Termine April 2005

SteuerartFälligkeitEnde der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung1Scheck/bar
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag211.4.200514.4.200511.4.2005
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagAb dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer311.4.200514.4.200511.4.2005
1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats auf elektronischem Weg abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Nach dem Steueränderungsgesetz 2003 werden bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen keine Säumniszuschläge erhoben. Um die Frist zu wahren, sollte die Überweisung einige Tage vorher in die Wege geleitet werden.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 2002:

ZeitraumBasiszinssatzVerzugszinssatzVerzugszinssatz für
Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung
1.1. bis 30.6.20022,57 v. H.7,57 v. H.10,57 v. H.
1.7. bis 31.12.20022,47 v. H.7,47 v. H.10,47 v. H.
1.1. bis 30.6.20031,97 v. H.6,97 v. H.9,97 v. H.
1.7. bis 31.12.20031,22 v. H.6,22 v. H.9,22 v. H.
1.1. bis 30.6.20041,14 v. H.6,14 v. H.9,14 v. H.
1.7. bis 31.12.20041,13 v. H.6,13 v. H.9,13 v. H.
1.1. bis 30.6.20051,21 v. H.6,21 v. H.9,21 v. H.

Inanspruchnahme des Freibetrags für Betriebsvermögen nach Rechtskraft des Schenkungsteuerbescheids möglich

Der Onkel verschenkte an seine drei Neffen je ein Drittel seines Kommanditanteils an einer GmbH & Co. KG sowie seiner Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH. Er beantragte beim zuständigen Finanzamt, die Steuer vorläufig festzusetzen, da die Wertansätze für das Betriebsvermögen noch nicht vorlagen. Ein Jahr nachdem der Schenkungsteuerbescheid vorlag, teilte der Onkel dem Finanzamt die endgültigen Werte mit und beantragte erst jetzt, den Freibetrag für Betriebsvermögen zu gewähren. Das Finanzamt berichtigte zwar die Schenkungsteuer hinsichtlich der Werte für das Betriebsvermögen, lehnte aber den weitergehenden Antrag auf Gewährung des Freibetrags für das Betriebsvermögen ab.

Der Bundesfinanzhof gab dem Onkel Recht. Der Antrag auf Gewährung des Freibetrags für das Betriebsvermögen kann so lange gestellt werden, wie die Wertansätze für das übertragene Betriebsvermögen noch nicht vorliegen. Dem Schenker muss es möglich sein, über den Zeitpunkt der Inanspruchnahme und die Wirkung des Freibetrags frei zu entscheiden. Eine Entscheidung über die größtmögliche Wirkung kann aber erst dann fallen, wenn die endgültigen Werte für das bereits übertragene begünstigte Vermögen vorliegen.

Voraussetzung für eine mittelbare Grundstücksschenkung

Werden Geldmittel unentgeltlich für einen genau bestimmten Grundstückserwerb zur Verfügung gestellt, ist in der Regel der niedrigere Grundstückswert als Wert der Bereicherung anzusetzen. Dies bezeichnet man als mittelbare Grundstücksschenkung.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs hierzu ist auch dann von einer mittelbaren Grundstücksschenkung auszugehen, wenn der Schenker den Geldbetrag zwar vor dem Erwerb zusagt, ihn jedoch erst später zur Verfügung stellt. Dabei ist es - entgegen der bisherigen Rechtsprechung - unschädlich, wenn der Beschenkte bereits vor der Überlassung des Gelds Eigentümer des Grundstücks geworden ist.

Alleinerziehende: Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags

Seit dem 1.1.2004 gibt es den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der den Haushaltsfreibetrag abgelöst hat. Der Entlastungsbetrag soll den finanziellen Mehrbedarf für höhere Lebenshaltungskosten Alleinerziehender ausgleichen. Er wird nur Alleinstehenden mit Kindern gewährt.

Die Finanzverwaltung hat inzwischen die Voraussetzungen konkretisiert.

Allein stehend

Allein stehend ist, wer nicht die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllt. Das sind Nichtverheiratete, Verheiratete, die dauernd getrennt leben, und Verwitwete sowie Personen mit nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten im Ausland. Wer verwitwet ist, kann erstmals für den Monat des Todes des Ehegatten zeitanteilig den Entlastungsbetrag erhalten.

Haushaltszugehörigkeit eines oder mehrerer Kinder

Ein Kind gehört zum Haushalt, wenn es dauerhaft in der Wohnung lebt. Außerdem muss für das materielle (Versorgung, Unterhalt) und immaterielle (Fürsorge, Betreuung) Wohl Verantwortung übernommen werden. Die melderechtlichen Verhältnisse sind grundsätzlich unbeachtlich. Allerdings muss bei fehlender Meldung des Kinds die Haushaltszugehörigkeit bewiesen werden. Ausschlaggebend sind die tatsächlichen Verhältnisse.

Keine Haushaltsgemeinschaft mit Volljährigen

Zum Haushalt des Alleinstehenden darf kein anderer Volljähriger gehören, es sei denn,

Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn "aus einem Topf" gewirtschaftet wird. Dies ist unabhängig von den melderechtlichen Verhältnissen. Sie wird aber widerlegbar vermutet, wenn der Volljährige mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Alleinstehenden gemeldet ist. Voraussetzung ist eine mehr oder weniger enge Gemeinschaft mit nahem Beieinanderwohnen, bei der tatsächliche oder finanzielle Beiträge zur Haushalts- und Lebensführung geleistet werden. Eine Haushaltsgemeinschaft wird bei jeder Art von Wohngemeinschaften, z. B. studentische Wohngemeinschaften, vermutet. Die Vermutung kann durch Glaubhaftmachung abweichender tatsächlicher Verhältnisse widerlegt werden. Dies gilt nicht bei eheähnlichen Gemeinschaften und eingetragenen Lebenspartnerschaften, um eine Schlechterstellung von Ehegatten zu vermeiden.

Eine Haushaltsgemeinschaft liegt bei nur kurzfristiger Anwesenheit in oder langfristiger Abwesenheit von der Wohnung nicht vor. Ist die im Haushalt lebende andere volljährige Person nur vorübergehend abwesend, liegt eine Haushaltsgemeinschaft vor. Eine Haushaltsgemeinschaft scheidet auch aus, wenn sich die andere Person tatsächlich oder finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann. Dies ist der Fall bei Schwerbehinderten und vermögenslosen Personen.

Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind neben Lohnsteuerabzug zulässig

Der Bundesfinanzhof hat erstmals bestätigt, dass bei Steuerzahlern, die ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen und denen Lohnsteuer einbehalten wird, auch Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt werden können.

Insbesondere durch die Steuerklassenwahl von Ehegatten kann es nach Anrechnung der einbehaltenen Lohnsteuer zu Einkommensteuernachzahlungen führen. Gerade die Kombination der Steuerklassen III und V kann zu einer Nachzahlung führen. In diesen Fällen muss eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt werden.

Will man eine Nachzahlung vermeiden, sollten beide Ehegatten die Steuerklasse IV auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Ansonsten kann das Finanzamt Vorauszahlungen festsetzen, die den zunächst erzielten "Spareffekt" aufheben.

Ertragsteuerliche Behandlung so genannter "Ein-Euro-Jobs"

Seit dem 1.1.2005 gibt es die so genannten "Ein-Euro-Jobs" für Bezieher von Arbeitslosengeld II. Arbeitslose sollen gemeinnützige Tätigkeiten bei Anbietern von Arbeitsgelegenheiten übernehmen, die wiederum Fördergelder erhalten, um die Aufwandsentschädigungen der Arbeitslosen zu finanzieren.

Die Mehraufwandsentschädigung beträgt 1 € bis 2 € pro Stunde und wird nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.

Nach einer Verfügung der Finanzverwaltung sind die vom Arbeitslosen bezogenen Aufwandsentschädigungen aus den "Ein-Euro-Jobs" einkommensteuerfrei und unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt.

Ferienwohnung: Ermittlung der Überschusserzielungsabsicht bei Unterschreitung der ortsüblichen Vermietungszeit

Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2001 entschieden, dass bei der Vermietung einer Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste grundsätzlich von einer Überschusserzielungsabsicht auszugehen ist, und zwar unabhängig davon, ob die Wohnung in eigener Regie oder durch einen beauftragten Dritten vermietet wird. Auf die Zahl der Vermietungstage kam es dabei nicht an.

Nunmehr hat das Gericht seine Ansicht geändert. Wird die ortsübliche Vermietungszeit um mindestens 25 v. H. unterschritten, ohne dass "Vermietungshindernisse", z. B. Renovierungen, vorliegen, ist die Einkünfteerzielungsabsicht auf Grund einer Prognoseberechnung zu ermitteln.

Hinweis:

Insbesondere Vermietern in Eigenregie wird empfohlen, z. B. durch regelmäßige Vermietungsannoncen (die Annoncen sollten mit Datum des Erscheinens aufbewahrt und den Erklärungen ggf. beigefügt werden) nachzuweisen, dass ganzjährig Vermietungsabsicht bestanden hat. Die Kosten für diese Annoncen und für die Dokumentation sind weitaus geringer als die Kürzung der Werbungskosten, wenn die Abschreibung und die Zinsaufwendungen noch sehr hoch sind.

Die ortsübliche Vermietungszeit kann nur am jeweiligen Belegenheitsort festgestellt werden.

Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung

Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs können Personen, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, eine Ansparrücklage bilden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

An einer hinreichenden Konkretisierung über die voraussichtliche Investition fehlt es, wenn die Gewinnermittlung erst nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist vorgelegt wird.

Werden mehrere Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt, ist die Aufschlüsselung des Rücklagenbetrags auf die einzelnen Wirtschaftsgüter, wenn schon nicht in der Gewinnermittlung selbst, so doch zumindest listenmäßig in einer Anlage zur Gewinnermittlung vorzunehmen.

Ein listenmäßig geführter Nachweis über einzelne Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung geplant ist, muss darüber hinaus so früh vorliegen, dass mit ihm eine Prognose darüber möglich ist, ob jedes einzelne Wirtschaftsgut noch innerhalb des Investitionszeitraums angeschafft oder hergestellt werden kann.

Einnahmen aus Glücksspielen oder Glücksspielgeräten außerhalb zugelassener öffentlicher Spielbanken unterliegen nicht der Umsatzsteuer

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen oder Glücksspielgeräten außerhalb zugelassener öffentlicher Spielbanken nicht der Umsatzsteuer unterworfen werden dürfen, wenn die gleichen Tätigkeiten in solchen Spielbanken umsatzsteuerfrei sind.

Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass die Wirkung des Urteils zeitlich nicht begrenzt ist.

Betroffene Unternehmer, deren Umsatzsteuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind, können nunmehr unter Berufung auf Europäisches Recht die zu viel gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückverlangen und müssen insoweit zukünftig keine Umsatzsteuer mehr abführen.

Zu beachten ist allerdings, dass durch die Steuerbefreiung auch kein Vorsteuerabzug möglich ist.

Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlicher Lieferung

Die Lieferung eines Gegenstands von einem deutschen Unternehmer an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist als sog. innergemeinschaftliche Lieferung von der Umsatzsteuer befreit, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt werden. Der Gegenstand muss von Deutschland in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbracht werden und dort der Umsatzbesteuerung unterliegen. Der deutsche Unternehmer muss genaue Angaben über den Abnehmer machen und dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aufzeichnen. Er muss die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung durch Belege und in seiner Buchführung nachweisen.

Häufig treten als ausländische Abnehmer sog. Briefkastenfirmen auf, die tatsächlichen Abnehmer sind jedoch Inländer oder andere Ausländer, die ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommen. Das Finanzamt behandelt dann die Lieferung als steuerpflichtig. Zu Gunsten des inländischen Unternehmers hat der Gesetzgeber jedoch eine Vertrauensschutzregelung eingeführt. Danach ist die Lieferung als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass sich die Frage des Gutglaubensschutzes bei einer angeblichen innergemeinschaftlichen Lieferung erst stellt, wenn der Unternehmer seinen Aufzeichnungspflichten vollständig nachgekommen ist. Er soll u. a. regelmäßig aufzeichnen: Namen und Anschrift des Abnehmers, Namen und Anschrift eines Beauftragten, Bezeichnung und Menge des Gegenstands der Lieferung, Tag der Lieferung, das Verbringen des Gegenstands in den anderen Mitgliedstaat und dessen Bestimmungsort.

Die aufgezeichnete Umsatz-Identifikationsnummer ist nicht falsch, wenn sie dem als Abnehmer auftretenden ausländischen Unternehmer erteilt worden ist. Beim Barkauf hochwertiger Gegenstände, z. B. teurer Pkw, stellt der Bundesfinanzhof hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflichten. Der Unternehmer muss sich genauestens nach dem Abnehmer und der Bevollmächtigung der Personen erkundigen, die für diesen auftreten. Die Abfrage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim Bundesamt für Finanzen wird deshalb in vielen Fällen nicht ausreichen.