Gesetz zur Modernisierung des GmbH –Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen

Seit dem 1. November 2008 ist das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen" in Kraft getreten. Wir nehmen dies zum Anlass, Ihnen die wesentlichen Neuerungen und ihre praxisrelevanten Auswirkungen vorzustellen.

1. Die zukünftige Bedeutung der Gesellschafterliste

Die Gesellschafterliste hat durch das Inkrafttreten des MoMiG in mehrfacher Hinsicht eine überragende Bedeutung bekommen. Während nach der alten Gesetzeslage derjenige als Gesellschafter galt, dessen Erwerb bei der Gesellschaft angemeldet war, gilt jetzt nur derjenige als Inhaber eines Geschäftsanteils, der als solcher in der beim Handelsregister geführten Gesellschafterliste eingetragen ist. Bisher spielte die Gesellschafterliste aufgrund ihrer rechtlichen Bedeutungslosigkeit bei der Übertragung von Geschäftsantei-len nur eine untergeordnete Rolle. Folglich wurde die Gesellschafterliste auch nicht in der notwendigen Art und Weise ständig aktualisiert. Nunmehr wird die Ausübung der Gesellschafterrechte nur dann möglich sein, wenn der Gesellschafter in der Gesellschafterliste genannt wird.

Ab sofort muss jede Veränderung in der Gesellschafterstruktur oder im Umfang ihrer Beteiligung durch den Geschäftsführer unverzüglich durch eine aktualisierte und unterschriebene Gesellschafterliste, die in elekt-ronischer Form beim Handelsregister einzureichen ist, angezeigt werden. Entgegen der bisherigen Praxis müssen zudem die Geschäftsanteile durchgehend nummeriert werden. Die Nummerierung der Geschäfts-anteile soll verhindern, dass die Beteiligungsverhältnisse unübersichtlich werden und dass bei Abtretung der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz verletzt wird. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass nun Geschäftsanteile in Höhe von 1 € geschaffen werden können und Gesellschafter bereits bei Gründung mehrere Geschäftsanteile halten können. Das Verbot der Vorratsteilung ist daher entfallen. Bei der Über-tragung von Geschäftsanteilen ist der Notar dazu verpflichtet, eine aktualisierte Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen und eine Abschrift dieser geänderten Gesellschafterliste der Gesellschaft zukommen zu lassen.

Die Gesellschafterliste wird von nun an auch noch in einem weiteren Punkt Bedeutung erhalten. Denn neu ist, dass ein gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen oder der gutgläubige Erwerb eines Rechts an ei-nem Geschäftsanteil möglich ist. Der zukünftige Erwerber von Geschäftsanteilen soll darauf vertrauen kön-nen, dass nur diejenigen Personen Gesellschafter sind, die auch in der Gesellschafterliste verzeichnet sind. Voraussetzungen für einen gutgläubigen Erwerb sind, dass der nichtberechtigte Veräußerer als Ge-sellschafter in der Gesellschafterliste eingetragen ist, dass diese Gesellschafterliste im Erwerbszeitpunkt seit mindestens drei Jahren unrichtig ist und dass die Unrichtigkeit dem wahren Berechtigten nicht zuzu-rechnen ist. Schließlich darf gegen die Richtigkeit der Gesellschafterliste zum Handelsregister kein Wider-spruch eingelegt worden sein. Mit dieser Neuregelung soll für neue Gesellschafter mehr Rechtssicherheit geschaffen werden sowie die Transaktionskosten gesenkt werden.

Wir empfehlen Ihnen daher dringend, Ihre beim Handelsregister hinterlegte Gesellschafterliste überprüfen und aktualisieren zu lassen.

2. Meldung einer inländischen Geschäftsanschrift

Sämtliche Kaufleute müssen zukünftig eine inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung ins Handelsre-gister anmelden. Dadurch soll der Missbrauch im Zusammenhang mit der Rechtsform der GmbH einge-schränkt werden. Zukünftig sollen sich Gläubiger der Gesellschaft ausschließlich an die beim Handelsre-gister angemeldete Geschäftsanschrift wenden können. An diese Geschäftsanschrift können zukünftig Willenserklärungen oder Schriftstücke an die Gesellschaft zugestellt werden. Ist hingegen die Zustellung an diese Adresse tatsächlich nicht möglich, so ist eine öffentliche Zustellung zulässig, mit der Folge, dass eine Zustellung auch dann wirksam erfolgt, wenn die Geschäftsführung von der Zustellung tatsächlich kei-ne Kenntnis erlangt. Das MoMiG sieht einen Übergangszeitraum zur Anmeldung einer inländischen Ge-schäftsanschrift bis zum 31. Oktober 2009 vor. Erfolgt bis dahin keine Anmeldung einer inländischen Ge-schäftsanschrift, wird das Registergericht von Amts wegen die letzte bekannte inländische Anschrift in das Handelsregister eintragen.

Um zu vermeiden, dass eine nicht mehr aktuelle Geschäftsanschrift von Amts wegen in das Handelsregis-ter eingetragen wird, empfehlen wir Ihnen, Ihre aktuelle Geschäftsanschrift durch einen Notar dem Han-delsregister mitzuteilen. Auch bei dieser Maßnahme unterstützen wir Sie gerne.

3. Verschärfte Anforderungen an den Geschäftsführer und Haftungsgefahren für die Gesellschafter in der Krise der Gesellschaft

Mit der Einführung des MoMiG wurden die Anforderungen an die Qualifikation von Geschäftsführern weiter erhöht. So dürfen zukünftig keine Personen mehr zu Geschäftsführern bestellt werden, die wegen der fol-genden vorsätzlichen Straftaten verurteilt worden sind: Insolvenzverschleppung, falsche Angaben nach § 82 GmbH-Gesetz oder § 399 Aktiengesetz, unrichtige Darstellung nach § 400 Aktiengesetz, § 331 HGB, § 313 Umwandlungsgesetz oder § 17 Publizitätsgesetz sowie allgemeine Straftatbestände mit Unterneh-mensbezug (§§ 263 bis 264a, §§ 265b bis 266a StGB), wobei Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr Voraussetzung ist.

Die Gesellschafter haften der Gesellschaft für den entstehenden Schaden, wenn sie eine Person zum Ge-schäftsführer bestellen, die ungeeignet ist. Darüber hinaus haften die Gesellschafter einer GmbH bei Über-schuldung oder Zahlungsunfähigkeit auch dafür, dass durch sie rechtzeitig Insolvenzantrag gestellt wird, wenn die Gesellschaft führungslos wird. Auf diese Weise sollen die Insolvenzantragspflichten auch dann ordnungsgemäß erfüllt werden, wenn durch die Amtsniederlegung des Geschäftsführers die Gesellschaft führungslos wird. Zudem haften Geschäftsführer, wenn sie Beihilfe zur Ausplünderung der Gesellschaft leisten, indem sie Zahlungen an die Gesellschafter leisten, die zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen und diese Zahlungen der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nicht entsprechen.

Eine weitere Verschärfung für Gesellschafter von GmbHs erfolgt durch die Neufassung der §§ 30 ff. GmbH-Gesetz. Das früher geltende Eigenkapitalersatzrecht, das in seiner rechtlichen Ausgestaltung sehr komplex war, wird nun durch vergleichsweise eindeutige Regelungen ersetzt und unabhängig von der Ge-sellschaftsform in der Insolvenzordnung geregelt. Die Frage, ob Darlehen der Gesellschafter in der Krise der Gesellschaft als Eigenkapitalersatz zu qualifizieren waren, kam immer dann auf, wenn in der Krise der Gesellschaft das Darlehen der Gesellschafter nicht abgezogen wurde. In dem Fall der Insolvenz der Ge-sellschaft wurden die Darlehen dann als Eigenkapital qualifiziert, woraus folgte, dass sie erst hinter allen anderen Gläubigern befriedigt wurden. Durch die Neuregelung soll die Frage, unter welchen Vorausset-zungen ein Darlehen als eigenkapitalersetzend zu qualifizieren ist, entfallen. Zukünftig werden alle Darle-hensrückzahlungen an Gesellschafter durch den Insolvenzverwalter anfechtbar sein, wenn die Rückzah-lung im Jahr vor dem Insolvenzantrag erfolgte; dies gilt auch für Nutzungsüberlassungen der Gesellschaf-ter an die Gesellschaft.

4. Anforderungen an die Gesellschaftssatzung nach MoMiG

Der Mindestnennbetrag eines Gesellschaftsanteils kann nun bereits 1 € betragen. Dementsprechend muss ein Gesellschaftsanteil nicht mehr durch 50 €, sondern lediglich durch 1 € teilbar sein. Eine weitere wichti-ge Änderung ist zudem, dass zwingend das Stammkapital und die Summe der Nennbeträge aller Gesell-schaftsanteile übereinstimmen müssen. Bisher konnte es zu einem Abweichen von Stammkapital und der Summe der Nennbeträge aller Gesellschaftsanteile - meistens durch Einziehung von Geschäftsanteilen - kommen. Zukünftig muss bei der Einziehung eines Geschäftsanteils eine Aufstockung oder Kapitalherab-setzung vorgenommen werden, sodass die Summe der Nennbeträge und die Summe der verbleibenden Geschäftsanteile mit der Stammkapitalziffer übereinstimmen. Wir empfehlen, in diesem Punkt den Gesell-schaftsvertrag entsprechend anzupassen.

Wie bereits erwähnt, sind die Geschäftsanteile fortlaufend zu nummerieren, um so eine eindeutige Identifi-zierung zu ermöglichen.

5. Weitere Änderungen durch das MoMiG

a) Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Als Unterart der "Normal-GmbH" mit einem Stammkapital von 25.000 € wird als "GmbH ohne bestimmtes Mindeststammkapital" die "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" eingeführt. Dadurch ist es nun möglich, eine GmbH mit lediglich 1 € zu gründen. Der Gesetzgeber möchte damit eine Gesellschaftsform zur Verfügung stellen, die dem Modell der englischen Limited entspricht. Die "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" muss diesen Firmenzusatz zwingend tragen. Bis zum Erreichen ihres Stammkapitals in Höhe von 25.000 € muss sie 1/4 ihres Jahresüberschusses abzüglich ihres Verlustvortrages in eine ge-setzliche Rücklage einstellen, die nur zu Umwandlung in Stammkapital zu verwenden ist.

b) Genehmigtes Kapital

Wie bereits für die Aktiengesellschaft besteht jetzt auch für die GmbH die Möglichkeit, aufgrund von Be-stimmungen im Gesellschaftsvertrag oder gemäß eines Gesellschafterbeschlusses die Geschäftsführung zu ermächtigen, das Stammkapital innerhalb von fünf Jahren um bis zu 50% zu erhöhen. Die Durchführung der Kapitalerhöhung erfordert keine notarielle Beurkundung; sie muss jedoch durch den Geschäftsführer zum Handelsregister angemeldet werden.

c) Erleichterungen bei der GmbH-Gründung

Entgegen zur bisherigen Praxis bei einer GmbH-Gründung wird nun die verwaltungsrechtliche Genehmi-gung nicht mehr Voraussetzung für die Eintragung der GmbH im Handelsregister sein. Des Weiteren wird zur Vereinfachung der Gründung klargestellt, dass das Registergericht bei der Gründungsprüfung die Vor-lage von Einzahlungsbelegen oder sonstigen Nachweisen nur dann verlangen kann, wenn es erhebliche Zweifel daran hat, dass das Stammkapital ordnungsgemäß erbracht wurde. Eine weitere Vereinfachung der GmbH-Gründung soll die Verwendung eines gesetzlich vorgefassten Musterprotokolls bringen, das anwendbar ist, wenn maximal drei Gesellschafter bestehen, nur ein Geschäftsführer bestellt wird und die Mustersatzung in ihrem Wortlaut unverändert übernommen wird. Zwar bleibt die Notwendigkeit einer nota-riellen Beurkundung bestehen; die Gründungskosten werden durch die Verwendung des Musterprotokolls deutlich gesenkt. Faktisch ist die Verwendung des Musterprotokolls jedoch nur für die „Ein-Personen-GmbHs“ zu empfehlen, weil wichtige Passagen für GmbHs mit mehreren Gesellschaftern fehlen.

d) Kapitalaufbringung

Durch das MoMiG werden erstmals für die Bereiche der Kapitalaufbringung eindeutige Regelungen für die Rechtsinstitute der "verdeckten Sacheinlage" sowie des "Hin- und Herzahlens" geschaffen. Für beide Be-reiche wird eine bilanzielle Betrachtung vorgenommen. Eine Kapitalrückgewähr liegt dann nicht vor, wenn ein bilanziell neutraler Aktivtausch vorliegt. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Gesellschaft gegen den Gesellschafter ein vollwertiger Gegenleistungs- oder Rückzahlungsanspruch zusteht. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Anspruchs trägt dabei der Gesellschafter.