Änderungen bei der Lohnabrechnung zum 1. Januar 2009
Gesundheitsreform zum 1. Januar 2009 – der einheitliche Krankenkassen-Prozentsatz
Zum 1. Januar 2009 erfolgt die Einführung des Gesundheitsfonds.
In den Fonds fließen die Beiträge der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer sowie ein Bundeszuschuss. Die gesetzlichen Krankenkassen erhalten dann daraus einen einheitlichen Betrag je Versicherten. Kassen mit vielen alten und kranken Versicherten bekommen zusätzlich Zuschläge aus dem Risikostruktur-ausgleich. Reichen weder der Pauschalbetrag noch die Zuschläge aus, haben die Krankenkassen die Möglichkeit einen Zusatzbeitrag zu erheben. Wirtschaften die Krankenkassen gut, können Rücker-stattungen an die Versicherten geleistet werden.
Mit Einführung des Fonds gibt es keine unterschiedlichen Krankenkassen-Prozentsätze mehr, sondern einen einheitlichen Krankenkassen-Prozentsatz. Dieser Prozentsatz wurde von der Bundesregierung mit Wirkung zum 1. Januar 2009 für alle gesetzlich Krankenversicherten auf 15,5 Prozent festgelegt. Der Prozentsatz setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:
- Dem zusätzlichen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 0,9%, den der Arbeitnehmer alleine trägt.
- Den „Rest“ in Höhe von 14,6% tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte (7,3%).
Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (UVMG)
Im „Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung“ (Unfallversicherungsmoderni-sierungsgesetz, UVMG) sind zwei Themen enthalten, die beide für die Lohnabrechnungen 2009 rele-vant sind.
Die Rentenversicherung wird künftig auch die Meldungen der Arbeitgeber zur Unfallversicherung verarbeiten und prüfen. Dazu wird das bestehende Meldeverfahren erweitert. Bereits ab Januar 2009 sind mit jeder DEÜV-Entgeltmeldung (Jahres- bzw. Unterbrechungsmeldung) die unfallversiche-rungsrelevanten Daten personenbezogen an die Krankenkassen zu übermitteln. Und das gilt auch für kurzfristig Beschäftigte (Arbeitsverhältnis auf 2 Monate oder 50 Tage begrenzt). Spätestens zur Lohnabrechnung Januar müssen deshalb die erforderlichen Strukturdaten aus dem Veranlagungsbe-scheid Ihrer Berufsgenossenschaft für 2009 vorliegen.
Im Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz ist außerdem die Neuregelung der Insolvenzgeldum-lage enthalten. Danach sind die Beiträge zur Insolvenzgeldumlage ab 2009 monatlich zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Krankenkassen abzuführen. Das gilt auch für die ge-schätzten Beitragsnachweise, die bereits zusammen mit der Dezember-Abrechnung erstellt werden.
NEU: Sofortmeldung ab 1. Januar 2009 in verschiedenen Branchen
Schwarzarbeit ist und bleibt ein Thema in Deutschland. Um dieser weiter entgegen zu wirken, wird es zum 1. Januar 2009 voraussichtlich eine neue gesetzliche Regelung geben.
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des SGB IV soll in neun Branchen die sogenannte Sofort-meldung eingeführt werden. Als Arbeitgeber in den betroffenen Wirtschaftszweigen haben Sie die Pflicht, für Ihre neuen Mitarbeiter vor Beginn der Beschäftigung den Tag der Beschäftigungsaufnah-me elektronisch zu melden. Dies soll für folgende Branchen gelten:
- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Speditionsgewerbe
- Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe
- Schaustellergewerbe
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Unternehmen der Forst- und Fleischwirtschaft
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen.
Die notwendigen Angaben des Mitarbeiters (Name, SV-Nummer, Betriebsnummer und Eintrittsda-tum) sind an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung zu melden.
Liegt bei einer Kontrolle für einen Beschäftigten eine solche Meldung nicht vor, ist dies ein Ver-dachtsmoment auf Schwarzarbeit. Es ist also wichtig, dass der neue Arbeitnehmer rechtzeitig ange-meldet wird.
Weiterhin wird die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren für die Arbeitnehmer ver-schärft.
Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in den oben genannten Wirtschaftsbe-reichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passer-satz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.
Persönliche Steuer-Identifikationsnummer
Jede natürliche Person, die steuerpflichtig ist, auch wenn sie aktuell steuerlich nicht geführt wird, erhält derzeit in einem persönlichen Mitteilungsschreiben seine persönliche Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitgeteilt. Diese Identifikationsnummer wird künftig für steuerliche Zwecke verwendet und ist lebenslang, und sogar noch 20 Jahre darüber hinaus, gültig. Sie ersetzt die bisher von Bundesland zu Bundesland unter-schiedlich angelegten Steuernummern und ist bei Anträgen, Erklärungen und Mitteilungen gegenüber der Finanzbehörde immer anzugeben.
Die Einführung der Steuer-Identifikationsnummer hat auch Auswirkung auf die Lohnabrechnung: das Lohnsteuerverfahren soll modernisiert und bürgerfreundlicher gestaltet werden. Mit ElsterLohn II (§ 39e EStG) wird deshalb die elektronische Lohnsteuerkarte eingeführt.
- Danach werden im ersten Schritt von den Gemeinden in 2009 letztmalig die bisher bekannten Karton-Steuerkarten für 2010 ausgegeben. Zusätzlich ist geplant, dass auf den Lohnsteuerkar-ten für 2009 und 2010 auch die persönliche Steuer-ID ausgewiesen wird. Das bedeutet, dass die Steuer-ID dann auch bei der Datenübermittlung der Lohnsteuerbescheinigung an-zugeben ist.
- Ab 2011 stehen für die Lohn- und Gehaltsabrechnung die Steuermerkmale wie z. B. Lohnsteuerklasse, Religionszugehörigkeit für neue Arbeitnehmer oder geänderte Steuermerk-male für bereits beschäftigte Arbeitnehmer nur noch auf elektronischem Weg - also als elekt-ronische Lohnsteuerkarte - zur Verfügung.