Umsatzsteuer: Behandlung der privaten Pkw-Nutzung im Jahr 2003

Für betriebliche Fahrzeuge, die nach dem 31. März 1999 angeschafft wurden, hatte der Gesetzgeber nur noch den Vorsteuerabzug zu 50 v. H. zugelassen. Der Bundesfinanzhof hat an dieser Entscheidung Zweifel und deshalb die Sache im Jahr 2000 dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Nachdem die Ausnahmegenehmigung der Europäischen Union am 31.12.2002 ausgelaufen ist, sollte für 2003 Folgendes beachtet werden:

Vorsteuer aus Geschenkgutscheinen

Ein Unternehmer kann die ihm für den Kauf von so genannten Geschenkgutscheinen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Nach Auffassung des Gerichts sind diese Gutscheine wie gesetzliche Zahlungsmittel zu behandeln. Der Tausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln führe nicht zu einem umsatzsteuerpflichtigen Umsatz. Die Gutscheine konnten in dem vom Gericht entschiedenen Fall beim Wareneinkauf mit dem auf ihnen aufgedruckten Wert eingelöst werden.

Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die Rechtsauffassung des Finanzgerichts bestätigt.

Werbungskostenabzug für leer stehende Wohnung auch bei Verkaufsabsicht

Folgender Fall kommt in der Praxis häufig vor: Nach der Vermietung einer Wohnung steht diese längere Zeit leer, weil sie schlecht vermietbar ist. Entscheidet sich der Vermieter zu einem Verkauf des Objekts, versagt die Finanzverwaltung den Abzug von Werbungskosten mit der Begründung, dass keine Einkünfteerzielungsabsicht mehr bestanden hat.

Der Bundesfinanzhof lehnt die Auffassung der Finanzverwaltung ab: War ein Wohnobjekt vorher auf Dauer vermietet und bemüht sich der Vermieter weiterhin um eine Vermietung, dann sind die Aufwendungen für dieses Objekt i. d. R. in vollem Umfang als Werbungskosten anzuerkennen, und zwar auch dann, wenn der Vermieter gleichzeitig die Absicht hat (Auftrag an Makler), das Objekt zu veräußern.

Der Vermieter muss allerdings nachweisen, dass er weiterhin vermieten will. Dieser Nachweis sollte z. B. durch Aufbewahrung der Rechnungen über Vermietungsanzeigen oder die Aufträge an Wohnungsmakler geführt werden.

Termine Januar 2004

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Steuerart Fälligkeit1 Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung2 Scheck/bar
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 12.01.2004 15.01.2004 15.01.20045
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag4 12.01.2004 15.01.2004 Keine Schonfrist
Umsatzsteuer6 12.01.2004 15.01.2004 15.12.20035

1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2004 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.
2 Durch das Steueränderungsgesetz ist die Schonfrist bei Zahlungen auf drei Tage verkürzt worden. Um die Frist zu wahren, sollte die Überweisung einige Tage vorher in die Wege geleitet werden.
3 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4 Für den abgelaufenen Monat.
5 Wenn gleichzeitig mit der Abgabe der Anmeldung gezahlt wird.
6 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.