
Umsatzsteuer: Behandlung der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen
Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2001 entschieden, dass bei der Vermietung von Sportanlagen von einer einheitlichen umsatzsteuerpflichtigen Leistung auszugehen ist. Entgegen früherer Regelungen ist die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen damit nicht mehr in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und eine steuerpflichtige Überlassung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen.
Auf Grund der neuen Rechtsprechung unterliegen die Nutzungsgebühren der vollen Umsatzsteuerpflicht, bei nunmehr gleichzeitig vollem Vorsteuerabzug. Für Altanlagen, die vor weniger als zehn Jahren angeschafft oder hergestellt wurden, besteht die Möglichkeit, zu Gunsten des Betreibers noch eine teilweise Berichtigung der auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen.
Da dieses nachträgliche Vorsteuerabzugsrecht jedoch nicht für alle von der Änderung der Rechtsprechung betroffenen Unternehmen besteht und diese durch die volle Umsatzsteuerpflicht belastet würden, wurde eine Übergangsregelung für die Umsatzbesteuerung von Sportanlagen beschlossen. Danach können Umsätze aus der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen bis zum 31. Dezember 2003 weiterhin in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und in eine steuerpflichtige Überlassung von Betriebsvorrichtungen aufgeteilt werden.
Diese Übergangsregelung ist nunmehr bis zum 31.12.2004 verlängert worden.
Steuerliche Behandlung der Praxisgebühr
Seit dem 1.1.2004 müssen Ärzte und Zahnärzte die so genannte Praxisgebühr von 10 € pro Quartal von ihren Kassenpatienten einbehalten. Der Vergütungsanspruch des Arztes gegenüber der Krankenkasse vermindert sich in Höhe der einbehaltenen Zuzahlungen. Zahlt der Patient die Gebühr nicht, erfolgt die Eintreibung durch die zuständige Krankenkasse, so dass der Arzt kein Ausfallrisiko trägt.
Die Finanzverwaltung sieht in der Vereinnahmung der Praxisgebühr keinen durchlaufenden Posten, sondern eine Betriebseinnahme. Die sich aus den Regelungen des Sozialgesetzbuchs ergebenden Aufzeichnungspflichten für die Praxisgebühren gelten auch für steuerliche Zwecke. Die vereinnahmten Praxisgebühren sind deshalb regelmäßig täglich, vollständig, richtig und geordnet aufzuzeichnen.
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind die Gebühren im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen.
Beim Betriebsvermögensvergleich muss die Betriebseinnahme im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs erfasst werden, im obigen Beispiel also im 4. Quartal 2004.
Alterseinkünftegesetz: Weitere Änderungen
Kapitallebensversicherungen
Die Beiträge zu Kapitallebensversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen werden, können ab dem 1.1.2005 nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden. Gleichzeitig wird die Privilegierung dieser Lebensversicherungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eingeschränkt.
Wird die Versicherungsleistung nach dem 60. Lebensjahr und zwölf Jahre nach dem Vertragsabschluss fällig, ist zukünftig die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der ausgezahlten Leistung und der Summe der eingezahlten Beiträge zu versteuern.
Auch wenn das Lebensversicherungsprivileg zukünftig wegfällt, sollten neue Verträge im Jahr 2004 nicht übereilt abgeschlossen werden. Als "Altverträge" gelten solche, bei denen die Laufzeit vor dem 1.1.2005 beginnt und für die bis zum 31.12.2004 mindestens ein Versicherungsbeitrag bezahlt worden ist.
Betriebliche Altersvorsorge
Zukünftig sind auch die Beiträge des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung steuerfrei, wenn eine lebenslange Versorgungszusage gegeben wurde.
Die geleisteten Beiträge dürfen 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung nicht übersteigen. Diese Grenze erhöht sich um 1.800 €, wenn die Versorgungszusage nach dem 31.12.2004 erteilt wurde.
Mit Einführung der Steuerfreiheit entfällt auch die Möglichkeit der Pauschalversteuerung von Direktversicherungsbeiträgen.
Besteht zwischen altem und neuem Arbeitgeber und Arbeitnehmer Einvernehmen, können erworbene Betriebsrentenanwartschaften auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden.
Ein Recht auf Mitnahme besteht bei Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, wenn der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung nicht übersteigt.
Riester-Rente
Ab 2006 dürfen nur solche Altersvorsorgeverträge zertifiziert werden, die für Frauen und Männer gleiche Beiträge und gleiche Tarife (Unisex-Tarife) vorsehen.
Alterseinkünftegesetz: Abzugsfähigkeit der Altersvorsorgeaufwendungen
Korrespondierend zur geänderten Besteuerung der Altersrenten wurde durch das Alterseinkünftegesetz auch die Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen geändert.
Als Vorsorgeaufwendungen (Sonderausgaben) können wie bisher Beiträge zu Renten-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen abgezogen werden. Allerdings gelten für die Rentenversicherung andere Beträge als für die übrigen genannten Versicherungen.
Mit Rentenversicherung sind gemeint: die gesetzliche Rentenversicherung, landwirtschaftliche Alterskassen und berufsständische Versorgungseinrichtungen. Beiträge zu solchen Versicherungen können zu höchstens 20.000 Euro bei Singles und 40.000 Euro bei Verheirateten geltend gemacht werden. Allerdings ist dieser Betrag bis zum Jahr 2025 zu kappen. Das bedeutet, dass für das Jahr 2005 nur 60 v. H., also 12.000 Euro, als Höchstbetrag angesetzt werden können. Der Vom-Hundert-Satz erhöht sich bis 2025 um jährlich 2 v. H. Auch Beiträge zu Lebensversicherungen sind nach wie vor begünstigt, wenn der Vertrag eine monatliche, auf die Lebenszeit begrenzte Zahlung ab dem 60. Lebensjahr vorsieht und der Anspruch nicht übertragbar ist.
Die weiteren Vorsorgeaufwendungen können bis zu einem Höchstbetrag von 2.400 Euro, wenn die Krankenversicherung allein getragen wird, bzw. 1.500 Euro von allen anderen Personen abgezogen werden. Für Ehegatten gelten jeweils die doppelten Beträge.
Um eine Schlechterstellung zu vermeiden, wird bis zum Jahr 2019 von Amts wegen geprüft, ob nach der alten Regelung höhere Beträge hätten geltend gemacht werden können.
Alterseinkünftegesetz: Besteuerung der Renten
Nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hatte, dass die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Altersrenten und Pensionen dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht, war der Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 1.1.2005 diese Ungleichbehandlung gesetzlich zu beseitigen. Dies ist jetzt durch das Alterseinkünftegesetz geschehen.
Die Neuregelungen sehen vor, dass Altersrenten ab dem Jahr 2005 mit einem steigenden Anteil der Besteuerung unterliegen. Sowohl so genannte Bestandsrentner als auch Neurentner haben ab 2005 die Hälfte ihrer Rente zu versteuern. Dieser hälftige Anteil steigt für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang bis zum Jahr 2020 jährlich um 2 v. H.-Punkte, danach um jährlich 1 v. H.-Punkt. Damit sind Renten ab dem Jahr 2040 zu 100 v. H. zu versteuern.
Um die Besteuerung sicher zu stellen, haben die auszahlenden Stellen zukünftig so genannte Rentenbezugsmitteilungen an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu übermitteln. Darin sind neben persönlichen Angaben des Leistungsempfängers auch die Höhe der Bezüge und der Beginn und das Ende der Zahlung anzugeben.
Die Besteuerung der Rente kann nach wie vor mit dem derzeit geltenden Ertragsanteil erfolgen, wenn der Rentenbezieher nachweisen kann, dass er mindestens zehn Jahre Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat.
Für die übrigen Renten werden ab 2005 die Ertragsanteile neu festgesetzt, wobei diese niedriger sein werden als bisher. Dies gilt auch für bereits bestehende Renten (z. B. aus privaten Versicherungsverträgen).
Haftung bei Beihilfe zur Steuerhinterziehung
Drei Gesellschafter hatten einen Lebensmittelgroßhandel für Gastronomiebetriebe von einem Einzelkaufmann erworben und führten den Großhandel in Form einer GmbH & Co. KG weiter. Weiter führten sie auch das vom Einzelkaufmann praktizierte Verfahren, Restaurantbetreibern nach deren Wunsch zum einen ordnungsgemäße Rechnungen zu erteilen, zum anderen deren "Schwarzeinkäufe" über Barverkaufsrechnungen abzuwickeln. Die Barverkaufsrechnungen wurden allerdings intern mit der Kundennummer des jeweiligen Restaurantbetreibers versehen. Diese Vorgehensweise wurden den Kunden sogar schriftlich mitgeteilt.
Bei einem Kunden des Lebensmittelgroßhandels stellte die Steuerfahndung fest, dass dieser die elektronische Registrierkasse so manipuliert hatte, dass die Tagesendsummenbons nach "Bearbeitung" (Herausrechnen des Umsatzes aus Schwarzeinkäufen) durch den Restaurantbetreiber tatsächlich nur die verkürzten Einnahmen auswiesen.
Die sich aus der Fahndungsprüfung ergebenden Steuerschulden konnte der Restaurantbetreiber nicht bezahlen, so dass das Finanzamt zwei der Gesellschafter in Haftung für diese Steuerschulden nahm.
Der Bundesfinanzhof sah den Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung erfüllt, weil die betroffenen Gesellschafter dem Schwarzgeschäfte betreibenden Restaurantbesitzer die Tat durch Erteilung von Barverkaufsrechnungen erleichtert hatten. Wegen der vorsätzlichen Beihilfe zur Steuerhinterziehung musste das Finanzamt auch bzgl. der Haftungsinanspruchnahme nicht mehr differenzieren, ob den einen oder anderen ein geringeres Verschulden traf.
Neben der nachzuzahlenden Steuer, die die Gesellschafter ggf. als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen können, sollte noch erwähnt werden, dass die Gesellschafter erhebliche, steuerlich nicht abzugsfähige Beträge leisten mussten, damit das gegen sie eingeleitete Strafverfahren eingestellt wurde.
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 2002:
| Zeitraum | Basiszinssatz | Verzugszinssatz | Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
| 1.1. bis 30.6.2002 | 2,57 v. H. | 7,57 v. H. | 10,57 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2002 | 2,47 v. H. | 7,47 v. H. | 10,47 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2003 | 1,97 v. H. | 6,97 v. H. | 9,97 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2003 | 1,22 v. H. | 6,22 v. H. | 9,22 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2004 | 1,14 v. H. | 6,14 v. H. | 9,14 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2004 | 1,13 v. H. | 6,13 v. H. | 9,13 v. H. |
Termine August 2004
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
| Überweisung1 | Scheck/bar | ||
| Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag2 | 10.08.2004 | 13.08.2004 | 10.08.2004 |
| Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag2 | 10.08.2004 | 13.08.2004 | 10.08.2004 |
| Umsatzsteuer3 | 10.08.2004 | 13.08.2004 | 10.08.2004 |
| Gewerbesteuer | 16.8.2004 | 19.8.2004 | 16.8.2004 |
| Grundsteuer | 16.8.2004 | 19.8.2004 | 16.8.2004 |
| 1 | Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2004 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Nach dem Steueränderungsgesetz 2003 werden bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen keine Säumniszuschläge erhoben. Um die Frist zu wahren, sollte die Überweisung einige Tage vorher in die Wege geleitet werden. |
| 2 | Für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr. |
| 3 | Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr. |