
Umsatzsteuer: Angabe des Zeitpunkts der Leistung
Unternehmer müssen seit dem 1.1.2004, insbesondere seit dem 1.7.2004 verstärkt darauf zu achten, dass ihre Ausgangsrechnungen sämtliche vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Merkmale enthalten, weil sonst der Vorsteuerabzug für den empfangenden Unternehmer ausgeschlossen ist.
Fehlende Angaben können zwar nachgeholt werden, allerdings führt dies zu erheblichem Mehraufwand und für den Lieferungs- bzw. Leistungsempfänger dazu, dass er den Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt des Vorliegens der ordnungsgemäßen Rechnung vornehmen kann.
Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem weiteren Schreiben zu Problemfällen Stellung genommen:
Angabe des Zeitpunkts der Leistung oder der Vereinnahmung
Die Angabe der Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung ist auch dann erforderlich, wenn der Tag der Leistung mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt.
Der Zeitpunkt der Leistung kann sich auch z. B. aus einem Lieferschein ergeben, der allerdings in der Rechnung anzugeben ist.
Bei Angabe des Zeitpunkts der Leistung reicht es aus, wenn der Kalendermonat angegeben wird, in dem die Leistung ausgeführt wird.
Bei Rechnungen über eine Anzahlung ist eine Angabe über die Vereinnahmung nur dann erforderlich, wenn diese bereits feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. In diesem Fall reicht es aus, den Kalendermonat der Vereinnahmung anzugeben.
Umsatzsteuerberichtigung bei Uneinbringlichkeit des Entgelts
Im Regelfall der sog. Sollversteuerung muss der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits nach Ausführung der Leistung und nicht erst nach der Bezahlung durch den Leistungsempfänger an das Finanzamt abführen. Wird das Entgelt für eine Leistung uneinbringlich, muss der leistende Unternehmer bei der Sollversteuerung den geschuldeten Umsatzsteuerbetrag berichtigen. Er erhält dann diesen Betrag vom Finanzamt zurück.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist das Entgelt nicht nur bei Zahlungsunfähigkeit des Leistungsempfängers, sondern auch dann uneinbringlich, wenn dieser substanziiert Bestehen und/oder Höhe des vereinbarten Entgelts bestreitet. Es muss bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen sein, dass der leistende Unternehmer das Entgelt (ganz oder teilweise) auf absehbare Zeit nicht erhält.
Hinweis: Der Leistungsempfänger muss dann folgerichtig auch den Betrag ausbuchen und die in Anspruch genommenen Vorsteuerbeträge berichtigen.
Umsatzsteuer: Angabe der im Voraus vereinbarten Minderung des Entgelts
Vereinbarungen über die Minderung des Entgelts sind seit 2004 Bestandteil einer ordnungsgemäßen Rechnung. Jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts ist deshalb in der Rechnung anzugeben, falls die Minderung nicht schon im Entgelt berücksichtigt worden ist.
Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem Schreiben die Handhabung solcher Fälle erläutert:
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Angabe der im Voraus vereinbarten Minderung des Entgelts |
Ist die Vereinbarung über die Minderung des Entgelts nicht in der Rechnung enthalten, muss sie als gesondertes Dokument schriftlich beim leistenden Unternehmer, beim Leistungsempfänger oder beim jeweils beauftragten Dritten vorliegen. |
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Rabatt- oder Bonusvereinbarungen |
Wenn die Angaben über Entgeltminderungen in der Rechnung
leicht und eindeutig nachprüfbar sind, reicht es aus, wenn in der Rechnung
auf die entsprechende Konditionsvereinbarung hingewiesen wird: |
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Es ist nicht erforderlich, die Rechnung zu berichtigen, wenn die vor Ausführung der Leistung getroffene Vereinbarung nachträglich geändert wird. | |
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Skonto |
Bei Skontovereinbarungen genügt z. B. eine Angabe, wie "3% Skonto bei Zahlung bis zum...". Der Skontobetrag muss nicht angegeben werden. |
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Änderung der Bemessungsgrundlage |
Der Steuerbetrag beim leistenden Unternehmer und die Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger ist in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem sich die Minderung der Bemessungsgrundlage verwirklicht. Ein Belegaustausch ist bei Inanspruchnahme des Skonto oder der Gewährung von Rabatt oder Bonus nicht erforderlich. |
Finanzierbarkeit einer Pensionszusage
Eine Pensionszusage muss der Höhe nach angemessen und im Übrigen für die Gesellschaft finanzierbar sein. Für die Beurteilung ist auf den Zusagezeitpunkt abzustellen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Führt der passivierte Barwert der Pensionsverpflichtung zur Überschuldung der Gesellschaft im insolvenzrechtlichen Sinne, ist eine Pensionszusage für die Gesellschaft nicht finanzierbar. Um dies festzustellen, sind dem Barwert der Pensionsverpflichtung und den übrigen Passivposten alle aktiven Wirtschaftsgüter mit ihren für eine Überschuldungsbilanz maßgeblichen Werten gegenüberzustellen. Dabei sind immaterielle Vermögensgegenstände, z. B. ein Geschäftswert und die Ertragsaussichten des Unternehmens ebenso zu erfassen wie die Anwartschaftsrechte aus einer Rückdeckungsversicherung, die zur Absicherung der Pensionszusage abgeschlossen worden ist.
Fehlt eine Rückdeckungsversicherung, kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Pensionszusage nicht finanzierbar ist. Andererseits kann aus einer vorhandenen Rückdeckungsversicherung nicht abgeleitet werden, dass die Pensionszusage stets und unter allen Umständen gesichert ist. Denn wenn auf Grund der wirtschaftlichen Situation im Zusagezeitpunkt zu vermuten ist, dass die jährlichen Versicherungsbeiträge von der Kapitalgesellschaft nicht aufgebracht werden können, kann die Pensionszusage als nicht finanzierbar angesehen werden.
Vorsicht Falle: Vorläufigkeitsvermerk in Einkommensteuerbescheiden
Ist in einer großen Anzahl von Fällen der Ausgang von beim Bundesfinanzhof anhängigen Fällen unklar, geht die Finanzverwaltung verstärkt dazu über, Steuerbescheide in entsprechenden Punkten vorläufig festzusetzen.
Dies hat in den meisten Fällen den Vorteil für den Steuerbürger, dass er gegen die Steuerbescheide keinen Einspruch einlegen muss oder wegen bereits anhängiger Verfahren Ruhen des Verfahrens beantragen und sich damit eine Klage ersparen kann.
Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen enthalten die Einkommensteuerbescheide derzeit u. a. den Vorläufigkeitsvermerk "Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)". Dieser Vorläufigkeitsvermerk erstreckt sich allerdings nicht auf die Kürzung des so genannten Vorwegabzugs.
Hat das Finanzamt trotzdem den Vorwegabzug unter Einbeziehung des Arbeitslohns des nicht sozialversicherungspflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, der auch keine Ansprüche auf Versorgungsbezüge der GmbH hat, gekürzt, dann muss gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt werden.
Dies gilt auch für Einkommensteuerbescheide von Ehegatten, in denen das Finanzamt den Vorwegabzug unter Berücksichtigung der Löhne/Gehälter beider Ehegatten gekürzt hat, obwohl nur für einen Ehegatten Zukunftssicherungsleistungen erbracht worden sind.
Liegen die Voraussetzungen vor, sollten Einkommensteuerbescheide (die nicht älter sind als ein Jahr) zwecks Prüfung auf jeden Fall an den Steuerberater weitergeleitet werden.
Steuerrechtliche Anerkennung eines Mietvertrags zwischen einer GbR und ihrem Gesellschafter
Ein Ehepaar gründete eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Gesellschaftszweck, ein Grundstück gemeinsam zu bebauen, zu finanzieren und Gewinn bringend zu verwalten. Das zu verwertende Grundstück stand im Alleineigentum eines Ehegatten. Die Einbringung dieses Grundstücks war nicht rechtswirksam erfolgt, weil die Formvorschrift des bürgerlichen Gesetzbuchs nicht beachtet wurde. Das Finanzamt lehnte deshalb eine einheitliche und gesonderte Feststellung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ab.
Der Bundesfinanzhof sah ebenfalls keine Notwendigkeit, da der Mietvertrag zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter steuerlich nicht anzuerkennen war. Bei der steuerlichen Zurechnung werden Gesamthandsgemeinschaften als Bruchteilsgemeinschaften angesehen. Der Eigentümerehegatte nutzt das Grundstück daher steuerlich aus eigenem Recht. Dieses Ergebnis würde auch dann eintreten, wenn der Mietvertrag steuerlich anzuerkennen wäre.
Auch bisherige Renteneinkünfte werden dem Fiskus ab 2005 bekannt
Ab 2005 haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen, Pensionskassen, Pensionsfonds, Versicherungsunternehmen und Unternehmen, die Rentenversicherungsverträge anbieten, einer zentralen Stelle des Bundes u. a. zu melden:
Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort des Leistungsempfängers,
den Betrag der einzelnen Leibrenten und anderen Leistungen und
den Zeitpunkt des Beginns und des Endes des jeweiligen Leistungsbezugs.
Damit werden den für die Steuerbürger zuständigen Wohnsitzfinanzämtern im Jahr 2005 sämtliche Rentenbezüge bekannt. Außerdem kann das Finanzamt die Renten der Vorjahre zurückverfolgen.
Aus diesem Grund sollte schon jetzt überprüft werden, ob sämtliche bisher bezogenen Renten in den Einkommensteuererklärungen bis 2003 angegeben worden sind.
Sind Rentenbezüge übersehen worden, sollte kurzfristig mit dem Steuerberater erörtert werden, ob eine Nacherklärung oder eine strafbefreiende Erklärung abgegeben werden soll.
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 2002:
| Zeitraum | Basiszinssatz | Verzugszinssatz | Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
| 1.1. bis 30.6.2002 | 2,57 v. H. | 7,57 v. H. | 10,57 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2002 | 2,47 v. H. | 7,47 v. H. | 10,47 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2003 | 1,97 v. H. | 6,97 v. H. | 9,97 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2003 | 1,22 v. H. | 6,22 v. H. | 9,22 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2004 | 1,14 v. H. | 6,14 v. H. | 9,14 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2004 | 1,13 v. H. | 6,13 v. H. | 9,13 v. H. |
Termine Oktober 2004
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
| Überweisung1 | Scheck/bar | ||
| Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag2 | 11.10.2004 | 14.10.2004 | 11.10.2004 |
| Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag2 | 11.10.2004 | 14.10.2004 | 11.10.2004 |
| Umsatzsteuer3 | 11.10.2004 | 14.10.2004 | 11.10.2004 |
| 1 | Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Nach dem Steueränderungsgesetz 2003 werden bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen keine Säumniszuschläge erhoben. Um die Frist zu wahren, sollte die Überweisung einige Tage vorher in die Wege geleitet werden. |
| 2 | Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr. |
| 3 | Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr. |