung geändert. Danach ist eine Grundstücksschenkung erst dann ausgeführt, wenn der Eigentumsübergang im Grundbuch eingetragen ist, also nach dem Tod des Schenkers.
Hinweis: Von Verträgen dieser Art sollte abgesehen werden, weil der Erwerb von Grundbesitz in den folgenden Jahren voraussichtlich höher besteuert wird, wenn das Bundesverfassungsgericht über die Erbschaftsteuer entschieden hat. Auch bestehende Verträge sollten überprüft werden.
Im entschiedenen Fall war der Vertrag 1995 geschlossen worden, die Erblasserin aber erst im Jahr 1999 verstorben. Deshalb war für die Berechnung der Erbschaftsteuer nicht der günstige Einheitswert, sondern der weitaus höhere Bedarfswert anzusetzen.
Keine Berücksichtigung von Heimunterbringungskosten neben dem Behinderten-Pauschbetrag
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist es nicht zulässig, die Kosten für eine behinderungsbedingte Unterbringung in einem Altenwohnheim als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen und gleichzeitig den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen. Der Behinderten-Pauschbetrag kann lediglich an Stelle der als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähigen Aufwendungen geltend gemacht werden, die einem Behinderten infolge seiner Behinderung unmittelbar entstehen. Es besteht ein gesetzliches Wahlrecht, außergewöhnliche Belastungen entweder im Einzelnen nachzuweisen und unter Abzug der zumutbaren Belastung abzuziehen oder den Behinderten-Pauschbetrag geltend zu machen.
Nur unter bestimmten Voraussetzungen darf ein Behinderter neben dem Behinderten-Pauschbetrag weitere, mit seiner Körperbehinderung zusammenhängende Aufwendungen zusätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehen. In diesen engen Grenzen sind anerkannt:
Demgegenüber gehören Aufwendungen für die Pflege und Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, unabhängig davon, wo sie anfallen - zu Hause oder in einem Heim - zu den typischen mit der Behinderung zusammenhängenden Kosten. Sie werden von der Typisierung des Behinderten-Pauschbetrags erfasst und sind damit abgegolten.
Vordruck Einnahmenüberschussrechnung "Anlage EÜR" ist ab sofort anzuwenden
Unternehmer, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz ermitteln, haben für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2004 beginnen, eine Gewinnermittlung nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck "Anlage EÜR" abzugeben. Unternehmer, deren Betriebseinnahmen unter der Grenze von 17.500 € liegen, müssen diese Anlage nicht ausfüllen, sondern können eine formlose Gewinnermittlung abgeben.
Dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen und der achtseitigen Anleitung ist nicht zu entnehmen, dass die tatsächlich erzielten Betriebseinnahmen bei Aufgabe oder Veräußerung des Unternehmens in einen "Jahresumsatz" umzurechnen sind. Deshalb können alle Unternehmer, deren Betriebseinnahmen die Grenze von 17.500 € im laufenden Wirtschaftsjahr nicht überschreiten, die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen.
Der Deutsche Steuerberaterverband e. V., Berlin, hat das Bundesministerium der Finanzen nochmals nachdrücklich aufgefordert, auf die Abgabe der Anlage EÜR zu verzichten. Das Ministerium wird dies voraussichtlich nicht tun, so dass Unternehmer, die ihre Aufzeichnungen selbst vornehmen, ihre laufenden Buchungen so gestalten sollten, dass die Anlage EÜR ohne großen Aufwand ausgefüllt werden kann.
Vorsteuern aus betrieblich veranlassten Bewirtungskosten sind voll abziehbar
Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten waren vom 1.1.1990 bis zum 31.12.2003 einkommensteuerrechtlich nur zu 80 % abzugsfähig. Zum 1.1.2004 hat der Gesetzgeber den Abzug auf 70 % der Kosten reduziert.
Zum 1. April 1999 wurde auch das Umsatzsteuergesetz geändert. Seitdem war auch der Vorsteuerabzug nur noch entsprechend dem einkommensteuerrechtlich vorgegebenen Prozentsatz möglich.
Diese Beschränkung verstößt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gegen das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union.
Vorsteuerbeträge aus betrieblich veranlassten Bewirtungskosten, die angemessen sein und nachgewiesen werden müssen, sind also in vollem Umfang abziehbar. Soweit seit dem 1.4.1999 Vorsteuern gekürzt worden sind, kann bei noch nicht bestandskräftigen Bescheiden ein Antrag auf Änderung der Umsatzsteuerveranlagungen gestellt werden.