
Vorsteuerabzug bei Überlassung eines Hotelgrundstücks an den Ehegatten ohne Pachtzahlungen
Ein Ehemann hatte ein Gebäude in ein Hotel umbauen lassen und dieses anschließend an seine Ehefrau verpachtet. In der Annahme, dass der Hotelbetrieb in den ersten drei Jahren keinen Gewinn erzielen würde, überließ er das Gebäude für diesen Zeitraum unentgeltlich, allerdings mit der Vereinbarung, dass ein etwaig erzielter Gewinn als Pacht an ihn zu zahlen war. Nach drei Jahren sollte die Ehefrau eine Umsatzpacht zuzüglich Umsatzsteuer für das Objekt zahlen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten den vom Ehemann geltend gemachten Vorsteuerabzug mit der Begründung ab, dass es sich bei der Gestaltung um eine nichtunternehmerische Nutzungsüberlassung handelte.
Der Bundesfinanzhof gewährte den Vorsteuerabzug. Ein Hotelgebäude ist für die Einordnung in den nichtunternehmerischen Bereich ungeeignet. Der Ehemann hatte sich von Beginn an für eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung entschieden und ging auch davon aus, spätestens nach drei Jahren Pachtzahlungen zu erhalten. Nach EG-Recht ist eine unternehmerische Tätigkeit im Verhältnis zwischen nahen Angehörigen auch dann nicht zu verneinen, wenn die Vereinbarungen nicht solchen unter fremden Dritten entsprechen.
Verbilligte Überlassung bei Begrenzung der Mieterhöhung nach dem BGB
Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte ist die Grenze von bisher 50 v. H. auf 56 v. H. angehoben worden. Deshalb muss seit dem 1.1.2004 Folgendes beachtet werden:
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch darf die Miete allerdings grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 v. H. erhöht werden, so dass bei einem bisherigen Mietzins von 50 v. H. der ortsüblichen Miete maximal auf 60 v. H. erhöht werden kann.
Falls die Miete auf Grund der Kappungsgrenze des BGB nicht auf 75 v. H. der ortsüblichen Miete angehoben werden kann, bei einer Vermietung unter nahen Angehörigen trotzdem eine Anpassung über die Kappungsgrenze hinaus vorgenommen wird, will die Finanzverwaltung dies steuerlich anerkennen, wenn das Mietverhältnis ansonsten wie unter Fremden abgewickelt wird.
Beispiel:
Ein Vater hat ab 1999 seiner Tochter eine bankfinanzierte Eigentumswohnung für monatlich 200 € zuzüglich Nebenkosten vermietet. Die ortsübliche Miete beträgt 400 €. Die Überschussprognose fällt negativ aus. Ab 2004 erhöht der Vater die Miete auf 300 € (75 v. H. von 400 €) und sichert sich damit den vollen Werbungskostenabzug. Hätte er die Miete entsprechend der Kappungsgrenze nur um 20 v.H. auf 240 € (60 v. H. von 400 €) erhöht, so wären nur 60 v. H. der Werbungskosten abzugsfähig.
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen
Erstmals in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Begünstigt sind u. a. Aufwendungen für einen (selbstständigen) Fensterputzer und/oder für einen (selbstständigen) Gärtner. Nach Ansicht der Finanzverwaltung fallen auch handwerkliche Leistungen - soweit es sich um Schönheitsreparaturen oder kleinere Ausbesserungsarbeiten handelt - unter diese Vorschrift.
Die Einkommensteuer ermäßigt sich in diesen Fällen um 20 v. H. der tatsächlich geleisteten Aufwendungen, höchstens aber um 600 € pro Jahr und pro Haushalt. Voraussetzung ist allerdings, dass Rechnungen vorgelegt und die Zahlungen an den Dienstleister (z. B. durch Beleg des Kreditinstituts) nachgewiesen werden. Barzahlungen erfüllen die Vorauszahlungen nicht.
Ein pauschaler Ansatz ohne Belege und Zahlungsnachweis ist nicht möglich.
Die Ermäßigung wird auch nur dann gewährt, wenn nicht schon die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse zum Tragen kommt.
Promotionskosten als Werbungskosten
Im Hinblick auf die geänderte Beurteilung von Kosten für eine Berufsausbildung hat der Bundesfinanzhof nunmehr auch zu den Promotionskosten eine grundsätzlich andere Meinung geäußert. Bisher galten diese Kosten als nicht abzugsfähig.
Nach aktueller Rechtsprechung kommt es für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme nicht mehr darauf an, ob ein neuer, ein anderer oder ein erstmaliger Beruf ausgeübt werden soll. Die gleichen Grundsätze gelten nach der erwähnten Entscheidung auch für die Behandlung von Promotionskosten. Zusätzlich muss in diesem Zusammenhang jedoch die berufliche Veranlassung geprüft und nachgewiesen werden. Danach ist es entscheidend, ob ein Doktortitel für das berufliche Fortkommen von erheblicher Bedeutung oder der Erwerb sogar unabdingbar ist.
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 2002:
| Zeitraum | Basiszinssatz | Verzugszinssatz | Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
| 1.1. bis 30.6.2002 | 2,57 v. H. | 7,57 v. H. | 10,57 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2002 | 2,47 v. H. | 7,47 v. H. | 10,47 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2003 | 1,97 v. H. | 6,97 v. H. | 9,97 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2003 | 1,22 v. H. | 6,22 v. H. | 9,22 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2004 | 1,14 v. H. | 6,14 v. H. | 9,14 v. H. |