
Umsatzbesteuerung der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft
Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2002 entschieden, dass Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft umsatzsteuerpflichtige Leistungen darstellen, wenn sie gegen (Sonder-)Entgelt ausgeführt werden.
Nachdem das Bundesministerium der Finanzen die Frist zur Einführung dieser Rechtsänderung mehrfach verlängert hatte, ist die Besteuerung nunmehr ab dem 1.4.2004 zwingend vorzunehmen. Nach Auffassung des Ministeriums ist dabei nach folgenden Kriterien zu unterscheiden:
Sind die die Leistung empfangenden Gesellschaften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, ergeben sich steuerlich keine Probleme, wenn die erteilten Rechnungen ordnungsgemäß sind.
Ist die empfangende Personengesellschaft allerdings nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt, bleibt noch die Möglichkeit, dass der Komplementär auf eine Tätigkeitsvergütung verzichtet und stattdessen eine gewinnabhängige Vergütung erhält, die in der Handelsbilanz nicht als Aufwand erfasst wird. Insbesondere bei der so genannten Einmann-GmbH & Co. KG dürfte dies unproblematisch sein. Ggf. muss aber auch der Gesellschaftsvertrag geändert oder ein Beschluss gefasst werden.
Die gewinnabhängige Vergütung unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
Ist der auf ein Arbeitszimmer entfallende Gewinn bei Verkauf eines selbst genutzten Eigenheims zu versteuern?
Liegen zwischen der Anschaffung und der Veräußerung eines Grundstücks weniger als 10 Jahre, handelt es sich um ein so genanntes privates Veräußerungsgeschäft, das der Einkommensteuer unterliegt. Von der Besteuerung ausgenommen sind solche Objekte, die in diesem Zeitraum oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Befindet sich in einem zu Wohnzwecken genutzten Objekt zum Zeitpunkt der Veräußerung ein Arbeitszimmer, dann ist der darauf entfallende Gewinn nach Ansicht des Finanzgerichts Münster einkommensteuerpflichtig.
Das Arbeitszimmer sei zwar kein selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut, entscheidend sei aber, dass es nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde und damit nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfülle.
Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof dieser Entscheidung zustimmt.
Verlustausgleich durch Einlagen von Kommanditisten
Die steuerliche Ausgleichsfähigkeit von Verlustanteilen eines Kommanditisten war bisher unstreitig, wenn im Jahr des Verlusteintritts ein negatives Kapitalkonto eines Kommanditisten durch Einlagen ausgeglichen oder vermindert wurde. Entstand der Verlustanteil erst im Jahr nach der Einlage, war ein Verlustausgleich nicht möglich.
Der Bundesfinanzhof sieht diese Handhabung der Finanzverwaltung als grob sinnwidrig an und fordert in Höhe einer nicht durch Verlustanteile verbrauchten Einlage einen Korrekturposten für zukünftige Verluste. Damit sind Verlustanteile eines Kommanditisten in Folgejahren steuerlich ausgleichsfähig und vermindern den Korrekturposten. Komplizierungen durch die Fortschreibung des Korrekturpostens nimmt das Gericht in Kauf.
Einen verfahrensmäßigen Nachteil des Kommanditisten räumt das Gericht ebenfalls aus. Der Kommanditist ist danach klageberechtigt, wenn eine Einspruchsentscheidung an die Kommanditgesellschaft gerichtet ist und er nicht zum Verfahren hinzugezogen wurde.
Beschränkung des Verlustausgleichs für den in die Stellung eines Kommanditisten wechselnden Komplementärs
Wechselt der voll haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (Komplementär) im Laufe eines Jahres in die Stellung eines nur mit seiner Einlage haftenden Gesellschafters (Kommanditisten), gilt für das gesamte Jahr die Beschränkung des Verlustausgleichs bis zur Höhe seiner Kommanditeinlage. Ein darüber hinausgehender Verlust kann nur mit zukünftigen Gewinnen aus der Beteiligung an dieser Kommanditgesellschaft verrechnet werden.
Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Danach findet keine zeitanteilige Betrachtung statt. Es ist auf die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres abzustellen. Unerheblich ist, dass das Zivilrecht bezüglich des Haftungsumfangs auf den Zeitpunkt der Umwandlung der Gesellschafterstellung abstellt.
Berücksichtigung von Verlusten durch Wechsel eines Kommanditisten in die Stellung eines Komplementärs
Die einem Kommanditisten auf Grund seiner Gesellschafterstellung zuzurechnenden Verluste sind im Jahr ihres Entstehens nur bis zur Höhe seiner Hafteinlage mit Gewinnen aus anderen Einkunftsquellen ausgleichsfähig. Ein darüber hinausgehender Verlust ist lediglich mit zukünftigen Gewinnen aus der Beteiligung verrechenbar.
An dieser Rechtslage ändert sich nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch nichts dadurch, dass der bisher nur mit seiner Einlage haftende Kommanditist in die Stellung eines voll haftenden Gesellschafters (Komplementär) wechselt. Eine nachträgliche durch den Wechsel der Gesellschafterstellung entstehende Haftungserweiterung führt nicht dazu, bisher lediglich als verrechenbar festgestellte Verluste in ausgleichsfähige Verluste umzuwandeln. Nur zukünftige Verluste, die während der Zeit der Stellung als Komplementär entstehen, sind in vollem Umfang im Rahmen der übrigen gesetzlichen Beschränkungen ausgleichsfähig.
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 2002:
| Zeitraum | Basiszinssatz | Verzugszinssatz | Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
| 1.1. bis 30.6.2002 | 2,57 v. H. | 7,57 v. H. | 10,57 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2002 | 2,47 v. H. | 7,47 v. H. | 10,47 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2003 | 1,97 v. H. | 6,97 v. H. | 9,97 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2003 | 1,22 v. H. | 6,22 v. H. | 9,22 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2004 | 1,14 v. H. | 6,14 v. H. | 9,14 v. H. |
Termine März 2004
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
| Überweisung1 | Scheck/bar | ||
| Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag2 | 10.3.2004 | 15.3.2004 | 10.3.2004 |
| Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | 10.3.2004 | 15.3.2004 | 10.3.2004 |
| Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag4 | 10.3.2004 | 15.3.2004 | 10.3.2004 |
| Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | 10.3.2004 | 15.3.2004 | 10.3.2004 |
| Umsatzsteuer3 | 10.3.2004 | 15.3.2004 | 10.3.2004 |
| 1 | Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2004 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Nach dem Steueränderungsgesetz 2003 werden bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen (bisher fünf Tage) keine Säumniszuschläge erhoben. Um die Frist zu wahren, sollte die Überweisung einige Tage vorher in die Wege geleitet werden. |
| 2 | Für den abgelaufenen Monat. |
| 3 | Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. |