
Umsatzsteuerbesteuerung von privat genutzten Firmenwagen ab 1.4.1999
Für betriebliche Fahrzeuge, die nach dem 31. März 1999 angeschafft wurden, hatte der Gesetzgeber nur noch den Vorsteuerabzug zu 50 v. H. zugelassen. Der Bundesfinanzhof hatte an dieser Vorschrift Zweifel und deshalb die Sache im Jahr 2000 dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Der Europäische Gerichtshof hat jetzt entschieden, dass die Ausnahmegenehmigung des Rates der Europäischen Union vom 28.2.2000 (veröffentlicht am 4.3.2000) zwar ordnungsgemäß zu Stande gekommen, eine Rückwirkung zum 1.4.1999 allerdings ungültig ist.
Da die Ausnahmegenehmigung der Europäischen Union außerdem am 31.12.2002 ausgelaufen ist, ist bei der Umsatzbesteuerung von Firmen-Pkw wie folgt zu verfahren:
Mit dem Steuerberater sollte ggf. erörtert werden, ob und wann eine Vorsteuerberichtigung im Sinne des § 15a Umsatzsteuergesetz möglich ist.
Steuerrechtliche Behandlung von Einlagen eines Kommanditisten in Folgejahren
Die steuerliche Ausgleichsfähigkeit von Verlustanteilen eines Kommanditisten war bisher unstreitig, wenn im Jahr des Verlusteintritts ein negatives Kapitalkonto eines Kommanditisten durch Einlagen ausgeglichen oder vermindert wurde. Entstand der Verlustanteil erst im Jahr nach der Einlage, war ein Verlustausgleich nicht möglich.
Der Bundesfinanzhof hatte diese Handhabung der Finanzverwaltung als grob sinnwidrig angesehen und in Höhe einer nicht durch Verlustanteile verbrauchten Einlage einen Korrekturposten für zukünftige Verluste gefordert. Damit sollten Verlustanteile eines Kommanditisten in Folgejahren steuerlich ausgleichsfähig sein.
Dieses für den Steuerzahler positive Urteil darf auf Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen von der Finanzverwaltung über den Einzelfall hinaus nicht angewendet werden. Betroffene Kommanditisten müssen in solchen Fällen also erneut den Weg über die Gerichte gehen.
Mietverträge unter Angehörigen nach Grundstücksübertragung
Gleich in drei Fällen hat der Bundesfinanzhof zur Grundstücksübertragung unter Angehörigen und nachfolgender mietweiser Überlassung von Wohnraum Stellung genommen. Dabei war zu untersuchen, ob die Übertragung gegen Versorgungsleistungen und nachfolgende mietweise Überlassung gestaltungsmissbräuchlich ist.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Verzicht auf ein eingeräumtes unentgeltliches Wohnungsrecht und die anschließende mietweise Überlassung nicht gestaltungsmissbräuchlich ist.
Zum einen seien die Eigentumsübertragung und die anschließende Vermietung zivilrechtlich und wirtschaftlich getrennt zu beurteilen. Zum anderen müsse es den Vertragspartnern überlassen bleiben, eine bisher gewährte unentgeltliche Nutzungsüberlassung durch eine entgeltliche zu ersetzen. Damit werde nur eine Rechtslage hergestellt, die bereits beim Eigentumsübergang hätte vereinbart werden können. Außerdem sei ein Nebeneinander von Wohnungsrecht und Mietvertrag zivilrechtlich zulässig und damit auch steuerrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Anders liegt der Fall allerdings, wenn ein zuvor vereinbartes unentgeltliches Wohnungsrecht gegen Vereinbarung einer dauernden Last aufgehoben und zur Kompensation gleichzeitig ein Mietverhältnis abgeschlossen wird. Diese Vereinbarung gegenläufiger Rechtsgeschäfte auf der Nutzungsebene sah der Bundesfinanzhof als rechtsmissbräuchlich an, weil es nach der wirtschaftlichen Substanz der Vereinbarungen nicht zu einer entgeltlichen Nutzung kommen sollte. Die vereinbarten wechselseitigen Zahlungsverpflichtungen glichen sich aus und veränderten die Position der Vertragspartner wirtschaftlich und tatsächlich nicht.
Der erzielte Verlust aus der Vermietung und die gezahlte dauernde Last für die Ablösung des Wohnungsrechts können daher steuerlich nicht geltend gemacht werden.
Liebhaberei: Langjährige Verluste eines Arztes am Ende der Berufstätigkeit
Die Finanzverwaltung greift verstärkt solche Fälle auf, bei denen Freiberufler nach Erreichen des Rentenalters negative Einkünfte aus selbstständiger Arbeit deklarieren. Man geht davon aus, dass dieser Personenkreis aus persönlichen Gründen eine Praxis weiterführt, um eigentlich privat veranlasste Aufwendungen absetzen zu können.
Im entschiedenen Fall hatte ein älterer Arzt über mehrere Jahre Verluste deklariert, die im Wesentlichen dadurch entstanden waren, dass er Personalkosten für die Beschäftigung seiner Ehefrau und seiner Tochter und die üblichen Betriebsausgaben geltend machte. Diesen Ausgaben standen erheblich geringere Einnahmen gegenüber, die auch noch Jahr für Jahr niedriger wurden, nachdem der Arzt einen Schlaganfall erlitten hatte. Der Arzt erzielte aber noch andere Einkünfte, mit denen er die Verluste finanzierte.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Verluste steuerlich dann nicht anzuerkennen sind, wenn sie von einem Freiberufler über mehrere Jahre aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden. Bei der Gewinnprognose sind die früheren positiven Einkünfte nicht mit einzubeziehen. Vielmehr sind Umfang und Dauer der erzielten Verluste für die Einordnung als Liebhaberei entscheidend.
Kürzung des Vorwegabzugs bei Ehegatten
Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen wird bei der Einkommensteuerberechnung um 16 v. H. der Summe der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit gekürzt, wenn Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer steuerbegünstigt sind. Bei Ehegatten nehmen die Finanzämter diese Kürzung auch dann für beide Partner vor, wenn nur einer von ihnen steuerbegünstigte Zukunftssicherungsleistungen bezieht.
Diese Handhabung hat der Bundesfinanzhof nun in einer Entscheidung verworfen. Die Kürzung des Vorwegabzugs ist danach nur für den Ehegatten vorzunehmen, der steuerbegünstigte Zukunftssicherungsleistungen bezieht. Nur sein Arbeitslohn ist in die Berechnung einzubeziehen. Erhält der andere Ehegatte keine steuerbegünstigten Zukunftssicherungsleistungen, liegen die Voraussetzungen für eine Kürzung bei ihm nicht vor.
Dieser Entscheidung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass einer der Ehegatten nicht sozialversicherungspflichtiger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ohne Zukunftssicherungsleistungen war. Wäre eine Zukunftssicherungsleistung vereinbart worden, hätte die Entscheidung nicht anders ausfallen können. Nach Meinung des selben Senats liegt eine Zukunftssicherungsleistung ohne eigenen Aufwand des Begünstigten nicht vor, soweit in der Bilanz des Unternehmens eine Rückstellung für eine solche Verpflichtung gebildet wird. Die Zuführung zu einer solchen Rückstellung mindert den Gewinnverteilungsanspruch des Gesellschafters und ist damit als eigener Aufwand des Gesellschafter-Geschäftsführers zu sehen.
Entschädigungsloser Übergang eines im Erbbaurecht errichteten Gebäudes als zusätzliches Nutzungsentgelt
Geht ein vom Erbbauberechtigten erbautes Gebäude nach Beendigung des Vertrags entschädigungslos auf den Erbbauverpflichteten über, ist der Wert des Gebäudes als zusätzliche Vergütung für die vorhergehende Nutzungsüberlassung anzusetzen. Welche erheblichen Konsequenzen eine solche Vereinbarung haben kann, macht die in diesem Zusammenhang ergangene Entscheidung des Bundesfinanzhofs deutlich.
Ein Erbbauberechtigter hatte das angepachtete Grundstück bebaut und vertragsgemäß über 35 Jahre genutzt. In dem entsprechenden Vertrag war geregelt, dass bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf eine Entschädigung für das Bauwerk seitens des Grundstückseigentümers nicht zu leisten war. Der Vertrag wurde vereinbarungsgemäß beendet. In der Bilanz des Überlassenden wurde das Grundstück mit einem unveränderten Wert fortgeführt. Im Anschluss an eine Außenprüfung ermittelte ein Sachverständiger den Wert der übergegangenen Gebäude mit etwa 1 Mio. Euro. In dieser Höhe erfolgte nach Ansicht des Gerichts zu Recht eine Hinzurechnung zum Gewinn der überlassenden Gesellschaft.
Betriebs- oder Anteilsveräußerung: Ablösung von wiederkehrenden Bezügen durch Einmalzahlung ist tarifbegünstigt
Die anlässlich einer Betriebsveräußerung als Kaufpreis vereinbarte Rentenzahlung wurde später durch eine Einmalzahlung abgelöst.
Der Ablösebetrag ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs tarifbegünstigt. Sowohl die laufenden Zahlungen als auch die abschließende Einmalzahlung sind als Teilbeträge des Veräußerungspreises anzusehen. Durch die spätere Entscheidung, sich weitere in der Zukunft fällige Rentenbeträge durch eine Einmalzahlung abfinden zu lassen, ändern sich lediglich die Zahlungsmodalitäten für den ursprünglich vereinbarten Kaufpreis.
Für die Anwendung der Tarifbegünstigung macht es keinen Unterschied, ob zuerst ein größerer Einmalbetrag und im Anschluss daran Rentenzahlungen vereinbart werden oder umgekehrt. Die laufenden Rentenzahlungen sind bei ihrem Zufluss als nicht begünstigte nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen, sobald deren Summe den Buchwert des Kapitals zzgl. entstandener Veräußerungskosten übersteigt. Der Ablösebetrag ist als steuerlich begünstigter Veräußerungsgewinn zu erfassen.
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 2002:
| Zeitraum | Basiszinssatz | Verzugszinssatz | Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
| 1.1. bis 30.6.2002 | 2,57 v. H. | 7,57 v. H. | 10,57 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2002 | 2,47 v. H. | 7,47 v. H. | 10,47 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2003 | 1,97 v. H. | 6,97 v. H. | 9,97 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2003 | 1,22 v. H. | 6,22 v. H. | 9,22 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2004 | 1,14 v. H. | 6,14 v. H. | 9,14 v. H. |
Termine Juni 2004
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
| Überweisung1 | Scheck/bar | ||
| Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag2 | 10.6.20044 | 14.6.2004 | 10.6.20044 |
| Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag2 | 10.6.20044 | 14.6.2004 | 10.6.20044 |
| Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.6.20044 | 14.6.2004 | 10.6.20044 |
| Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | 10.6.20044 | 14.6.2004 | 10.6.20044 |
| Umsatzsteuer3 | 10.6.20044 | 14.6.2004 | 10.6.20044 |
| 1 | Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2004 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Nach dem Steueränderungsgesetz 2003 werden bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen keine Säumniszuschläge erhoben. Um die Frist zu wahren, sollte die Überweisung einige Tage vorher in die Wege geleitet werden. |
| 2 | Für den abgelaufenen Monat. |
| 3 | Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. |
| 4 | In den Bundesländern, in denen Fronleichnam ein Feiertag ist, gilt statt des 10. Juni der 11. Juni. |