
Termine Dezember 2004
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
| Überweisung1 | Scheck/bar | ||
| Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag2 | 10.12.2004 | 13.12.2004 | 10.12.2004 |
| Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag2 | 10.12.2004 | 13.12.2004 | 10.12.2004 |
| Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.12.2004 | 13.12.2004 | 10.12.2004 |
| Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | 10.12.2004 | 13.12.2004 | 10.12.2004 |
| Umsatzsteuer3 | 10.12.2004 | 13.12.2004 | 10.12.2004 |
| 1 | Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Nach dem Steueränderungsgesetz 2003 werden bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen keine Säumniszuschläge erhoben. Um die Frist zu wahren, sollte die Überweisung einige Tage vorher in die Wege geleitet werden. |
| 2 | Für den abgelaufenen Monat. |
| 3 | Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. |
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 2002:
| Zeitraum | Basiszinssatz | Verzugszinssatz | Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
| 1.1. bis 30.6.2002 | 2,57 v. H. | 7,57 v. H. | 10,57 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2002 | 2,47 v. H. | 7,47 v. H. | 10,47 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2003 | 1,97 v. H. | 6,97 v. H. | 9,97 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2003 | 1,22 v. H. | 6,22 v. H. | 9,22 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2004 | 1,14 v. H. | 6,14 v. H. | 9,14 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2004 | 1,13 v. H. | 6,13 v. H. | 9,13 v. H. |
Welche Unterlagen können im Jahr 2005 vernichtet werden?
Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2004 vernichtet werden:
Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.
Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind
Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für 10 Jahre vorbehalten werden müssen.
Eigenheimzulage: Eigenheim muss vor dem 1.1.2005 bezogen werden
Die Eigenheimzulage für ein 2004 angeschafftes oder hergestelltes und zu eigenen Wohnzwecken bestimmtes Gebäude wird für das Jahr 2004 nur dann gewährt, wenn das Gebäude/die Wohnung noch im Jahre 2004 bezogen wird. Die Zulage geht für das Jahr 2004 endgültig verloren, wenn dies nicht geschieht.
Ist im Kaufvertrag der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten erst nach dem 31.12.2004 vereinbart, so wird die Eigenheimzulage bei Bezug erst ab dem Jahr 2005 für acht Jahre gewährt.
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen, in dem die Summe aus seinen positiven Einkünften dieses Jahres und der positiven Einkünfte des vorangegangenen Jahres 70.000 EUR nicht übersteigt. Ehegatten, die im Erstjahr zusammenveranlagt werden, können die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen, in dem die Summe aus ihren positiven Einkünften des Erstjahres und den positiven Einkünften des Vorjahres 140.000 EUR nicht übersteigt.
Für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte im Erstjahr einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält und das im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört, erhöhen sich die genannten Einkunftsgrenzen um 30.000 EUR. Sind zwei Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung und haben diese zugleich Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für ein Kind, erhöhen sich die genannten Einkunftsgrenzen um 15.000 EUR für jeden Anspruchsberechtigten.
Zu beachten ist, dass nach der Gesetzesänderung nunmehr die Summe der positiven Einkünfte und nicht mehr der Gesamtbetrag der Einkünfte bei der Ermittlung der Einkunftsgrenzen zu Grunde zu legen ist.
Der Förderungsbetrag, also die Eigenheimzulage ohne Kinderzulage, ist zum 1.1.2004 auf 1 v. H. der Bemessungsgrundlage abgesenkt worden. Der Höchstbetrag beträgt 1.250 EUR. Die Kinderzulage beträgt 800 EUR je Kind.
Aufwendungen für Ausbauten und Erweiterungen an einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen Eigentumswohnung sind nicht mehr zulagenfähig. In die Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag, also der Eigenheimzulage ohne Kinderzulage, sind neben Herstellungskosten oder Anschaffungskosten und den Anschaffungskosten für den dazugehörigen Grund und Boden allerdings auch die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen einzubeziehen. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung an der Wohnung durchgeführt werden. In die Bemessungsgrundlage sind jedoch nicht die Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten einzubeziehen, die jährlich üblicherweise anfallen.
Der Gesetzgeber plant, die Eigenheimzulage abzuschaffen.
Alterseinkünftegesetz: Abzugsfähigkeit der Altersvorsorgeaufwendungen
Als Vorsorgeaufwendungen (Sonderausgaben) können wie bisher Beiträge zu Renten-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen abgezogen werden. Allerdings gelten für die Rentenversicherung andere Beträge als für die übrigen genannten Versicherungen.
Mit Rentenversicherung sind gemeint: die gesetzliche Rentenversicherung, landwirtschaftliche Alterskassen und berufsständische Versorgungseinrichtungen. Beiträge zu solchen Versicherungen können zu höchstens 20.000 Euro bei Singles und 40.000 Euro bei Verheirateten geltend gemacht werden. Allerdings ist dieser Betrag bis zum Jahr 2025 zu kappen. Das bedeutet, dass für das Jahr 2005 nur 60 v. H., also 12.000 Euro, als Höchstbetrag angesetzt werden können. Der Vom-Hundert-Satz erhöht sich bis 2025 um jährlich 2 v. H. Auch Beiträge zu Lebensversicherungen sind nach wie vor begünstigt, wenn der Vertrag eine monatliche, auf die Lebenszeit begrenzte Zahlung ab dem 60. Lebensjahr vorsieht und der Anspruch nicht übertragbar ist.
Die weiteren Vorsorgeaufwendungen können bis zu einem Höchstbetrag von 2.400 Euro, wenn die Krankenversicherung allein getragen wird, bzw. 1.500 Euro von allen anderen Personen abgezogen werden. Für Ehegatten gelten jeweils die doppelten Beträge.
Um eine Schlechterstellung zu vermeiden, wird bis zum Jahr 2019 von Amts wegen geprüft, ob nach der alten Regelung höhere Beträge hätten geltend gemacht werden können.
Außerdem sind noch folgende Neuerung zu beachten:
Kapitallebensversicherungen
Die Beiträge zu Kapitallebensversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen werden, können ab dem 1.1.2005 nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden. Gleichzeitig wird die Privilegierung dieser Lebensversicherungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eingeschränkt. Wird die Versicherungsleistung nach dem 60. Lebensjahr und zwölf Jahre nach dem Vertragsabschluss fällig, ist zukünftig die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der ausgezahlten Leistung und der Summe der eingezahlten Beiträge zu versteuern.
Auch wenn das Lebensversicherungsprivileg zukünftig wegfällt, sollten neue Verträge im Jahr 2004 nicht übereilt abgeschlossen werden. Als "Altverträge" gelten solche, bei denen die Laufzeit vor dem 1.1.2005 beginnt und für die bis zum 31.12.2004 mindestens ein Versicherungsbeitrag bezahlt worden ist.
Betriebliche Altersvorsorge
Zukünftig sind auch die Beiträge des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung steuerfrei, wenn eine lebenslange Versorgungszusage gegeben wurde. Die geleisteten Beiträge dürfen 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung nicht übersteigen. Diese Grenze erhöht sich um 1.800 €, wenn die Versorgungszusage nach dem 31.12.2004 erteilt wurde. Mit Einführung der Steuerfreiheit entfällt auch die Möglichkeit der Pauschalversteuerung von Direktversicherungsbeiträgen.
Besteht zwischen altem und neuem Arbeitgeber und Arbeitnehmer Einvernehmen, können erworbene Betriebsrentenanwartschaften auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden. Ein Recht auf Mitnahme besteht bei Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, wenn der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung nicht übersteigt.
Riester-Rente
Ab 2006 dürfen nur solche Altersvorsorgeverträge zertifiziert werden, die für Frauen und Männer gleiche Beiträge und gleiche Tarife (Unisex-Tarife) vorsehen.
In allen Fällen von Neuabschlüssen oder Änderungen sollte auf jeden Fall der Rat des Steuerberaters eingeholt werden.
Freistellungsaufträge müssen überprüft werden
Der Sparerfreibetrag beträgt seit dem 1.1.2004 nur noch 1.370 € für Alleinstehende und 2.740 € für zusammenveranlagte Ehegatten. Unter Einbeziehung des Werbungskostenpauschbetrags beträgt das Freistellungsvolumen dann 1.421 € bzw. 2.842 €.
Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sind seit dem 1.1.2004 verpflichtet, ihren Kunden zusammenfassende Jahresbescheinigungen nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen. Diese Bescheinigungen müssen Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2003 zufließen und private Veräußerungsgeschäfte, die nach dem 31. Dezember 2003 über diese Institute abgewickelt werden, enthalten.
Die Finanzämter können über das Bundesamt für Finanzen bei den Kreditinstituten zukünftig einzelne Kontoinformationen abrufen, wenn dies für die Steuerfestsetzung erforderlich ist.
Die Kreditinstitute haben seit dem 1.4.2003 eine Datei zu führen, in der folgende Daten gespeichert werden:
Die Daten werden noch drei Jahre nach der Auflösung des Kontos aufbewahrt.
Aus dieser Datei kann das Finanzamt Informationen abrufen.
Außerdem sind die Finanzämter befugt, die so erlangten Erkenntnisse auch anderen Behörden zugänglich zu machen, z. B. wenn für die Festsetzung von Sozialleistungen die Einkünfte einer Person maßgeblich sind.
Sind Freistellungsaufträge nur bei einer Bank gestellt worden, so wird die Bank die neuen Sparerfreibeträge zu Grunde legen. Problematisch wird es, wenn mehreren Kreditinstituten Freistellungsaufträge erteilt worden oder Konten aufgelöst und/oder Guthaben bei anderen Kreditinstituten angelegt oder erhöht worden sind. In diesen Fällen sollten die Freistellungsaufträge kurzfristig angepasst werden. Dabei muss auch beachtet werden, dass die Aufträge insgesamt die entsprechenden Grenzen nicht überschreiten, um unnötigen Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden.
Geschenke an Geschäftsfreunde
Gerade zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Bei späteren Betriebsprüfungen gibt es oft unangenehme Überraschungen, weil die gesetzlichen Vorschriften nicht beachtet worden sind. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:
Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Kalenderjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen sogar insgesamt nicht abzugsfähig. Außerdem unterliegt der nichtabzugsfähige Nettobetrag dann noch der Umsatzsteuer.
Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto "Geschenke an Geschäftsfreunde" gebucht werden. In diesen Fällen ist ein Konto "Kranzspenden und Zugaben" einzurichten.
Steuerabzug bei Bauleistungen: Folgebescheinigung beantragen
Zum 1.1.2002 ist im Einkommensteuerrecht ein Steuerabzug für das Baugewerbe eingeführt worden. Der Auftraggeber (Leistungsempfänger) einer Bauleistung ist damit verpflichtet, von der Gegenleistung 15 v. H. einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Demzufolge darf der Empfänger der Bauleistung nur den um den Steuerabzug geminderten Preis an den Bauunternehmer auszahlen. Die Abzugsverpflichtung tritt ein, wenn der Empfänger der Bauleistung ein Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts (auch wenn er nur umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze tätigt) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. eine Gemeinde) ist.
Der Empfänger der Bauleistung (Leistungsempfänger) muss den Steuerabzug nicht vornehmen, wenn
Nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen sind auf unbeschränkte Zeit erteilte Freistellungsbescheinigungen nur für drei Jahre gültig. Das Ministerium weist in einem aktuellen Schreiben darauf hin, dass eine Folgebescheinigung auszustellen ist, wenn der Antrag sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gestellt wird.
Betroffene Bauunternehmer und Handwerker sollten ihre Bescheinigungen prüfen und ggf. noch in diesem Jahr einen neuen Antrag stellen.
Veranlagungswahlrecht von Ehegatten
Das Veranlagungswahlrecht darf nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs bis zur Unanfechtbarkeit der Einkommensteuerfestsetzung, und zwar auch noch während eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ausgeübt werden. Die zunächst getroffene Wahl kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht widerrufen werden. Wegen der Verschiedenartigkeit der Veranlagungsarten (Einzel-, Zusammen- oder getrennte Veranlagung) muss jedoch vor jeder Änderung zunächst ein eigenständiges Veranlagungsverfahren durchgeführt werden.
Unter Beachtung dieser Grundsätze kann in einem Klageverfahren, in dem die Zusammenveranlagung von Ehegatten angefochten wird, nicht ohne weiteres ein geänderter Klageantrag dahingehend gestellt werden, das Finanzamt zur Durchführung einer getrennten Veranlagung zu verpflichten. Eine derartige Klageänderung ist, soweit im Übrigen die Voraussetzungen für eine Klageänderung vorliegen, nur zulässig, wenn zunächst in einem Vorverfahren die getrennte Veranlagung beantragt und dieser Antrag durch Bescheid abgelehnt wurde. Dieser Verfahrensweg ist auch dann eröffnet, wenn auf Grund vorliegender Untätigkeit der Behörde zunächst ein Untätigkeitseinspruch eingelegt wurde und im Rahmen einer nachfolgenden Untätigkeitsklage über den Antrag zu entscheiden ist.
Seine Grenzen findet das Wahlrecht lediglich dort, wo sich ein Ehegatte einseitig von der bisherigen Zusammenveranlagung lösen möchte, ohne dass wirtschaftlich verständliche und vernünftige Gründe vorliegen. Dagegen schränken verwaltungsökonomische Belange der Finanzbehörde im Hinblick auf eine wiederholte Änderung die Ausübung des Wahlrechts nicht ein.
Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem 1.1.2005
Auf Grund eines Urteils des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 1994 sind die Jahresgesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers in ein Festgehalt (in der Regel mindestens 75 v. H.) und in einen Tantiemeanteil (in der Regel höchstens 25 v. H.) aufzuteilen. Der variable Tantiemeanteil ist in Relation zu dem erwarteten Durchschnittsgewinn auszudrücken.
Die Tantieme ist anlässlich jeder Gehaltsanpassung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Falls die Bezüge zuletzt im Jahr 2001 für die Jahre 2002 - 2004 festgelegt worden sind, muss noch vor dem 1.1.2005 eine Neuberechnung erfolgen. Dabei muss auch beachtet werden, dass die Gesamtbezüge im Einzelfall angemessen sind. So kann es notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge - z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten - der Höhe nach auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen.
Sowohl die Neufestsetzung als auch jegliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.
Kinderlose zahlen zukünftig mehr in die soziale Pflegeversicherung
Ab Januar 2005 werden Eltern im Vergleich zu kinderlosen Beitragszahlern in der Pflegeversicherung entlastet. Am 1. Oktober 2004 hat der Deutsche Bundestag ein entsprechendes Gesetz, das sog. Kinder-Berücksichtigungsgesetz, beschlossen. Darin ist vorgesehen, dass kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung ab 2005 einen um 0,25 Prozentpunkte höheren Beitrag zahlen als bisher, wenn sie über 23 Jahre alt sind. Ihr bisheriger Beitragssatz von 0,85 v. H. erhöht sich dadurch auf 1,1 v. H. ihres Bruttoeinkommens. Der Arbeitgeberanteil i. H. v. 0,85 v. H. bleibt unverändert. Das Gesetz sieht vor, dass Rentner über 65 Jahre von dieser Regelung ausgenommen sind. Auch die Empfänger von Arbeitslosengeld II brauchen den Zuschlag auf den Beitragssatz nicht zu zahlen. Das Gesetz dient einerseits dazu, die schlechte Finanzlage der Pflegeversicherung zu verbessern, trägt aber darüber hinaus auch einem Neuordnungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts Rechnung, welches entschieden hatte, dass die Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung angemessen berücksichtigt werden muss. Es sei mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren, dass Personen, die Kinder betreuen, mit gleich hohen Beiträgen zur Pflegeversicherung herangezogen werden wie Mitglieder ohne Kinder. Da das Gesetz nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist mit einem In-Kraft-Treten der beschriebenen Regelungen zum 1. Januar 2005 zu rechnen.
Hinweis: Der erhöhte Beitrag ist nicht zu zahlen, wenn die Elterneigenschaft der Krankenkasse bekannt ist. Eltern verstorbener Kinder sind ebenfalls von der Erhöhung befreit. Sie sollten ihrer Krankenkasse und ihrem Arbeitgeber eine Kopie z. B. aus dem Stammbuch überreichen.