
Ausstellung von Rechnungen ab 1.7.2004
Der Gesetzgeber hat die Vorschriften zur Ausstellung von Rechnungen zum 1.1.2004 in wesentlichen Teilen geändert. Seit dem 1.1.2004 ist jeder Unternehmer verpflichtet, einem anderen Unternehmer über die für dessen Unternehmen erbrachten Lieferungen oder Leistungen eine Rechnung zu erteilen. Das Gleiche gilt für einen Leistungsempfänger in Form einer juristischen Person, soweit sie nicht Unternehmer ist.
Darüber hinaus sind die obligatorischen Pflichtangaben in Rechnungen erweitert worden, die unabdingbare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sind. Wegen der kurzfristigen Umstellung wird die Nichtangabe der Rechnungsnummer bis zum 30.6.2004 von der Finanzverwaltung nicht beanstandet.
Ab dem 1.7.2004 müssen in den Rechnungen folgende Angaben zwingend gemacht werden (für so genannte Kleinbetragsrechnungen bis zu 100 € Gesamtbetrag gibt es Ausnahmen):
Auch Gutschriften müssen die vorgenannten Angaben enthalten. Elektronische Rechnungen werden nur anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet ist.
Ferner sind zusätzliche Pflichten bei Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen neu formuliert bzw. hinzugefügt worden:
Jeder Unternehmer sollte deshalb alle eingehenden Rechnungen auf die Richtigkeit der Pflichtangaben hin prüfen und fehlende Angaben vom Aussteller mit Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen sofort ergänzen lassen.
Aufzeichnung von Bargeschäften im Einzelhandel
Auch Einzelhändler sind auf Grund verschiedener Vorschriften verpflichtet, jedes einzelne Handelsgeschäft aufzuzeichnen. Zu den Aufzeichnungen gehören auch der Inhalt des Geschäfts sowie der Name und die Anschrift des Geschäftspartners.
Für den Einzelhandel bestehen insoweit Erleichterungen, wenn eine Vielzahl von Waren mit geringem Wert an einen unbestimmten Personenkreis verkauft wird.
Das Bundesministerium der Finanzen weist aktuell darauf hin, dass der Verkauf von Waren gegen bar im Wert von 15.000 € und mehr grundsätzlich einzeln aufgezeichnet und auch die Identität des Käufers festgestellt und aufgezeichnet werden muss.
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 2002:
| Zeitraum | Basiszinssatz | Verzugszinssatz | Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
| 1.1. bis 30.6.2002 | 2,57 v. H. | 7,57 v. H. | 10,57 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2002 | 2,47 v. H. | 7,47 v. H. | 10,47 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2003 | 1,97 v. H. | 6,97 v. H. | 9,97 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2003 | 1,22 v. H. | 6,22 v. H. | 9,22 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2004 | 1,14 v. H. | 6,14 v. H. | 9,14 v. H. |
Termine Juni 2004
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
| Überweisung1 | Scheck/bar | ||
| Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag2 | 12.7.2004 | 15.7.2004 | 12.7.2004 |
| Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag2 | 12.7.2004 | 15.7.2004 | 12.7.2004 |
| Umsatzsteuer3 | 12.7.2004 | 15.7.2004 | 12.7.2004 |
| 1 | Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2004 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Nach dem Steueränderungsgesetz 2003 werden bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen keine Säumniszuschläge erhoben. Um die Frist zu wahren, sollte die Überweisung einige Tage vorher in die Wege geleitet werden. |
| 2 | Für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr. |
| 3 | Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr. |