Wiederbeschaffungskosten lebensnotwendiger Vermögensgegenstände ohne übliche und zumutbare Hausratversicherung nicht zwangsläufig

Erwachsen einer Person zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Personen u. a. gleicher Einkommensverhältnisse, können diese bei der Ermittlung der Steuerschuld auf Antrag steuermindernd geltend gemacht werden. Zwangsläufig bedeutet, dass die Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht vermieden werden können.

Die Beschaffung lebensnotwendiger Vermögensgegenstände, wie Hausrat und Kleidung, die auf Grund eines unabwendbaren Ereignisses beschädigt oder zerstört worden sind, können nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht steuermindernd berücksichtigt werden, wenn für diese Gegenstände eine in der Bundesrepublik übliche Hausratversicherung nicht abgeschlossen wurde.

Das Gericht verneinte die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen. Wer bewusst auf den Abschluss einer solchen Versicherung verzichtet, nimmt damit auch in Kauf, später Aufwendungen zur Beseitigung eventuell eintretender Schäden aus seinem Vermögen selbst zu tragen. Eine teilweise Abwälzung der entstehenden Schäden auf die Allgemeinheit ist nicht gerechtfertigt. Zu einem anderen Ergebnis kann es jedoch dann kommen, wenn Vermögensgegenstände durch Naturkatastrophen, Brand oder andere unabwendbare Ereignisse zerstört werden. In diesen Fällen sind die Risiken teilweise nicht versicherbar, so dass es bei dem Grundsatz bleibt, dass Existenz bedrohende Kosten die Steuerschuld mindern dürfen.

Vorfälligkeitsentschädigung bei Verkauf eines Grundstücks

Wird eine Hypothek vorzeitig abgelöst, um ein Grundstück lastenfrei zu verkaufen, so kann die Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt selbst dann nicht, wenn das Hypothekendarlehen während der Vermietungsphase ausschließlich für Instandsetzungsarbeiten aufgenommen wurde.

Der Bundesfinanzhof ordnet die Vorfälligkeitsentschädigung nicht der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, sondern der in diesem Fall steuerfreien Veräußerung zu.

Gewillkürtes Betriebsvermögen auch bei Einnahmen-Überschussrechnung möglich

Gewillkürtes Betriebsvermögen sind solche Wirtschaftsgüter, die objektiv geeignet und bestimmt sind, den Betrieb zu fördern und nicht zum notwendigen Betriebs- oder Privatvermögen gehören. Gewillkürtes Betriebsvermögen konnte bislang nur von Bilanzierenden gebildet werden.

Der Bundesfinanzhof ist nun von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen. Damit ist es auch solchen Unternehmern gestattet, gewillkürtes Betriebsvermögen zu bilden, die ihren Gewinn mittels einer Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Voraussetzung dafür ist, dass das Wirtschaftsgut nicht nur in geringfügigem Umfang betrieblich genutzt wird. Eine Nutzung zu zehn v. H. oder mehr für betriebliche Zwecke ist ausreichend. Die Zuordnung des Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen muss in unmissverständlicher Weise durch entsprechende, zeitnah erstellte Aufzeichnungen erfolgen. Die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen ist dann nicht möglich, wenn bereits zum Einlagezeitpunkt erkennbar ist, dass das Wirtschaftsgut dem Betrieb nicht nutzt, sondern schadet.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 2002:

Zeitraum Basiszinssatz Verzugszinssatz Verzugszinssatz für
Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung
1.1. bis 30.6.2002 2,57 v. H. 7,57 v. H. 10,57 v. H.
1.7. bis 31.12.2002 2,47 v. H. 7,47 v. H. 10,47 v. H.
1.1. bis 30.6.2003 1,97 v. H. 6,97 v. H. 9,97 v. H.
1.7. bis 31.12.2003 1,22 v. H. 6,22 v. H. 9,22 v. H.
1.1. bis 30.6.2004 1,14 v. H. 6,14 v. H. 9,14 v. H.

Termine Februar 2004

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung1 Scheck/bar
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag2 10.2.2004 13.2.2004 10.2.2004
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag 10.2.2004 13.2.2004 10.2.2004
Umsatzsteuer3 10.2.2004 13.2.2004 10.2.2004
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung4 10.2.2004 13.2.2004 10.2.2004
Gewerbesteuer 16.2.2004 19.2.2004 16.2.2003
Grundsteuer 16.2.2004 19.2.2004 16.2.2003

1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2004 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Nach dem Steueränderungsgesetz 2003 werden bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen (bisher fünf Tage) keine Säumniszuschläge erhoben. Um die Frist zu wahren, sollte die Überweisung einige Tage vorher in die Wege geleitet werden.
2 Für den abgelaufenen Monat.
3 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4 Vgl. Information "Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen".