
Wirksamkeit von Eheverträgen
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht es Ehegatten grundsätzlich frei, die gesetzlichen Regelungen über Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt auszuschließen. Ein Ehevertrag kann jedoch sittenwidrig sein, wenn er offensichtlich einseitig ist und einen Vertragspartner unzumutbar belastet.
Abzustellen ist dabei auf die Frage, ob der Ehevertrag in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu diesem Kernbereich gehören in erster Linie der Unterhalt wegen Kindesbetreuung und in zweiter Linie der Alters- und Krankheitsunterhalt einschließlich Versorgungsausgleich, die vor den übrigen Unterhaltstatbeständen vorrangig sind. Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs unterliegt im Hinblick auf die Wahlfreiheit des Güterstandes grundsätzlich keiner Beschränkung.
Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle des Ehevertrags ist zunächst eine auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogene Würdigung der individuellen Verhältnisse der Ehegatten vorzunehmen. Ergibt sich dabei die Unwirksamkeit des Ehevertrags, treten an dessen Stelle die gesetzlichen Regelungen.
Andernfalls ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Berufung auf den Ehevertrag angesichts der aktuellen Verhältnisse nunmehr missbräuchlich erscheint und deshalb das Vertrauen des Begünstigten in den Fortbestand des Vertrags nicht mehr schutzwürdig ist. In diesem Fall tritt die Rechtsfolge ein, die den berechtigten Belangen beider Parteien in ausgewogener Weise Rechnung trägt.
Umkehrung der Umsatzsteuer-Steuerschuldnerschaft bei bestimmten Bauleistungsumsätzen
Bestimmte Bauleistungen führen zukünftig zum Übergang der Umsatzsteuer-Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger. Der Begriff der Bauleistungen umfasst alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Außerdem fallen alle in der Baubetriebe-Verordnung aufgeführten Tätigkeiten darunter, wenn diese im Zusammenhang mit einem Bauwerk durchgeführt werden. Ausgenommen sind Planungs- und Überwachungsleistungen. Insoweit sind die Begriffsbestimmungen mit denen bei der Bauabzugsteuer identisch.
Dagegen fallen u. a. Materiallieferungen, das Reinigen von Räumen und Fenstern, Zurverfügungstellen von Baugeräten und Aufstellen von Material- und Bürocontainern nicht unter den Begriff der Bauleistung. Die Arbeitnehmerüberlassung fällt ebenfalls nicht darunter.
Der Kreis der Leistungsempfänger umfasst Unternehmer, die selbst auch Leistungen der beschriebenen Art (auch gelegentlich) erbringen.
Beispiel 1: Malermeister A lässt das Dach seiner Werkstatt von Dachdecker B reparieren.
Beispiel 2: Bauunternehmer B lässt die sanitären Anlagen in seinem Mehrfamilienhaus von Klempnermeister K reparieren.
Die genannte Regelung ist auch dann anzuwenden, wenn der Unternehmer die Leistung für seinen nichtunternehmerischen (privaten) Bereich bezieht.
Beispiel: Dachdecker D lässt sein Einfamilienhaus von Malermeister M anstreichen.
In allen Beispielsfällen darf der leistende Unternehmer keine Umsatzsteuer berechnen und muss in seiner Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen. Der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer abführen, und zwar auch dann, wenn er Kleinunternehmer ist. Er kann die abgeführte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn er für die erbrachte Leistung vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Leistungen, die an Unternehmer außerhalb der Baubranche erbracht werden, führen dagegen nicht zur Umkehrung der Steuerschuldnerschaft.
Beispiel: Malermeister A streicht das Firmengebäude eines Textilunternehmens.
Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte im Einzelfall der Steuerberater angesprochen werden, um negative Folgen zu vermeiden.
Ist die Vorsteuer aus Bewirtungskostenaufwand voll abziehbar?
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen, führen immer wieder zu Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung. Aus diesem Grund müssen sowohl materielle als auch formelle Vorschriften beachtet werden.
Findet die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass in einer Gaststätte statt, muss die maschinell erstellte Rechnung folgenden Inhalt haben:
Darüber hinaus muss der Bewirtende schriftliche Angaben zusätzlich zur Bewirtung oder auf der Rückseite der Rechnung über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung machen. Zu beachten ist, dass auch der Name des Bewirtenden aufzunehmen ist.
Außerdem müssen die Aufwendungen getrennt von den anderen Kosten auf ein gesondertes Konto gebucht werden. Sind diese Voraussetzungen gegeben und sind die Aufwendungen angemessen, können nur 70 v. H. (bis 31.12.2003 80 v. H.) der Bewirtungskosten als Betriebsausgaben abgezogen werden. Werden die materiellen und/oder formellen Vorschriften nicht erfüllt, können die Aufwendungen insgesamt nicht abgezogen werden. In Höhe der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben (30 v. H.) ist nach dem Umsatzsteuergesetz auch kein Vorsteuerabzug möglich.
Nach Ansicht des Finanzgerichts München ist die Begrenzung des Vorsteuerabzugs auf die Höhe der abzugsfähigen Bewirtungskosten nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn die Bewirtungskosten nachweislich betrieblich veranlasst und nicht unangemessen sind. Es bleibt abzuwarten, welche Ansicht der Bundesfinanzhof hat.
Bis zu endgültigen Entscheidung kann die Vorsteuer voll abgezogen werden. Allerdings sollte dazu ein ausdrücklicher Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts in der Umsatzsteuererklärung erfolgen.
Regelung der Besteuerung von privaten Grundstücksgeschäften verfassungswidrig?
Bereits seit 1925 unterlag die Veräußerung von Grundstücken des Privatvermögens dann der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als zwei Jahre betrug. Dieser Zeitraum ist durch das Steuerentlastungsgesetz 1999 / 2000 / 2002 auf zehn Jahre verlängert worden.
Der Bundesfinanzhof hat deshalb das Bundesverfassungsgericht angerufen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs durften private Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach dem 31.12.1998, bei denen die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei Jahren bereits abgelaufen war, nicht übergangslos der Besteuerung unterworfen werden. Die Neuregelung sei verfassungswidrig, weil sie gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Vertrauensschutz verstößt und der Vertrauensschutz das Änderungsinteresse des Gesetzgebers überwiegt.
Mit dem Erwerb eines Grundstücks wird eine wirtschaftlich motivierte Disposition getroffen und hierbei das Grundrecht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit in Anspruch genommen. Die besondere Schutzwürdigkeit des Vertrauens ergibt sich nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch daraus, dass die Regelung im Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits seit 74 Jahren galt. Mit dem steuerlichen Zugriff des Gesetzgebers in wirtschaftlich abgeschlossene, bisher nicht steuerbare Wertzuwächse musste nicht gerechnet werden.
Eine angemessene Übergangsregelung muss nach Meinung des Bundesfinanzhofs jedenfalls diejenigen Fälle ausnehmen, in denen die Spekulationsfrist zur Zeit der Neuregelung bereits abgelaufen war.
Es obliegt nun dem Bundesverfassungsgericht, die ab 1999 für die Veräußerung privater Grundstücke geltende Regelung wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz für nichtig oder mit dem Grundgesetz unvereinbar zu erklären und dem Gesetzgeber gegebenenfalls eine verfassungskonforme Neuregelung aufzugeben.
Ist der "Chi-Quadrat-Test" die geeignete Methode, den Nachweis der materiellen Unrichtigkeit einer Buchführung zu führen?
Der "Chi-Quadrat-Test" basiert auf dem Gedanken, dass jeder Mensch - bewusst oder unbewusst - eine oder mehrere Lieblingsziffern hat, die er in Zusammenhang mit frei erfundenen Zahlen (z. B. verfälschten Tageseinnahmen) entsprechend häufiger verwendet. Gleichzeitig wird er nach denselben Grundsätzen auch eine Abneigung gegen eine oder mehrere Ziffern haben. Diese verwendet er entsprechend - wiederum bewusst oder unbewusst - seltener. Mit dieser häufigeren oder selteneren Verwendung verlässt er nach Ansicht des "Erfinders" dieses Tests den Bereich der Gleichmäßigkeit und produziert auffällige Abweichungen von der statistischen Wahrscheinlichkeit.
Im Rahmen von Betriebsprüfungen wendet die Finanzverwaltung diesen Test an und versucht dadurch den Nachweis zu führen, dass z. B. Tageseinnahmen verfälscht - sozusagen Phantasiezahlen - aufgezeichnet sind.
Das Finanzgericht Münster hat in einem Beschluss festgestellt, dass der "Chi-Quadrat-Test" allenfalls Anhaltspunkte dafür liefern kann, dass Kassenaufzeichnungen unrichtig sein können. Selbst bei einem festgestellten ungeklärten Vermögenszuwachs könne der Test nicht nachweisen, dass der Zuwachs aus unversteuerten Einnahmen stamme. Nachweis könne allerdings eine Vermögenszuwachs- oder Geldverkehrsrechnung sein. Auch in der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass das Ergebnis des "Chi-Quadrat-Tests" nicht alleine zur Hinzuschätzung im Rahmen einer Betriebsprüfung berechtigt.
In einem weiteren Verfahren entschied ein anderer Senat des Finanzgerichts Münster, dass durch den Test die materielle Unrichtigkeit der Kassenaufzeichnungen erhärtet wird. Dieser Senat lässt bei mangelhafter Kassenführung Hinzuschätzungen nach einem Zeit-Reihen-Vergleich zu.
Da beide Beschlüsse rechtskräftig wurden, bleibt abzuwarten, wie die Entscheidungen in den Hauptsacheverfahren ausfallen.
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 2002:
| Zeitraum | Basiszinssatz | Verzugszinssatz | Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
| 1.1. bis 30.6.2002 | 2,57 v. H. | 7,57 v. H. | 10,57 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2002 | 2,47 v. H. | 7,47 v. H. | 10,47 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2003 | 1,97 v. H. | 6,97 v. H. | 9,97 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2003 | 1,22 v. H. | 6,22 v. H. | 9,22 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2004 | 1,14 v. H. | 6,14 v. H. | 9,14 v. H. |