Termine Februar 2005

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

SteuerartFälligkeitEnde der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung1Scheck/bar
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag210.2.200514.2.200510.2.2005
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagAb dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer310.2.200514.2.200510.2.2005
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung410.2.200513.1.200510.2.2005
Gewerbesteuer15.2.200518.2.200515.2.2005
Grundsteuer15.2.200518.2.200515.2.2005
1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats auf elektronischem Weg abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Nach dem Steueränderungsgesetz 2003 werden bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen keine Säumniszuschläge erhoben. Um die Frist zu wahren, sollte die Überweisung einige Tage vorher in die Wege geleitet werden.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
4Vgl. Information "Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen".

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 2002:

ZeitraumBasiszinssatzVerzugszinssatzVerzugszinssatz für
Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung
1.1. bis 30.6.20022,57 v. H.7,57 v. H.10,57 v. H.
1.7. bis 31.12.20022,47 v. H.7,47 v. H.10,47 v. H.
1.1. bis 30.6.20031,97 v. H.6,97 v. H.9,97 v. H.
1.7. bis 31.12.20031,22 v. H.6,22 v. H.9,22 v. H.
1.1. bis 30.6.20041,14 v. H.6,14 v. H.9,14 v. H.
1.7. bis 31.12.20041,13 v. H.6,13 v. H.9,13 v. H.
1.1. bis 30.6.20051,21 v. H.6,21 v. H.9,21 v. H.

Ansparabschreibung beim Wechsel der Gewinnermittlungsart

Die Ansparabschreibung ist bei Unternehmen, die den Gewinn auf Grund eines Bestandsvergleichs (Bilanzierung) ermitteln, an eine Betragsgrenze hinsichtlich ihres Betriebsvermögens gebunden. Im Kalenderjahr 2004 beträgt diese Grenze 204.517 €. Maßgebend ist das Betriebsvermögen in der Schlussbilanz des Vorjahres. Bei Unternehmen, die den Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermitteln, unterstellt das Einkommensteuergesetz, dass die Voraussetzungen zur Bildung einer Ansparrücklage vorliegen.

Der Bundesfinanzhof hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Unternehmen von der Einnahme-Überschussrechnung zur Bilanzierung gewechselt war. In der Eröffnungsbilanz wurde die Betriebsvermögensgrenze überschritten.

Das Gericht gewährte die Ansparabschreibung, weil im Vorjahr eine Einnahme-Überschussrechnung vorgelegen hatte und damit die Voraussetzungen erfüllt waren.

Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen bei Einnahmen-Überschussrechnung

Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2003 seine Rechtsprechung geändert. Seit dem ist es auch solchen Unternehmern gestattet, gewillkürtes Betriebsvermögen zu bilden, die ihren Gewinn mittels einer Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Voraussetzung dafür ist, dass das Wirtschaftsgut nicht nur in geringfügigem Umfang betrieblich genutzt wird. Eine Nutzung zu zehn v. H. oder mehr für betriebliche Zwecke ist ausreichend.

Gewillkürtes Betriebsvermögen sind solche Wirtschaftsgüter, die objektiv geeignet und bestimmt sind, den Betrieb zu fördern und nicht zum notwendigen Betriebs- oder Privatvermögen gehören. Gewillkürtes Betriebsvermögen konnte bislang nur von Bilanzierenden gebildet werden.

Beispiel:

Gastwirt F ermittelt seinen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung. Er schafft am 1.10.2004 eine Waschmaschine an, die zu 40 v. H. für die Reinigung der Tischwäsche usw. genutzt wird. Er kann die Waschmaschine als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln und muss dies durch Aufnahme in sein Anlagenverzeichnis dokumentieren.

Das Bundesministerium der Finanzen macht es den betroffenen Unternehmern nicht einfach und hat folgende Grundsätze aufgestellt, die in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden sind:

Einkommensteuer: Vererblichkeit des Verlustvortrags kommt nun doch auf den Prüfstand

Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2003 bleibt ein Erbe auch weiterhin berechtigt, nicht verbrauchte Verluste des Erblassers in seiner Einkommensteuererklärung geltend zu machen, wenn er durch die Verluste wirtschaftlich belastet ist.

Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs wollte diese bisherige Rechtsprechung aufgeben. Er hatte deshalb eine Anfrage an die Senate gerichtet, die eine Vererblichkeit der Verlustvorträge bisher vertreten hatten. Nunmehr hat dieser Senat den Großen Senat des Bundesfinanzhofs angerufen.

Dieser soll nunmehr endgültig klären, ob ein Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlust im Rahmen seiner eigenen Einkommensteuerveranlagung geltend machen kann. Außerdem soll klargestellt werden, ob der Verlustabzug nur dem die entsprechende Einkunftsquelle fortführenden Erben einer Erbengemeinschaft zusteht.

Es ist damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung die Veranlagung in einschlägigen Fällen in Zukunft nur vorläufig durchführen wird.

Entgelt für eine sonstige Leistung unterliegt der Einkommensteuer

Eine sonstige Leistung im Sinne des Einkommensteuerrechts ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das im Rahmen eines entgeltlichen Vertrags eine Gegenleistung auslöst.

Eine solche sonstige Leistung sah der Bundesfinanzhof bei einem Landwirt, der eine Provision im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Kommanditgesellschaft erhielt. Der Landwirt hatte die Provision in seiner Steuererklärung nicht angegeben.

Nach der Urteilsbegründung kommt es nicht darauf an, ob eine Gegenleistung erwartet wird. Ausreichend ist, dass für eine Tätigkeit nachträglich ein Entgelt gezahlt und angenommen wird. Dabei ist es unerheblich, wann das Entgelt geleistet wird. Es ist ebenso unerheblich, ob die Leistung um des Entgelts willen erbracht wird.

Keine Kürzung der Ansparrücklage wegen Unangemessenheit der beabsichtigten Investition

In einem vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall hatte ein Selbstständiger für die beabsichtigte Anschaffung von zwei hochwertigen Fahrzeugen die höchstmögliche Ansparrücklage (Ansparabschreibung) gebildet. Das zuständige Finanzamt ließ die Ansparabschreibung nur mit einem erheblich geringeren Betrag zu mit der Begründung, die geltend gemachten Aufwendungen seien nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen.

Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung nicht und entschied: Eine Ansparrücklage für einen PKW kann auch dann auf der Bemessungsgrundlage der ungekürzten Anschaffungskosten gebildet werden, wenn die AfA wegen der Unangemessenheit des Aufwands (der Anschaffungskosten) nicht in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar wären.

Der Bundesfinanzhof hat demnächst Gelegenheit zur endgültigen Klärung.

Realisierung von Spekulationsverlusten als Gestaltungsmissbrauch

Ein Kapitalanleger veräußerte innerhalb der Spekulationsfrist Wertpapiere mit Verlust. Am selben Tag und in gleicher Anzahl und zum gleichen Kurs erwarb er die Wertpapiere wieder zurück. Die Verluste verrechnete er mit Spekulationsgewinnen und den verbleibenden Betrag setzte er in seiner Einkommensteuererklärung an.

Das Finanzamt sah in dieser Handhabung einen Gestaltungsmissbrauch und versagte den Ansatz der Verluste. Das Finanzgericht Hamburg bestätigte in einem Urteil die Auffassung des Finanzamts.

Der Bundesfinanzhof muss nun die abschließende Entscheidung treffen.

Zu den sonstigen einkommensteuerpflichtigen Einkünften rechnen die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäften). Bei Wertpapieren liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Gewinn oder Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits. Gewinne aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn sie im Kalenderjahr weniger als 512 Euro betragen. Dies ist eine Freigrenze. Wird die Freigrenze überschritten, ist der Gewinn in voller Höhe steuerpflichtig. Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, der im gleichen Jahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt wurde, ausgeglichen werden. Für Spekulationsverluste, die nach Verrechnung mit Spekulationsgewinnen verbleiben, lässt das Gesetz einen Verlustrück- und -vortrag zu. Danach kann ein Spekulationsverlust in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum und in den folgenden Veranlagungszeiträumen mit Spekulationsgewinnen verrechnet werden.

Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2005 für alle Monats- und Vierteljahreszahler empfehlenswert

Die so genannte Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist abgeschafft. Wegen der Verpflichtung, die Anmeldungen ab 2005 elektronisch zu übertragen, sollten alle, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben, ab 2005 einen Antrag auf Fristverlängerung stellen.

Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist

Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 512 Euro betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.

Wenn sich im Jahr 2004 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 6.136 Euro ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2005 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2005 bis zum 10.2.2005 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2005 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.2.2005 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2004 angemeldet und bis zum 10.2.2005 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.2.2006 fällige Vorauszahlung für Dezember 2005 angerechnet.

Deshalb müssen die Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2005 grundsätzlich erst bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.

Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 11.4.2005 zu stellen.

Ist Dauerfristverlängerung gewährt worden, gilt dies auch für die vierteljährlich abzugebenden Zusammenfassenden Meldungen.

Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.

Entnahme eines ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug angeschafften Kfz

Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2001 im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die lange umstrittene Frage entschieden, wann bei der Entnahme eines ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworbenen Kfz Umsatzsteuer anfällt:

Das Bundesministerium der Finanzen sieht dann keine dauerhafte Werterhöhung des Wirtschaftsguts, wenn die Nettoaufwendungen für den Einbau von Bestandteilen 20 v. H. der Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts oder einen Betrag von 1.000 € nicht übersteigen. Diese Vereinfachungsregelung gilt für jede einzelne Maßnahme.

Hinweis:

Die Entnahme des ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug angeschafften Kfz vor einem späteren Verkauf ist zur Vermeidung der Umsatzbesteuerung immer zu empfehlen, weil der Verkauf aus dem Privatvermögen nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Vorsteuerabzug bei Errichtung eines teilweise nichtunternehmerisch genutzten Gebäudes und Höhe der Umsatzsteuer bei Privatnutzung

Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2003 im Anschluss an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass ein Unternehmer ein Gebäude, das er teilweise unternehmerisch nutzt (Nutzung mindestens 10 v. H) und teilweise selbst bewohnt, voll dem Unternehmensvermögen zuordnen darf. Er kann deshalb die auf das gesamte Gebäude entfallende Vorsteuer abziehen.

Die private Nutzung muss er mit den vorsteuerbelasteten Kosten als "Eigenverbrauch" der Umsatzsteuer unterwerfen. Kostenfaktor sind im Wesentlichen die jährlichen Absetzungen für Abnutzung. Insoweit ist derzeit offen, welcher Abschreibungssatz anzusetzen ist. Es spricht einiges dafür, die wirtschaftliche Nutzungsdauer eines Gebäudes, die in der Regel 50 Jahre beträgt, anzusetzen.

Das Bundesministerium der Finanzen ist dagegen der Ansicht, die Besteuerung habe sich nach dem zehnjährigen Berichtigungszeitraum gemäß Umsatzsteuergesetz zu richten.

Das Niedersächsische Finanzgericht hält einen Werteverzehr von 10 Jahren für unrealistisch. Unter Berücksichtigung der Nutzungsdauer eines Gebäudes von 50 Jahren seien höchstens 2 v. H. der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Dies entspricht auch der Entscheidung des EuGH, der eine teilweise Nichtversteuerung des Letztverbrauchs für unerheblich hält.

Da gegen das Urteil Revision zugelassen ist, wird sich der Bundesfinanzhof noch einmal mit der Sache beschäftigen müssen.

Durch eine Gesetzesänderung ist rückwirkend ab 1.7.2004 der Aufwand, zu dem auch die Herstellungs- oder Anschaffungskosten gehören, auf 10 Jahre zu verteilen. Es ist fraglich, ob die nunmehr in das Gesetz aufgenomme Auffassung der Finanzverwaltung mit den EG-Richtlinien übereinstimmt.

Deshalb ist mit entsprechenden weiteren Verfahren zu rechnen.