Termine Januar 2005

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

SteuerartFälligkeitEnde der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung1Scheck/bar
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag210.1.200513.1.200510.1.2005
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag310.1.200513.1.200510.1.2005
Umsatzsteuer410.1.200513.1.200510.1.2005
1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2005 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats auf elektronischem Weg abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Nach dem Steueränderungsgesetz 2003 werden bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen keine Säumniszuschläge erhoben. Um die Frist zu wahren, sollte die Überweisung einige Tage vorher in die Wege geleitet werden.
2Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
3Für den abgelaufenen Monat. Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen nach dem 31.12.2004 elektronisch übertragen werden

Neben den vielen Neuerungen im Umsatzsteuerrecht werden den Unternehmern und deren Beratern neue Hilfsarbeiten für den Fiskus zugemutet:

Die Bearbeitungszeit für die Finanzbuchführungen wird dadurch ebenfalls verkürzt, weil die Übertragung bisher zum Ende der Schonfrist möglich war.

In Ausnahmefällen (z. B. bei Nichtvorhandensein der technischen Voraussetzungen beim Arbeitgeber) kann auf Antrag vom Finanzamt gestattet werden, von der elektronischen Übermittlung abzusehen.

Die Anträge, Umsatz- und Lohnsteueranmeldungen weiterhin auf Papier abgeben zu können, sollten noch vor Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums bzw. des Antrags auf Fristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen gestellt werden. Es ist damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung die nach dem Übergangszeitraum (1.1. bis 31.3.2005) abgegebenen Voranmeldungen sonst als nicht abgegeben ansieht und schätzt.

Der Arbeitgeber hat bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres die Lohnkonten der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer abzuschließen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 sind die Daten bis spätestens zum 28. Februar des Folgejahres auf elektronischem Wege an das zuständige Finanzamt zu übermitteln (elektronische Steuerbescheinigung). Ein Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.

Wird das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet, ist dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte auszuhändigen. Nach Ablauf des Kalenderjahres darf die Lohnsteuerkarte nur ausgehändigt werden, wenn sie eine Lohnsteuerbescheinigung enthält und der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 2002:

ZeitraumBasiszinssatzVerzugszinssatzVerzugszinssatz für
Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung
1.1. bis 30.6.20022,57 v. H.7,57 v. H.10,57 v. H.
1.7. bis 31.12.20022,47 v. H.7,47 v. H.10,47 v. H.
1.1. bis 30.6.20031,97 v. H.6,97 v. H.9,97 v. H.
1.7. bis 31.12.20031,22 v. H.6,22 v. H.9,22 v. H.
1.1. bis 30.6.20041,14 v. H.6,14 v. H.9,14 v. H.
1.7. bis 31.12.20041,13 v. H.6,13 v. H.9,13 v. H.

Erstattung von Kirchensteuer für vergangene Jahre

Werden Kirchensteuerzahlungen für vergangene Jahre erstattet, die als Sonderausgaben berücksichtigt wurden, sind diese Erstattungen mit den Kirchensteuerzahlungen des Jahres, im dem die Erstattungen zufließen, zu verrechnen. Ist eine Verrechnung nicht möglich, weil keine Kirchensteuerzahlungen erfolgt sind oder reichen die Kirchensteuerzahlungen zur Verrechnung nicht aus, sind die nicht verrechneten Erstattungsbeträge nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs in den betreffenden vergangenen Jahren zu saldieren. Das führt zu einer Minderung des damaligen Sonderausgabenabzugs.

Diese Handhabung wird damit begründet, dass das Zufluss- und Abflussprinzip des Einkommensteuergesetzes nur steuerbare Einnahmen und Ausgaben berührt, nicht aber die abzugsfähigen Sonderausgaben. Deshalb ist auf die endgültigen Aufwendungen abzustellen, auch wenn diese im Jahr der Einkommensteuerveranlagung noch nicht bekannt sind.

Häusliches Arbeitszimmer: Höchstbetrag ab 1.1.2005 objektbezogen

Das Bundesministerium der Finanzen hat auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs, das im Jahr 2004 veröffentlicht worden ist, reagiert:

Die Abzugsbeschränkung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist ab dem 1.1.2005 objektbezogen. Wird ein häusliches Arbeitszimmer durch mehrere Personen genutzt, sind die abziehbaren Aufwendungen in diesen Fällen auf insgesamt 1.250 € begrenzt. Es muss eine sachgerechte Aufteilung vorgenommen werden.

Außerdem weist das Schreiben darauf hin, dass die im häuslichen Arbeitszimmer verrichteten Arbeiten den qualitativen Schwerpunkt bilden müssen, so dass dort dann auch der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit liegt. Übt ein Erwerbstätiger mehrere Einzeltätigkeiten in dem Arbeitszimmer aus, so darf nicht nur eine Einzeltätigkeit den qualitativen Mittelpunkt darstellen. Er muss dann glaubhaft machen oder nachweisen, dass die Gesamttätigkeit einem einzelnen qualitativem Schwerpunkt zuzuordnen ist. Dabei kommt es auf das "Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung an, nicht auf die Vorstellung des betroffenen Erwerbstätigen".

Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen bei teilweise steuerschädlicher Verwendung

Die Steuerfreiheit von Zinsen aus Lebensversicherungen ist davon abhängig, dass die Voraussetzungen zum Sonderausgabenabzug erfüllt sind. Der Sonderausgabenabzug ist neben weiteren Voraussetzungen davon abhängig, dass die Versicherungsansprüche während der Versicherungslaufzeit nicht der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Abweichend von dieser Grundregel bleibt der Sonderausgabenabzug dann erhalten, wenn das Darlehen unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts dient, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt ist.

Dient das Darlehen nicht ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern auch der Finanzierung von Reparaturaufwendungen (steuerschädliche Verwendung), ist der Sonderausgabenabzug nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs insgesamt ausgeschlossen. Die teilweise steuerschädliche Verwendung des Darlehens führt dann auch nicht nur zur partiellen, sondern vollen Steuerpflicht der Zinsen aus dem das Darlehen sichernden Lebensversicherungsvertrag.

Änderung des Gewerbesteuermessbescheids auch bei Umqualifizierung der Einkunftsart

Bisher wurde davon ausgegangen, dass es nur bei einem der Höhe nach geänderten Ansatz gewerblicher Einkünfte im Einkommensteuerbescheid zu einer Folgeänderung des Gewerbesteuermessbescheids kommt. In einer neuerlichen Entscheidung vertritt der Bundesfinanzhof die Auffassung, dass auch die Umqualifizierung von Einkünften eine Änderung des Gewerbesteuermessbescheids zur Folge hat. Das Gericht sieht in der entsprechenden Vorschrift des Gewerbesteuergesetzes eine Verfahrensvereinfachung. Dieser Zweck sei nur dann erfüllt, wenn alle Fälle erfasst werden, also auch die erstmalige Erfassung gewerblicher Einkünfte bei Umqualifizierung in solche als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.

Diese Änderung der Rechtsprechung hat zur Folge, dass gegen den Gewerbesteuermessbescheid in diesen Fällen kein Rechtsbehelf mehr eingelegt werden muss.

Sonn- und Feiertags- sowie Nachtarbeitszuschläge für Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zwingend verdeckte Gewinnausschüttung

Zuschläge zur Vergütung von Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit an Gesellschafter-Geschäftsführer stellen nicht in jedem Fall verdeckte Gewinnausschüttungen dar. Mit dieser Aussage modifiziert der Bundesfinanzhof seine bisherige Auffassung, dass Überstundenvergütungen für Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen.

Es wird nunmehr anerkannt, dass es im Einzelfall überzeugende betriebliche Gründe geben kann, Zuschlagsregelungen der vorgenannten Art zu rechtfertigen. Dabei ist zunächst ein betriebsinterner Fremdvergleich anzustellen. Werden vergleichbare Zuschlagsregelungen auch mit gesellschaftsfremden Angestellten mit Leitungsfunktion abgeschlossen, weist dies darauf hin, dass die Vereinbarung speziell in dem betreffenden Unternehmen auf betrieblichen Gründen beruht. Ein spezieller betrieblicher Grund kann darin liegen, den Betrieb an sieben Wochentagen rund um die Uhr geöffnet halten zu müssen (z. B. Autobahnrastplatz).

Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 1.1.2005

Die Gewährung freier Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen

Freie Verpflegung als Sachbezug ab 1.1.2005

Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, richtet sich der Wert nach der Sachbezugsverordnung.

Die sich aus der Sachbezugsverordnung ergebenden Werte werden in die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.

Die freie Verpflegung umfasst die Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte anzusetzen.

Ab dem 1.1.2005 gelten folgende Werte:

Monat

Kalendertag

Werte für freie Verpflegung

alle Mahlzeiten

200,30

6,68

Werte für teilweise Gewährung freier Verpflegung

Frühstück

43,80

1,46

Mittag- u. Abendessen je

78,25

2,61

Bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:

Bei Gewährung von Essensmarken darf der Verrechnungswert maximal 5,71 € betragen.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen und Änderung der Krankenversicherungspflichtgrenze ab 1. Januar 2005

Ab 1. Januar 2005 gelten folgende Werte in der Sozialversicherung:

 

2005
jährlich

2004
jährlich

2005
monatlich

2004
monatlich

2005
täglich

2004
täglich

West

Krankenversicherung

42.300,00

41.850,00

3.525,00

3.487,50

117,50

116,25

Pflegeversicherung

42.300,00

41.850,00

3.525,00

3.487,50

117,50

116,25

Rentenversicherung

62.400,00

61.800,00

5.200,00

5.150,00

173,34

171,67

Arbeitslosenversicherung

62.400,00

61.800,00

5.200,00

5.150,00

173,34

171,67

Ost

Krankenversicherung

42.300,00

41.850,00

3.525,00

3.487,50

117,50

116,25

Pflegeversicherung

42.300,00

41.850,00

3.525,00

3.487,50

117,50

116,25

Rentenversicherung

52.800,00

52.200,00

4.400,00

4.350,00

146,67

145,00

Arbeitslosenversicherung

52.800,00

52.200,00

4.400,00

4.350,00

146,67

145,00

Die für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen betragen für die bei einer Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer 46.800 €. Für die am 31.12.2002 in der Privaten Krankenversicherung versicherten Beschäftigten beträgt die Grenze 42.300 €.

Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2005 wegen Abschaffung der Schonfristen beantragen

Auf Grund der Abschaffung der so genannten Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen ab 2005 elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2005 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben.

Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist

Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 512 Euro betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.

Wenn sich im Jahr 2004 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 6.136 Euro ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2005 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2005 bis zum 10.2.2005 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2005 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.2.2005 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2004 angemeldet und bis zum 10.2.2005 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.2.2006 fällige Vorauszahlung für Dezember 2005 angerechnet.

Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2005 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.

Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 11.4.2005 zu stellen.

Die gewährte Dauerfristverlängerung gilt auch für die vierteljährlich abzugebenden Zusammenfassenden Meldungen.

Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.

Richtlinien-Umsetzungsgesetz - Sonstige Änderungen

Gewerbesteuer

  • Ab dem Jahr 2005 werden die Grundsätze des Halbeinkünfteverfahrens auch bei der Gewerbesteuer von Personengesellschaften angewendet. Gewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unter Zwischenschaltung einer Personengesellschaft sind nur zu 5 v. H. steuerpflichtig, Verluste aus Beteiligungsverkäufen dürfen steuerlich nicht geltend gemacht werden.

  • Kapitalgesellschaften können die gewerbesteuerpflichtige Veräußerung von Einzelwirtschaftsgütern, z. B. Grundstücken, umgehen, indem sie Grundstücke in grundstücksverwaltende Personengesellschaften einbringen und anschließend für die Veräußerung der Anteile an dieser Gesellschaft eine erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen. Diese erweiterte Kürzung entfällt ab 2005, wenn der Grundbesitz steuerneutral übertragen wurde und die Veräußerung innerhalb einer Behaltefrist von drei Jahren erfolgt.

Umsatzsteuer

  • Bemessungsgrundlage

  • Bisher wurde der Umsatz bei Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands nach den bei der Ausführung entstandenen Kosten, soweit sie zum teilweisen oder vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben, bemessen. Rückwirkend ab dem 1.7.2004 sind nicht mehr die Kosten, sondern die Ausgaben ausschlaggebend. Dazu gehören auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Diese sind zukünftig auf die umsatzsteuerlichen Berichtigungszeiträume zu verteilen. Dies bedeutet z. B. für die Bemessung der Kosten der privaten Nutzungsentnahme von Gebäuden, dass von einer Nutzungsdauer von 10 Jahren auszugehen ist und nicht mehr von der ertragsteuerlichen Abschreibungsdauer, so dass sich die Bemessungsgrundlage erheblich erhöht.

  • Bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage ab 2005 ist für die Berichtigung des Vorsteuerabzug zu prüfen, welcher Unternehmer durch die Änderung wirtschaftlich begünstigt ist. Nur dieser hat den Vorsteuerabzug zu berichtigen. Dies wird relevant bei der Ausgabe von Gutscheinen, mit denen Leistungen verbilligt erworben werden.

  • Vorsteuerberichtigung

Die Vorschrift zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs wird komplett neu gefasst. Unterschieden wird zukünftig zum Beispiel nach Wirtschaftsgütern des Anlage- und des Umlaufvermögens. Wird ein Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens anders verwendet als beabsichtigt, ist im Zeitpunkt der Verwendung der Vorsteuerabzug zu berichtigen.

Der Vorsteuerabzug muss künftig auch für solche Gegenstände und Leistungen geändert werden, die in andere Wirtschaftsgüter eingehen. Werden z. B. bei einem PKW in verschiedenen Kalenderjahren die Windschutzscheibe gewechselt, ein Austauschmotor und ein Katalysator eingebaut, muss für diese Gegenstände der Vorsteuerabzug berichtigt werden. Außerdem wird gesetzlich klargestellt, dass beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Kleinunternehmerregelung oder zur Durchschnittssatzbesteuerung und umgekehrt eine Änderung der Verhältnisse vorliegt.