Termine März 2005

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

SteuerartFälligkeitEnde der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung1Scheck/bar
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag210.3.200514.3.200510.3.2005
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagAb dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag10.3.200514.3.200510.3.2005
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag10.3.200514.3.200510.3.2005
Umsatzsteuer310.3.200514.3.200510.3.2005
1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats auf elektronischem Weg abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Nach dem Steueränderungsgesetz 2003 werden bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen keine Säumniszuschläge erhoben. Um die Frist zu wahren, sollte die Überweisung einige Tage vorher in die Wege geleitet werden.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 2002:

ZeitraumBasiszinssatzVerzugszinssatzVerzugszinssatz für
Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung
1.1. bis 30.6.20022,57 v. H.7,57 v. H.10,57 v. H.
1.7. bis 31.12.20022,47 v. H.7,47 v. H.10,47 v. H.
1.1. bis 30.6.20031,97 v. H.6,97 v. H.9,97 v. H.
1.7. bis 31.12.20031,22 v. H.6,22 v. H.9,22 v. H.
1.1. bis 30.6.20041,14 v. H.6,14 v. H.9,14 v. H.
1.7. bis 31.12.20041,13 v. H.6,13 v. H.9,13 v. H.
1.1. bis 30.6.20051,21 v. H.6,21 v. H.9,21 v. H.

Betriebsaufgabeerklärung nicht rückwirkend änderbar

Erklärt ein Unternehmer ausdrücklich, dass er den Betrieb endgültig eingestellt habe, ist diese Erklärung grundsätzlich bindend. Stellt sich später heraus, dass mit der Betriebsaufgabe stille Reserven zu versteuern sind, über deren Höhe sich der Unternehmer geirrt hatte, kann die Erklärung nicht zurückgenommen werden.

In dem Urteilsfall des Bundesfinanzhofs hatte ein Gastwirt sein Einzelunternehmen aufgegeben, mit seinem Sohn eine GmbH gegründet und das Gaststättengrundstück an die GmbH vermietet. Der steuerliche Berater stellte beim Finanzamt einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen und begründete dies damit, dass der Betrieb eingestellt worden sei. In der später eingereichten Steuererklärung wurde nur der Veräußerungsgewinn hinsichtlich des beweglichen Anlagevermögens, nicht jedoch für die Immobilie erklärt.

Nachdem die Betriebsprüfung auch den Gewinn aus der Entnahme der Immobilie in das Privatvermögen dem Veräußerungsgewinn hinzurechnete, wollte der Gastwirt seine Aufgabeerklärung widerrufen. Nach Ansicht des Gerichts ist bei einem solch klaren und eindeutigen Geschehensablauf eine später geänderte Beurteilung nicht möglich.

Flutkatastrophe: Spendenabzug erheblich vereinfacht

Der Abzug von Geldaufwendungen zur Unterstützung der Opfer der Flutkatastrophe in Südostasien ist erheblich vereinfacht worden:

Art der Zuwendung an SeebebenopferBehandlung der Zuwendungen/Aufwendungen
Sponsoring-MaßnahmenBetriebsausgabe, wenn wirtschaftliche Vorteile angestrebt werden. Vorteile werden dadurch erreicht, dass in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen über die Leistungen berichtet wird.

Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an Geschäftspartner

Betriebsausgabe in voller Höhe.
Geldgeschenke fallen nicht darunter.
Die Abzugsbeschränkung für Geschenke entfällt.
Die Entnahmen unterliegen der Umsatzsteuer.
SpendenAls Sonderausgaben abzugsfähig, wenn die Spende an eine gemeinnützige Institution erfolgt, die die Mittel an geschädigte Personen weitergibt.
Für die Spenden gilt ein vereinfachter Spendennachweis. Statt einer Spendenquittung reicht der Bareinzahlungsbeleg, die Buchungsbestätigung der Bank (Kontoauszug) oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking.
Spendenaktionen gemeinnütziger Körperschaften, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgen (z. B Sportvereine) Die Spenden aus der Aktion müssen an eine gemeinnützige Körperschaft, die mildtätige Zwecke verfolgt oder eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts weitergeleitet werden. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.
Unterstützung von ArbeitnehmernZuwendungen an Arbeitnehmer sind bis zu einem Betrag von 600 € pro Kalenderjahr steuerfrei.
Werden Darlehen bis zur Schadenshöhe gewährt, sind die Zinsvorteile für die gesamte Laufzeit steuerfrei.
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
ArbeitslohnspendeWenn Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile des angesammelten Wertguthabens zu Gunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Seebeben betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens verzichten, bleiben diese Lohnteile steuerfrei.
Dies gilt auch, wenn der Verzicht zu Gunsten einer Zahlung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Seebeben an eine gemeinnützige Einrichtung erfolgt.
Der Arbeitgeber muss dies dokumentieren oder der Arbeitnehmer schriftlich erklären.
Die Spenden werden bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers allerdings nicht mehr berücksichtigt.
Aufwendungen für Wiederbeschaffung von Kleidung durch BetroffeneVom Seebeben Geschädigte können ihre Aufwendungen auch dann als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn keine Elementarschaden- oder Reisegepäckversicherung vorlag.

Gewerblicher Grundstückshandel: Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze führt nicht automatisch zur Nachhaltigkeit

Die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines bestimmten Zeitraums führt nach Ansicht der Finanzverwaltung stets zum gewerblichen Grundstückshandel. Dies wird damit begründet, dass bei Veräußerung von mehr als drei Objekten die für die gewerbliche Betätigung kennzeichnende Nachhaltigkeit gegeben sein soll.

Der Bundesfinanzhof hat diese enge Auslegung mit der Begründung in Frage gestellt, dass noch weitere Voraussetzungen vorliegen müssen, um von einer Nachhaltigkeit ausgehen zu können. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Veräußerung bereits weitere Grundstücksgeschäfte geplant sind.

In dem betreffenden Fall hatte eine GbR einen Gebäudekomplex, bestehend aus insgesamt 35 Einheiten, in einem einzigen Vertrag erworben und nach mehr als zwei Jahren auch wieder veräußert. Nach Ansicht des Gerichts ergab sich daraus keine Wiederholungsabsicht, die die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels gerechtfertigt hätte. Zum damaligen Zeitpunkt betrug die steuerlich unschädliche Veräußerungsfrist zwei Jahre, jetzt sind es 10 Jahre.

Keine Zusammenfassung von aneinander grenzenden Mehrfamilienhäusern als ein Objekt beim gewerblichen Grundstückshandel

Ein gewerblicher Grundstückshandel wird im Steuerrecht i. d. R. angenommen, wenn mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren angeschafft und wieder verkauft werden. In solchen Fällen wird eine nachhaltige gewerbliche Tätigkeit unterstellt. Es wird immer wieder darüber gestritten, was ein Objekt in diesem Sinn ist.

Der Bundesfinanzhof entschied nun einen Fall, bei der eine Immobilienvertriebsgesellschaft eine Häuserzeile wie ein Objekt behandelte. Nach Auffassung des Gerichts sind aneinander grenzende, rechtlich selbstständige Mehrfamilienhausgrundstücke kein einheitliches Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze.

Die Verkehrsauffassung ist maßgebend für die Beurteilung, wann gesonderte wirtschaftliche Einheiten vorliegen. Diese Sichtweise kann Vorrang vor den sachenrechtlichen Zuordnungen und der Behandlung im Grundbuch haben. Das bloße Aneinandergrenzen von rechtlich selbstständigen bebauten Grundstücken stellt nach der Verkehrsauffassung keine wirtschaftliche Einheit dar.

Kindergeld: Ansparrücklage gehört nicht zu den Bezügen eines Kinds

Kindergeld und Kinderfreibetrag für über 18 Jahre alte Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden nur dann gewährt, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kinds einen bestimmten Betrag (ab 2004 = 7.680 €) nicht übersteigen. Als Bezüge waren bis 31.12.2001 u. a. steuerfreie Einnahmen anzusehen. Ab 1.1.2002 gelten als Bezüge z. B. auch steuerfreie Veräußerungsgewinne, der Teil der Renten, der den Ertragsanteil übersteigt sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Abschreibungen.

Der Bundesfinanzhof hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Kind vor dem 1.1.2002 gewerbliche Einkünfte erzielte. Zur Minderung des Gewinns hatte das Kind eine hohe Ansparrücklage gebildet, was dazu führte, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge unter dem für das betreffende Jahr geltenden Freibetrag lagen.

Das Gericht sah die Ansparrücklage nicht als Bezug an, hat aber offen gelassen, ob dies durch die Gesetzesänderung am 1.1.2002 auch noch jetzt so ist.

Praxisgebühr kann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden

Die Frage, ob die seit dem 1.1.2004 erhobene Praxisgebühr als außergewöhnliche Belastung oder als Sonderausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes anzusehen ist, hat die Finanzverwaltung jetzt beantwortet.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind die gezahlten Beträge als außergewöhnliche Belastung anzusetzen. Die Aufwendungen für diese außergewöhnlichen Belastungen wirken sich steuerlich allerdings nur dann aus, wenn sie die zumutbare Belastung übersteigen. Die zumutbare Belastung richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Personenstand und der Anzahl der Kinder.

Beispiel:

Ein Ehepaar mit einem Kind, für das Kindergeld gewährt wurde, hatte im Jahr 2004 Aufwendungen für Arztkosten inklusive Praxisgebühr von 3.000 €. Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug 30.000 €.

Die zumutbare Belastung beträgt in diesem Fall 3 v. H. von 30.000 € = 900 €. Von den Arztkosten von 3.000 € sind diese 900 € abzuziehen, so dass sich 2.100 € steuerlich auswirken.

Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 100.000 € würde in diesem Beispiel die zumutbare Belastung die tatsächlichen Aufwendungen übersteigen.

Tipp:

Belege über außergewöhnliche Belastungen sollten gesammelt werden, weil erst bei Erstellung der Einkommensteuererklärung festgestellt werden kann, ob sich ein Ansatz der Aufwendungen steuerlich lohnt.

Zahlungen des Arbeitgebers für die Nutzung eines in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenen Büros

Ein Arbeitnehmer machte die Aufwendungen für ein in seiner Wohnung gelegenes Dienstzimmer als Arbeitszimmer geltend. Vom Aufwand zog er die vom Arbeitgeber gezahlten Mieten ab. Der Arbeitgeber konnte ihm keinen geeigneten Arbeitsraum zur Verfügung stellen und schloss deshalb mit dem Arbeitnehmer einen Mietvertrag. Das zuständige Finanzgericht ließ den um die Miete gekürzten Aufwand in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Aufwand in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzugsfähig ist. Allerdings qualifizierte das Gericht die Mieteinnahmen als solche aus Vermietung und Verpachtung. Ausschlaggebend dafür ist, dass die Nutzung des Dienstzimmers in vorrangigem Interesse des Arbeitgebers liegt.

Bei dem Dienstzimmer handelt es sich deshalb auch nicht um ein häusliches Arbeitszimmer, für das Abzugsbeschränkungen gelten. In solchen Fällen ist auch nicht zu prüfen, ob die Vermietungstätigkeit auf Dauer einen Überschuss erwirtschaftet, so dass das Gericht auch keine Prüfung hinsichtlich der Höhe der ortsüblichen Miete getroffen hat.

Arbeitgeberzuschuss für Beitrag an Sportclub ist steuerpflichtiger Barlohn

Zweckgebundene Zuschüsse des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für Mitgliedsbeiträge an Sport- oder Fitnessclubs sind Barlohn und folglich Einnahmen in Geld. Sie stellen keinen Sachbezug dar. Damit findet die für Sachbezüge geltende Freigrenze von 44 € keine Anwendung. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Für die Frage, ob es sich um Barlohn oder Sachbezug handelt, ist entscheidend, wer Vertragspartner für die Zahlung des Arbeitgebers ist:

Wird dem Arbeitnehmer durch einen Vertrag unmittelbar zwischen Arbeitgeber und Club die Möglichkeit geboten, die Einrichtungen und Leistungen des Clubs zu nutzen, liegt ein Sachbezug vor. Die Freigrenze von 44 € ist anwendbar.

Besteht demgegenüber das Vertragsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Club, liegt in einem Zuschuss des Arbeitgebers für diese Aufwendungen Barlohn vor. Es handelt sich für den Arbeitnehmer um eine in vollem Umfang steuerpflichtige Einnahme in Geld.

Für die Einordnung als Barlohn ist unerheblich, ob der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer oder direkt an den Club leistet. Auch eine Zahlung an den Arbeitnehmer, verbunden mit der ausdrücklichen Auflage, den empfangenen Geldbetrag nur zur Zahlung des Clubbeitrags zu verwenden, ändert nichts an der Beurteilung.

Hinzuverdienstgrenzen von Rentnern

Rentenbezieher dürfen nicht in unbegrenztem Umfang hinzuverdienen. Um den Rentenbezug nicht zu gefährden, sind folgende Hinzuverdienstgrenzen zu beachten:

RentenartZulässiger Hinzuverdienst ab 1.1.2005
(ohne Sonderfälle)
  • Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige nach Vollendung des 60. Lebensjahres
  • Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres
  • Altersrente für Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres
Hinzuverdienst bis zu einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße = 345 €
Vollrente wegen Alters nach Vollendung des 65. Lebensjahres Keine Verdienstbeschränkungen für Bezieher von Altersruhegeld vom 65. Lebensjahr an

Die Hinzuverdienstgrenze von 345 € brutto (Beschäftigte in geringem Umfang) darf im Laufe eines Jahres seit Rentenbeginn in zwei Monaten überschritten werden, z. B. auf Grund Zahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, neuerdings auch bei Überstundenvergütung oder saisonalem Mehrverdienst. Dies gilt allerdings auch nicht in unbegrenzter Höhe, sondern höchstens bis zum Doppelten der für den Monat geltenden Hinzuverdienstgrenzen. Überschreitet der Rentner mit seinem Nebenverdienst die Einkommensgrenze von 345 €, führt dies immer zu einer Kürzung der gewährten Rente.